Mit Wirkung seit dem 1.10.2021 hat § 308 BGB eine neue Nr. 9, die als "Abtretungsausschluss" überschrieben ist. Danach sind AGB-Klauseln unwirksam, die die Abtretung von Geldansprüchen von Verbrauchern untersagen oder auch nur beschränken. Das gilt darüber hinaus für andere Ansprüche und Rechte, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

Der Gesetzgeber hatte hier v.a. eines im Blick: Er möchte sicherstellen, dass Verbraucher ihre Rechte mithilfe registrierter Inkassounternehmen durchsetzen können, z. B. bei Flugreiseproblemen. Solche, meist Legal-Tech-Unternehmen, bieten an, die Ansprüche von Verbrauchern außergerichtlich und gerichtlich im Wege der Inkassozession geltend zu machen.

Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung und Zahlungsdienstrahmenverträge i. S. d. § 675 f Abs. 2 BGB sind von dem Verbot ausgenommen.

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