Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | eigener Kontenplan | Bilanz/GuV Position |
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) | 4830 | 6220 | ||
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter | 4855 | 6260 |
So kontieren Sie richtig!
Gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr genutzt werden können, sind gem. § 7 Abs. 1 EStG über die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer abzuschreiben. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter gibt es keine Abschreibungstabellen und auch keine allgemein verbindlichen Regelungen. Übersteigen die Anschaffungskosten oder der Einlagewert nicht den Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter kann der Unternehmer den Gesamtbetrag sofort zu 100 % abschreiben und auf das Konto "Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" 4855 (SKR 03) bzw. 6260 (SKR 04) buchen.
Buchungssatz:
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter |
an Privateinlagen |
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