Leitsatz

Tritt jemand als Betreiber eines Bordells nach außen auf, sind ihm die Umsätze der Prostituierten zuzurechnen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin vermietete Räume an Prostituierte. Nach einer Steuerfahndungsprüfung stellte das Finanzamt fest, das die Werbung für das Bordell einheitlich von der Klägerin betrieben wurde, ihre Telefonnummer als Kontaktadresse angegeben war und sie in Chats als "Chefin" bezeichnet wurde. Während der Fahndungsprüfung wurde weiterhin festgestellt, dass die Prostituierten die Tageseinnahmen in einem Karton sammelten. Darüber hinaus bestanden einheitliche Preise für die angebotenen Dienstleistungen der Prostituierten.

Das Finanzamt rechnete die - geschätzten - Umsätze der Prostituierten der Klägerin zu und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Umsätze der Prostituierten ihr nicht zugerechnet werden können, sondern sie nur die Vermietungsumsätze ausgeführt hätte. Die Prostituierten hätten die Tageseinnahmen jeweils in dem Karton gesammelt und dann regelmäßig am Abend untereinander nach den jeweils ausgeführten Leistungen aufgeteilt. Gegen die Schätzungsbescheide richtete sich die Klage der Klägerin.

 

Entscheidung

Die Klage wurde vom FG überwiegend als unbegründet angesehen. Lediglich die Höhe der geschätzten Umsätze wurde vom FG anders festgesetzt.

Das Gericht ging davon aus, dass der Klägerin die Umsätze der Prostituierten zuzurechnen sei. Die Klägerin ist als Unternehmerin nach außen aufgetreten. Dafür spricht, dass ein einheitlicher Werbeauftritt für das Bordell unterhalten wurde, ein unmittelbarer Kontakt zu den einzelnen Prostituierten nicht beworben wurde und eine einheitliche Preisgestaltung für die Leistungen vorhanden war. Darüber hinaus sei es nicht glaubhaft, dass die Prostituierten ihre Tageseinnahmen in einem Karton sammeln würden, um sie dann am Abend wieder untereinander aufzuteilen; vielmehr würde es sich wohl um die Kasse der Klägerin handeln. Darüber hinaus war - von der Klägerin unbestritten - festgestellt worden, dass sie sich regelmäßig in dem Bordell aufgehalten habe.

Damit sei die Klägerin als Unternehmerin anzusehen, der die Umsätze der Prostituierten zugerechnet werden müssen. Die Umsätze unterliegen bei ihr dem Regelsteuersatz.

 

Hinweis

Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer nach außen hin eine Leistung anbietet und ausführt. In Grenzfällen unterliegt es der Beweiswürdigung des Gerichts, wer als der leistende Unternehmer anzusehen ist. Die Summe der Einzelgründe führte dazu, dass das Gericht die Klägerin als Betreiberin des Bordells angesehen hat, somit muss sie die Umsätze der Prostituierten besteuern.

Gegen das Urteil des FGs ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden (V B 32/13).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.02.2013, 5 K 318/10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge