Für die Frage, welche Anforderungen bei Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich einer Pauschalbesteuerung vorliegen müssen, ist nach dem Gesetz eine getrennte Betrachtung für kurzfristige bzw. geringfügige Beschäftigungen durchzuführen. Seit 1.1.2015 wird die Lohngrenze, die für die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen zu beachten ist, an den Mindestlohn angepasst.
Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer |
Das Gesetz verlangt für die Pauschalierung folgende Voraussetzungen
- Die Beschäftigungsdauer darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreiten. Sonn- und Feiertage, Krankheits- oder Urlaubstage sind nicht mit einzubeziehen.
- Es muss sich um eine gelegentliche, nicht wiederkehrende Beschäftigung handeln. Unschädlich ist eine wiederholte Tätigkeit, wenn sie nicht von vornherein vereinbart war.
- Der Arbeitslohn darf nicht mehr als durchschnittlich 120 EUR (bis 2019: 72 EUR) je Arbeitstag betragen oder die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt erforderlich. Dies ist insbesondere bei überraschend eintretenden Situationen, z. B. infolge höherer Gewalt oder Krankheit, möglich. Die steuerliche Tageslohngrenze bei kurzfristigen Beschäftigungen wurde für Lohnzahlungen ab 1.1.2023 auf 150 EUR angehoben.
- Der durchschnittliche Stundenlohn während der Beschäftigungsdauer darf für Lohnzahlungszeiträume ab 2020 15 EUR nicht überschreiten.
- Der Aushilfslohn darf nicht von demselben Arbeitgeber bezogen werden, für den der Arbeitnehmer bereits eine andere Beschäftigung ausübt, die dem allgemeinen Lohnsteuerabzug unterliegt.
Geringfügig entlohnt beschäftigte Arbeitnehmer |
Für geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Besteuerung nach den ELStAM eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsentgelt im Monat regelmäßig 520 EUR nicht übersteigt. Ab 1.1.2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 EUR pro Zeitstunde. Die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen hat der Gesetzgeber seit 1.10.2022 in Abhängigkeit vom jeweils geltenden Mindestlohn festgelegt. Als Folge der Dynamisierung der Minijob-Grenze erhöht sich durch die Anhebung des Mindestlohns zeitgleich ab 1.1.2024 die Minijob-Grenze auf 538 EUR. Die Pauschsteuer umfasst die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung. Voraussetzung für die Anwendung des Pauschsteuersatzes von 2 % ist es, dass der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge von 15 % bzw. bei Beschäftigung in Privathaushalten von 5 % entrichtet. Mit der Pauschsteuer von 2 % ist eine spätere Einbeziehung der Lohnbezüge in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers gesetzlich ausgeschlossen.
Einheitliche Abführung der Pauschalabgaben
Die einheitliche Pauschalsteuer für geringfügige Beschäftigungen hat der Arbeitgeber gemeinsam mit den pauschalen Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu entrichten. Bei geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berechtigt, die pauschalen Abgaben beim Arbeitgeber im Wege eines Haushaltsscheckverfahrens einzuziehen. Für allgemein geringfügig Beschäftigte gilt das normale Meldeverfahren nach der DEÜV.
- Pauschsteuersatz von 20 %
Eine Vorschrift zur Lohnsteuer-Pauschalierung des Arbeitslohns schafft die Möglichkeit, die Lohnsteuer bei sämtlichen geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einem Pauschsteuersatz von 20 % zu erheben. Einzige Voraussetzung ist, dass die Arbeitslohngrenze der einzelnen Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Der Gesetzgeber hat die pauschale Lohnsteuer von 20 % damit ausschließlich an das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung geknüpft. Infolgedessen ist die Lohnsteuer-Pauschalierung nicht auf einen Minijob begrenzt, sondern kann – anders als bei der Sozialversicherung – auch neben einer Hauptbeschäftigung für beliebig viele Minijobs in Anspruch genommen werden, deren Arbeitsentgelt für sich genommen nicht mehr als 538 EUR pro Monat (2024) beträgt. Hier kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für sämtliche geringfügigen Beschäftigungen mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben. Außerdem sind der Solidaritätszuschlag und ggf. die pauschale Kirchensteuer zu entrichten. Der Arbeitgeber hat die pauschalen Steuerbeträge im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung an sein Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beschränkt sich auf die Pauschsteuer von 2 %.
Pauschsteuersatz von 20 % bei mehreren Minijobs
Diese Möglichkeit wird immer dann von Bedeutung sein, wenn zwar eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung vorliegt, diese aber ...