Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dienstwagenbesteuerung: Private Nutzung war vom Arbeitgeber konkludent gestattet

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Ein Nutzungsvorteil für die private Dienstwagennutzung ist nach Ansicht des FG Düsseldorf trotz eines vom Arbeitgeber ausgesprochenen Privatnutzungsverbots anzusetzen, wenn die Einhaltung des Verbots nicht hinreichend überwacht wurde und der Arbeitnehmer über eine herausgehobene Position im Unternehmen verfügte (konkludente Gestattung). Der BFH hat nun das letzte Wort.

 

Sachverhalt

Der im Bauunternehmen seines Vaters angestellte Sohn verfügte über ein Firmenfahrzeug (Audi A6), das er nach einer schriftlichen Vereinbarung jedoch nicht privat nutzen durfte. Im Zuge einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass dieses Privatnutzungsverbot nicht überwacht worden war und zudem mit dem Sohn (als zukünftigen Geschäftsinhaber) kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden war. Das Amt erklärte, dass eine private Nutzung des Dienstwagens nicht auszuschließen sei und setzte deshalb für die Privatnutzung einen geldwerten Vorteil nach der 1-%-Methode an.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt zu Recht einen geldwerten Vorteil angesetzt hatte. Nach Überzeugung des Gerichts stand fest, dass der Vater seinem Sohn das Firmenfahrzeug zur privaten (Mit-)Nutzung überlassen hatte. Zwar kann ein formelles arbeitsvertragliches Nutzungsverbot die Annahme einer privaten Nutzung durchaus ausschließen, allerdings war dem Sohn die private Nutzung im vorliegenden Fall zumindest konkludent gestattet. Dies folgerte das Gericht aus der herausgehobenen Position des Sohnes im Unternehmen: Da er die Firma nach eigener Aussage bereits weitgehend selbst leitete, konnte er frei über den Firmenwagen bestimmen und sich die Privatnutzung selbst gestatten. Das ehemals vom Vater ausgesprochene Nutzungsverbot hatte daher keine Bedeutung mehr, auch war die arbeitg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
      307
    • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
      306
    • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
      273
    • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
      229
    • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
      218
    • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
      168
    • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
      161
    • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
      134
    • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
      133
    • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
      125
    • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
      119
    • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
      119
    • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
      116
    • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
      108
    • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
      108
    • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
      107
    • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
      107
    • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
      106
    • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
      104
    • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
      103
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    FG Düsseldorf 11 K 2935/11 E
    FG Düsseldorf 11 K 2935/11 E

      Entscheidungsstichwort (Thema) Geldwerter Vorteil bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs – Überwachung eines Privatnutzungsverbots – Konkludente Gestattung der privaten Nutzung  Leitsatz (redaktionell) Die Erfassung eines geldwerten Vorteils bei ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren