Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Ein Nutzungsvorteil für die private Dienstwagennutzung ist nach Ansicht des FG Düsseldorf trotz eines vom Arbeitgeber ausgesprochenen Privatnutzungsverbots anzusetzen, wenn die Einhaltung des Verbots nicht hinreichend überwacht wurde und der Arbeitnehmer über eine herausgehobene Position im Unternehmen verfügte (konkludente Gestattung). Der BFH hat nun das letzte Wort.
Sachverhalt
Der im Bauunternehmen seines Vaters angestellte Sohn verfügte über ein Firmenfahrzeug (Audi A6), das er nach einer schriftlichen Vereinbarung jedoch nicht privat nutzen durfte. Im Zuge einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass dieses Privatnutzungsverbot nicht überwacht worden war und zudem mit dem Sohn (als zukünftigen Geschäftsinhaber) kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden war. Das Amt erklärte, dass eine private Nutzung des Dienstwagens nicht auszuschließen sei und setzte deshalb für die Privatnutzung einen geldwerten Vorteil nach der 1-%-Methode an.
Entscheidung
Das FG entschied, dass das Finanzamt zu Recht einen geldwerten Vorteil angesetzt hatte. Nach Überzeugung des Gerichts stand fest, dass der Vater seinem Sohn das Firmenfahrzeug zur privaten (Mit-)Nutzung überlassen hatte. Zwar kann ein formelles arbeitsvertragliches Nutzungsverbot die Annahme einer privaten Nutzung durchaus ausschließen, allerdings war dem Sohn die private Nutzung im vorliegenden Fall zumindest konkludent gestattet. Dies folgerte das Gericht aus der herausgehobenen Position des Sohnes im Unternehmen: Da er die Firma nach eigener Aussage bereits weitgehend selbst leitete, konnte er frei über den Firmenwagen bestimmen und sich die Privatnutzung selbst gestatten. Das ehemals vom Vater ausgesprochene Nutzungsverbot hatte daher keine Bedeutung mehr, auch war die arbeitg...