Leitsatz

Ein Nutzungsvorteil für die private Dienstwagennutzung ist nach Ansicht des FG Düsseldorf trotz eines vom Arbeitgeber ausgesprochenen Privatnutzungsverbots anzusetzen, wenn die Einhaltung des Verbots nicht hinreichend überwacht wurde und der Arbeitnehmer über eine herausgehobene Position im Unternehmen verfügte (konkludente Gestattung). Der BFH hat nun das letzte Wort.

 

Sachverhalt

Der im Bauunternehmen seines Vaters angestellte Sohn verfügte über ein Firmenfahrzeug (Audi A6), das er nach einer schriftlichen Vereinbarung jedoch nicht privat nutzen durfte. Im Zuge einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass dieses Privatnutzungsverbot nicht überwacht worden war und zudem mit dem Sohn (als zukünftigen Geschäftsinhaber) kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden war. Das Amt erklärte, dass eine private Nutzung des Dienstwagens nicht auszuschließen sei und setzte deshalb für die Privatnutzung einen geldwerten Vorteil nach der 1-%-Methode an.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt zu Recht einen geldwerten Vorteil angesetzt hatte. Nach Überzeugung des Gerichts stand fest, dass der Vater seinem Sohn das Firmenfahrzeug zur privaten (Mit-)Nutzung überlassen hatte. Zwar kann ein formelles arbeitsvertragliches Nutzungsverbot die Annahme einer privaten Nutzung durchaus ausschließen, allerdings war dem Sohn die private Nutzung im vorliegenden Fall zumindest konkludent gestattet. Dies folgerte das Gericht aus der herausgehobenen Position des Sohnes im Unternehmen: Da er die Firma nach eigener Aussage bereits weitgehend selbst leitete, konnte er frei über den Firmenwagen bestimmen und sich die Privatnutzung selbst gestatten. Das ehemals vom Vater ausgesprochene Nutzungsverbot hatte daher keine Bedeutung mehr, auch war die arbeitgeberseitige Überwachung des Nutzungsverbots für das Gericht fraglich.

 

Hinweis

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az VI R 25/13 anhängig.

Hervorzuheben ist, dass die FG-Entscheidung noch nicht die neuen Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur 1-%-Regelung berücksichtigt (BFH, Urteil v. 21.3.2013, VI R 46/11; BFH, Urteil v. 21.3.2013, VI R 42/12; BFH, Urteil v. 21.3.2013, VI R 31/10). Der BFH erklärte im Verfahren VI R 46/11, dass die Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken eindeutig feststehen muss und nicht durch den Beweis des ersten Anscheins ersetzt werden kann. Bei angestellten Gesellschafter-Geschäftsführern darf demnach nicht unterstellt werden, dass sie sich wegen ihrer herausragenden Position über arbeitsvertragliche Privatnutzungsverbote hinwegsetzen. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Grundsätze auf den vorliegenden Urteilsfall anwenden wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013, 11 K 2935/11 E

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