Aufwendungen für das Erlernen der Grundkenntnisse einer Fremdsprache gehören im Allgemeinen zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.[1] Entstehen solche Aufwendungen im Zusammenhang mit der ersten Berufsausbildung des Steuerpflichtigen, können als Sonderausgaben abziehbare Berufsausbildungskosten anzunehmen sein.

Bei Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht können dagegen auch Fortbildungskosten (Werbungskosten) vorliegen, wenn ein konkreter Zusammenhang mit einer, ggf. auch späteren, Berufstätigkeit besteht.[2] Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse erfordert.

Auch wenn ein Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein.[3]

Finden die Lehrgänge an touristisch interessanten Urlaubsorten statt, wurde den Aufwendungen für Sprachkurse z. T. die Anerkennung als Werbungskosten versagt. Dies ist relevant in besonderem Maße bei Sprachkursen im Ausland. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen jedoch an Kurse in EU-Staaten keine strengeren Anforderungen an den Werbungskostenabzug als für Kurse im Inland gestellt werden.[4] Auch nach Ansicht des BFH darf der Werbungskostenabzug von Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen Mitgliedstaat der EU stattgefunden.[5] Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen und wendet die Grundsätze auch für Staaten, für die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) gilt, sowie für die Schweiz an.[6]

Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist nach der Rechtsprechung jedoch regelmäßig privat mitveranlasst. Deshalb ist eine Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung geboten. Dabei kann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein.[7]

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