Tz. 108

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Als Sicherungsinstrument (hedging instrument) bezeichnet der IASB ein eigens gekennzeichnetes Geschäft, das der Absicherung eines ebenfalls gekennzeichneten, risikoverursachenden Geschäfts dient und von dem erwartet wird, dass es dessen Wertschwankungen oder Zahlungsströme ausgleicht. Für eine Designation als Sicherungsinstrument kommen grundsätzlich nur Derivate in Frage; finanzielle Kassainstrumente können nur dann als Sicherungsinstrument designiert werden, wenn die Absicherung von Währungsrisiken bezweckt ist (vgl. IAS 39.9 iVm. BC144f.). Diese Vorschrift sieht auf den ersten Blick willkürlich aus, lässt sich aber schnell erklären: Mit der Kennzeichnung als Sicherungsinstrument soll kein Wechsel im Bewertungsmaßstab verbunden sein (NB: Derivate sind ungeachtet des Einsatzzwecks immer zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren). Dass Kassainstrumente dessen ungeachtet für die Absicherung von Währungsrisiken herangezogen werden können, erklärt sich aus einer anderen Norm, nämlich IAS 21 The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates: Gemäß IAS 21.23 (a) ist für alle monetären Posten in fremder Währung eine Stichtagsbewertung geboten. Diese Fremdwährungsumrechnung entspricht in IAS 39 einer währungsinduzierten Bewertung des Finanzinstruments, die aber die einzige verpflichtend vorzunehmende (Teil-)Bewertung eines Kassainstruments darstellt – sieht man einmal von etwaigen Wertminderungen ab.

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