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Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Nach Art. 19a Abs. 4 und Art. 29a Abs. 5 der modifizierten Bilanzierungsrichtlinie soll die Berichterstattung im Lage- bzw. Konzernlagebericht im Einklang mit den nach Art. 29b der modifizierten Bilanzierungsrichtlinie angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen.

Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung präzisieren unter Berücksichtigung der in der CSRD aufgeführten Gegenstände die Informationspflichten der berichtenden Unternehmen. Danach sollen die Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung folgende Bereiche umfassen (Art. 1 Nr. 8 CSRD zur Ergänzung von Art. 29b Abs. 2 der Bilanzierungsrichtlinie):

  • Umweltfaktoren ("Environmental"):

    1. Klimaschutz, auch in Bezug auf Scope-1-, Scope-2- und gegebenenfalls Scope-3-Treibhausgasemissionen;
    2. Anpassung an den Klimawandel;
    3. Wasser- und Meeresressourcen;
    4. Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft;
    5. Verschmutzung;
    6. Biodiversität und Ökosysteme;
  • Sozial- und Menschenrechtsfaktoren ("Social"):

    1. Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich Geschlechtergerechtigkeit und gleichem Lohn bei gleichwertiger Arbeit, Ausbildung und Kompetenzentwicklung, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowie Vielfalt;
    2. Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer Beschäftigung, Arbeitszeit, angemessene Löhne, sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, Existenz von Betriebsräten, Tarifverhandlungen, einschließlich des Anteils der Arbeitnehmer, für die Tarifverträge gelten, Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie Gesundheit und Sicherheit;
    3. Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und Standards, die in der Internationalen Charta der Menschenrechte und anderen grundlegenden Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, sowie in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und den grundlegenden Übereinkommen der IAO, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der europäischen Sozialcharta und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind
  • Governance-Faktoren bzw. Faktoren der Unternehmensführung ("Governance"):

    1. die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten und ihre Zusammensetzung sowie ihr Fachwissen und ihre Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihr Zugang zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
    2. die Hauptmerkmale der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens in Bezug auf den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Beschlussfassung;
    3. Unternehmensethik und Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung, des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohls;
    4. Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Ausübung seines politischen Einflusses, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten;
    5. die Pflege und die Qualität der Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Gemeinschaften, die von den Tätigkeiten des Unternehmens betroffen sind, einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere in Bezug auf verspätete Zahlungen an kleine und mittlere Unternehmen.
 

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Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die CSRD die Themenbereiche Environmental, Social und Governance (ESG) abdeckt und die zu adressierenden Informationen unter Bezugnahme auf bestehende Rahmenkonzepte spezifiziert. Auch wird die Absicht artikuliert, dass in großem Umfang globale Standardsetzungsinitiativen und bestehende Standards berücksichtigt werden sollen.

Auffällig ist der Gleichlauf der Umweltfaktoren mit den Umweltzielen der EU-Taxonomie-Verordnung, die nochmals die Idee der Paketlösung des EU Green Deal unterstreicht. Durch die Aufnahme der nichtfinanziellen Erklärung in die Lageberichterstattung nach Art. 19a und 29a der modernisierten Bilanzrichtlinie finden auch die Berichtsinhalte der EU-Taxonomie-Verordnung sowohl vom sachlichen, zeitlichen als auch persönlichen Anwendungsbereich Eingang in die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD.

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