Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Stand der Technik bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Dies betrifft das Bereitstellen von Arbeitsmitteln sowie die Verwendung vorhandener Arbeitsmittel. Für neue Arbeitsmittel legen die Rechtsverordnungen zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) den Stand der Technik hinsichtlich der Beschaffenheit fest. Gebrauchte bzw. ältere Arbeitsmittel müssen ebenfalls sicher sein. Sie müssen jedoch nicht dem aktuellen Stand der Technik für das erstmalige Bereitstellen solcher Arbeitsmittel entsprechen, sondern sicher verwendet werden können. Zwingend ist dann die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Schutzzielanforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung. Die ermittelten Schutzmaßnahmen müssen dann umgesetzt werden. Diese bedeuten jedoch nicht grundsätzlich eine Nachrüstpflicht, um aktuelleren Normen zu entsprechen. Vielmehr sind ergänzende Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip zu treffen, die den Vorschriften zur Verwendung und damit dem Stand der Technik entsprechen (z. B. BetrSichV).

Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn für ein Arbeitsmittel im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wird, dass dieses nicht sicher verwendet werden kann.

Um Schutzmaßnahmen zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik zu ermitteln, müssen zunächst die Gefährdungen festgestellt werden. Dann erfolgt die weitere Vorgehensweise nach folgenden Fragestellungen (in Anlehnung an EmpfBS 1114):

  • Sind die Gefährdungen in entsprechenden Vorschriften (z. B. BetrSichV), technischen Regeln (z. B. TRBS) oder anderen Erkenntnissen und Empfehlungen konkretisiert?
  • Entsprechen die festgelegten Maßnahmen den Anforderungen der entsprechenden Vorschriften oder technischen Regeln?

Wenn beide Fragen mit "ja" beantwortet werden können, können die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls ist eine andere fachkundige Beratung erforderlich, z. B. Fachleute oder Heranziehung von Branchenstandards, die beispielsweise von Unfallversicherungsträgern veröffentlicht werden.

Die bestehenden Maßnahmen zur sicheren Verwendung eines Arbeitsmittels müssen regelmäßig im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüft und mit einem etwaigen aktuelleren Stand der Technik für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln abgeglichen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge