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Die Empfehlungen zur Betriebssicherheit (EmpfBS) werden gemäß § 21 Absatz 5 Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ausgesprochen und geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Die EmpfBS lösen im Gegensatz zu den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) nicht die Vermutungswirkung im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV aus.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Empfehlung richtet sich an Arbeitgeber, die im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Pflichten beim zur Verfügung stellen von Arbeitsmitteln und bei deren Verwenden durch Beschäftigte zu erfüllen haben.

 

(2) Die Empfehlung befasst sich mit der Notwendigkeit der Anpassung von Arbeitsschutzmaßnahmen an den Stand der Technik für bereits in Verwendung befindliche Arbeitsmittel und erläutert dies anhand von Beispielen.

 

(3) Der ABS unterstützt damit die Anwendung von § 3 Absatz 7 BetrSichV.

2 Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln

2.1 Beschaffenheitsanforderungen

 

(1) Gemäß § 5 Absatz 3 BetrSichV muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitsmittel neben den Vorschriften der BetrSichV den für sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften zählt insbesondere das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit den zugehörigen Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (ProdSV).

 

(2) Für neue Produkte legen die Rechtsverordnungen zum ProdSG (ProdSV) den Stand der Technik hinsichtlich der Beschaffenheit fest.

 

(3) Gebrauchte Arbeitsmittel unterliegen beim Bereitstellen auf dem Markt als Produkte ebenfalls dem ProdSG und müssen nach den Bestimmungen des § 3 Absatz 2 ProdSG sicher sein. Hinsichtlich ihrer Beschaffenheit müssen sie jedoch nicht dem Stand der Technik für das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt (wie bei neuen Produkten) entsprechen.

 

(4) Wenn es keine konkretisierenden Vorgaben für die Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt gibt, ergeben sich die Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung bzw. den Schutzzielanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere §§ 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Anhang 1.

2.2 Aufrechterhaltung der Sicherheit des Arbeitsmittels

 

(1) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Verwendung der Arbeitsmittel über die gesamte Verwendungsdauer nach dem Stand der Technik sicher ist.

 

(2) Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen und dem Stand der Technik in Bezug auf die Verwendung eines Arbeitsmittels.

 

(3) Der Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln kann sich im Laufe der Verwendungsdauer zwar durch neue sicherheitstechnische Erkenntnisse verändern; daraus folgt aber nicht, dass z. B. das Fortschreiben einer Produktnorm zwangsläufig eine Nachrüstverpflichtung für den Arbeitgeber in Bezug auf die Beschaffenheit für bereits verwendete Arbeitsmittel nach sich zieht. Die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung älterer Arbeitsmittel kann auch über ergänzende Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung des T-O-P-Prinzips gewährleistet werden. Hierbei ist auch dem Verbesserungsgrundsatz gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbSchG Rechnung zu tragen.

3 Stand der Technik in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln

3.1 Grundlagen

 

(1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln zu ermitteln und umzusetzen. Es dürfen nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die unter Berücksichtigung der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und nach dem Stand der Technik sicher verwendet werden können (§§ 3, 4 und 5 BetrSichV).

 

(2) Bei der Ableitung von notwendigen und geeigneten Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (in diesem Fall für die sichere Verwendung des Arbeitsmittels) sind nach § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV auch die allgemeinen Grundsätze wie

  • die Rangfolge der Maßnahmen

    1. technische Maßnahmen,
    2. organisatorische Maßnahmen,
    3. personenbezogene Maßnahmen

    sowie gemäß § 4 Absatz 1 BetrSichV

  • der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie
  • sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

zu berücksichtigen.

 

(3) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass ein auf dem Markt bereit gestelltes Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen Einsatzbedingungen und der auszuführenden Arbeiten nicht ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sicher verwendet werden kann, hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, die dem Stand der Technik für die Verwendung entsprechen müssen.

 

(4) Schutzmaßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen und Arbeitsumgebung unter Einschluss der sozialen Beziehungen sachgerecht zu verknüpfen. Sie sind so anzulegen, dass bei allen von Beschäftigten durchgeführten Tätigkeiten Gefährdungen vermieden oder minimiert werden.

3.2 Ermitteln des Stands der Technik

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(1) Stand der Technik

  • ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betri...

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