Durch den Arbeitgeber sind nach BetrSichV Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen an Maschinen und die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Maschinen zu beauftragen sind (zur Prüfung befähigte Person).

Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

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