Angestellte haben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und BDSG 2018 im Prinzip dieselben Rechte in Bezug auf Datenschutz wie alle anderen Personen auch. Nach § 26 Abs. 1 BDSG 2018 dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Anstellung oder nachher für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses notwendig ist.

Bei Fotos ist das nicht unbedingt der Fall. Deswegen ist zu empfehlen, von Angestellten eine schriftliche Erlaubnis für die Fotos und ihre Verwertung nach den Kriterien von Art. 7 DSGVO einzuholen und darauf hinzuweisen, dass man diese jederzeit widerrufen kann.

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