Datenschutz: Nachhaltig ausgeübt wird er zum Wettbewerbsvorteil

Datenschutz als Wettbewerbsvorteil: Wie nachhaltige Unternehmen vom richtigen Umgang mit personenbezogenen Daten profitieren können. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) spielen dabei eine entscheidende Rolle. Lesen Sie mehr über den Zusammenhang von Nachhaltigkeit und Datenschutz.

Wir leben in einem digitalen Zeitalter. Das bedeutet unter anderem, dass es eine ganze Industrie für den Handel mit Daten gibt. Gehandelt werden nicht irgendwelche Daten, sondern personenbezogene Daten – dem mittlerweile wertvollsten Rohstoff (1). Aber personenbezogenen Daten sind ein heikles Gut! Daher gehört deren Schutz auch zu den Artikeln der europäischen Charta der Grundrechte.

Diesem Persönlichkeitsschutz steht das Recht eines Unternehmens gegenüber, wirtschaftlich mit Daten zu arbeiten. Um eine solche zweckbestimmte Nutzung von personenbezogenen Daten zu regeln, ist seit 2018 die Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO) in Kraft. Prinzipiell ist das gut – bringt für Unternehmen aber auch viel Aufwand mit sich. In Zahlen: 42 Prozent befragter Unternehmen in Deutschland geben laut einer Bitkom-Studie an, dass sie seit der Einführung der DSG-VO mehr Aufwand haben. 32 Prozent gehen davon aus, dass der Aufwand weiter steigen wird. (2)

Aber: Datenschutz kann gerade für Unternehmen, die sich für Nachhaltigkeit starkmachen, ein echter Wettbewerbsvorteil sein. Im Folgenden wird erklärt, worin der Zusammenhang zwischen Nachhaltigkeit und Datenschutz besteht und worauf zu achten ist, damit sich Datenschutz als Aushängeschild für Ihr Unternehmen einsetzen lässt.

In aller Kürze – über was sprechen wir?

In Deutschland sind beim Schutz personenbezogener Daten zunächst sowohl die DSG-VO als auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entscheidend. Die DSG-VO ist der Rahmen, der in allen EU-Mitgliedsstaaten gilt. Hierzu ergänzend können sich die Staaten eigene, ergänzende Regelungen geben. Bei uns ist es das BDSG in überarbeiteter Form (3). Beide Gesetzespakete traten im Mai 2018 in Kraft und umfassen ausschließlich den Schutz personenbezogener Daten. Diese Daten umfassen „(…) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (…)“. Direkt oder indirekt identifizierbar ist eine natürliche Person bspw. anhand eines Namens, Standortdaten oder besonderer Merkmale, die „(…) Ausdruck [ihrer] physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität (…)“ sind (4). Beispiele dafür sind die Körpergröße, Haarfarbe, die Blutgruppe, das monatliche Einkommen, die Religionszugehörigkeit oder sexuelle Orientierung – und Bilder der Betroffenen. 

Literaturtipp für Ihre Angestellten: Kramer, Philipp (2020): Datenschutz ganz kurz. Was Beschäftigte unbedingt wissen sollten. Herausgegeben von der Stiftung Datenschutz; Leipzig. Kostenlos unter www.stiftungdatenschutz.org

(1) Siebert 2021

(2) Dehmel 2021

(3) Helfrich 2022

(4) DVGVO Art. 4 Abs. 1