Nach den Schutzvorschriften gem. § 24 SprengG müssen die verantwortlichen Personen "bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt".

Zur Umsetzung dieser Rechtspflicht sind die nach § 6 Abs. 4 SprengG bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden.

Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln entsteht die Vermutungswirkung, wonach die im Gesetz oder der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Entscheidet sich der Anwender dafür, die Regeln nicht anzuwenden, muss er die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch andere Maßnahmen erreichen.

Der Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe gem. § 6 Abs. 2 SprengG hat bisher zwei Technische Regeln erstellt, die von den zuständigen Bundesministerien im Bundesanzeiger bekannt gegeben wurden:

SprengTR 100 - Kennzeichnung

SprengTR 310 – Sprengarbeiten

Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen

Auch wenn im SprengG und den Verordnungen zum SprengG der Begriff der Gefährdungsbeurteilung nicht verwendet wird, sind die Vorgaben für die betrieblichen Verantwortlichen an die Handlungs- und Umsetzungsprinzipien des ArbSchG und der Arbeitsschutzverordnungen angelehnt.

Die SprengTR 310 enthält dann folgerichtig die Instrumente der Gefährdungsbeurteilung: vor der Durchführung von Sprengarbeiten hat die verantwortliche Person die möglichen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf Basis dieser Technischen Regel und der einschlägigen Arbeitsschutzverordnungen einschließlich der auf ihnen basierenden Technischen Regeln festzulegen und durchzuführen.

1. Beispiele für Gefährdungen/Regelungsgegenstände nach SprengTR 310

  • Lärm,
  • Staub,
  • Streuflug,
  • Sprengerschütterungen,
  • unzeitige Zündung,
  • Versager,
  • Steinfall,
  • Schwaden (enthalten NO, NO2 und CO),
  • Hautkontakt mit oder inhalative Aufnahme von in Sprengstoffen ggf. enthaltenen Sprengölen (Nitroglycol, Nitroglycerin) und aromatischen Aminoverbindungen,
  • Einwirkung elektromagnetischer Strahlung von Sendern und Hochspannungsleitungen auf Zündmittel.

2. Beispiele für Gefährdungen/Regelungsgegenstände nach ArbStättV

  • Sicherheitseinrichtungen, z. B. Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notschalter sind instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
  • Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge sind ständig freizuhalten.
  • Die Beschäftigten müssen sich bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
  • Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind zur Verfügung zu stellen, Ersthelfer müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen sind vorzusehen, z. B. das Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten".
  • Schutzvorrichtungen zum Schutz vor Absturz und vor herabfallenden Gegenständen müssen erforderlichenfalls angebracht werden.
  • Feuerlöscheinrichtungen müssen ebenso wie Brandschutzhelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
  • Die Arbeitsplätze sind ausreichend zu beleuchten.
  • Toilettenräume, Waschräume bzw. Waschgelegenheiten und ggf. Umkleideräume müssen zur Verfügung gestellt werden.
  • Pausenräume oder Pausenbereiche sind bereitzustellen.
  • Ggf. sind Unterkünfte zur Verfügung zu stellen.

3. Beispiele für Gefährdungen/Regelungsgegenstände nach BaustellV

Sprengarbeiten sind in der Liste der besonders gefährlichen Arbeiten im Anhang II BaustellV aufgeführt:

Zitat

2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber

b) Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als

dd) explosiv oder

ee) Erzeugnis mit Explosivstoff,

9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden

Auf einer Baustelle, auf der besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt und dabei Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ist vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Er muss die für die Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten.

Je nach voraussichtlicher Dauer der Arbeiten und Anzahl der Personentage kann es nach § 2 Abs. 2 BaustellV erforderlich sein, eine Vorankündigung an die zuständige Behörde zu übermitteln und selbige sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, sind außerdem ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens muss der Koordinator u. a. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten und während der Ausführung des Bauvorhabens u. a.

  • die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG ...

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