Wo Faulprozesse stattfinden und brennbare Flüssigkeiten, Gasen oder Dämpfe eingeleitet werden, besteht die Gefahr einer Explosion.

Abb. 23 Gasbehälter mit Sicherheitskennzeichnung

Rechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten" (TRBS 1112-1)
  • Technische Regel für Gefahrstoffe "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines" (TRGS 720)
  • DGUV Regel 103-003 und 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" mit Beispielsammlung, insbesondere Ziffer 4.1 "Abwassertechnische Anlagen"
Weitere Informationen
  • DGUV Information 213-057 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb" (Merkblatt T 023)
Gefährdungen

Bei Explosionen treten Flammen, hohe Temperaturen und vielfach auch hohe Drücke auf. Dadurch können Personen verletzt, Gebäude oder Anlagenteile zerstört werden sowie Folgebrände auftreten. Zudem können brennbare Gas- und Dampfluftgemische in Gefahr drohender Menge und Konzentration freigesetzt werden z. B. durch

  • Brennbare Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase, die von außen eingebracht werden
  • Faulgas, das durch biologische Vorgänge entsteht
  • Chemische Reaktion beim Vermischen von Abwässern bzw. deren Inhaltsstoffe
Maßnahmen

Verhaltensregeln in explosionsgefährdeten Bereichen

Mithilfe der Gefährdungsbeurteilung sind explosionsgefährdete Bereiche zu ermitteln und entsprechend zu kennzeichnen. Dort gelten für die Beschäftigten besondere Regeln, die in Dienst- oder Betriebsanweisungen festgelegt werden. Arbeitsplatzbezogene Unterweisungen für hier eingesetzte Personen sind dringend erforderlich.

Die Explosionsgefahr ist für die Dauer der Arbeiten nach Möglichkeit durch Maßnahmen wie beispielsweise Lüftung oder Absperrung zu vermeiden. Zur Feststellung, ob die Explosionsgefahr beseitigt ist, müssen kontinuierlich Freimessungen durchgeführt werden.

Kann für die Dauer der Arbeiten eine Explosionsgefahr nicht vollständig ausgeschlossen werden, sind weitere Maßnahmen erforderlich:

  • Den Aufenthalt in explosionsgefährdeten Bereichen nur auf die Dauer der dort auszuführenden Arbeiten beschränken.
  • Mögliche Zündquellen beseitigen.
  • Rauchverbote einhalten.
  • Geräte wie mobile Leuchten, Pumpen müssen für die vorliegende Zone geeignet sein.
  • In explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 und 1

    • dürfen nur ableitfähiges Schuhwerk mit einem Ableitwiderstand der Person gegen Erde von höchstens 108 Ohm sowie nur elektrostatisch ableitfähige Handschuhe getragen werden,
    • darf Arbeitskleidung oder Schutzkleidung nicht gewechselt, nicht aus- und nicht angezogen werden.

Für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, sind zusätzlich Erlaubnisscheine erforderlich. Dies gilt insbesondere für Arbeiten mit Zündgefahren.

Für den Notfall ist ein Alarmplan erforderlich, in dem die notwendigen Maßnahmen und Verhaltensweisen festgelegt sind. Ihre Beschäftigten sind damit vertraut und wissen, dass Flucht- und Rettungswege sowie Feuerlöscheinrichtungen im Alltag immer frei zu halten sind.

Abb. 24 Der Ex-Zonen-Plan zeigt, wo explosionsgefährdete Bereiche sind.

Ex-Zonen-Plan

Wo in Ihrer Abwasserbehandlungsanlagen explosionsgefährdete Bereiche liegen, zeigt ein Ex-Zonen-Plan.

Explosionsschutzdokument

Welche Schutzmaßnahmen konkret vor Ort durchzuführen sind, ist in einem Explosionsschutzdokument festzulegen. Stellen Sie sicher, dass es dort verfügbar und den dort tätigen Personen bekannt ist.

Prüfungen

Bevor Anlagen in solchen Bereichen in Betrieb genommen werden, unterliegen sie besonderen Prüfungen - beschrieben in § 15 der Betriebssicherheitsverordnung. Auch danach sind wiederkehrende Prüfungen (§ 16) zu veranlassen.

Stellen Sie sicher, dass die von Ihnen mit Prüfungen beauftragten Personen entsprechend befähigt sind. Beachten Sie hierbei die besonderen Bestimmungen des Anhangs 2, Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung.

Abb. 25 Explosionsgefährdete Bereiche sind durch Warnzeichen und Verbotszeichen gekennzeichnet

Ex-Zonen

Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt. Diese Einteilung dient als Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre.

Zone 0

Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Bemerkung: Der Begriff "häufig" ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden.

Zone 1

Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

Zone 2

Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennb...

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