Sie müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Persönliche Schutzausrüstung (PSA) auswählen, die für die Versicherten bei der jeweiligen Tätigkeit geeignet ist. Die PSA ist den Versicherten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie müssen den Versicherten in der Unterweisung vorgeben, wie diese die PSA bestimmungsgemäß zu benutzen haben (z. B. Warnkleidung enganliegend und geschlossen tragen, Schuhe vollständig schnüren, Gehörschutz richtig einsetzen). Weiterhin müssen Sie dafür sorgen, dass verunreinigte PSA gereinigt und verschlissene PSA instandgesetzt oder ersetzt wird. Soweit erforderlich, ist eine Betriebsanweisung für den Umgang mit der PSA zu erstellen und den Versicherten bekannt zu geben.
Bei der Auswahl der erforderlichen PSA müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die in Tabelle 2 aufgeführten Grundsätze berücksichtigen. In den genannten DGUV Regeln und DGUV Informationen wird auf weitere Regelwerke verwiesen, insbesondere auf Normen.
Tabelle 2 Grundsätze für die Auswahl von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) im Eisenbahnbetrieb
PSA | Bei welchen Gefährdungen bzw. Tätigkeiten? |
Fußschutz nach DIN EN ISO 20345[1][2] sowie DGUV Regel 112-191 "Fuß- und Kopfschutz" | |
Sicherheitsschuhe |
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Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle (S3) |
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Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471[3][4][5] sowie DGUV Regel 112-189 "Schutzkleidung", DGUV Information 212-016 "Warnkleidung"; bei schwer entflammbarer Warnkleidung: DGUV Information 212-013 "Hitzeschutzkleidung" | |
Warnweste |
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Jacke + Hose[6] |
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schwer entflammbare Warnkleidung[7] |
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Handschutz nach DIN EN 388[8] sowie DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen" | |
Schutzhandschuhe |
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Kopfschutz[9][10][11] sowie DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz" | |
Industrie-Schutzhelm nach DIN EN 397 |
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Industrie-Anstoßkappe[12] nach DIN EN 812 |
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Augenschutz nach DIN EN 166[13] sowie DGUV Regel 112-192 "Augen- und Gesichtsschutz" | |
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Gehörschutznach DIN EN 352-1 und DIN EN 352-2[14] sowie DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" | |
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Hautschutz[15] nach DGUV Information 212-017 "Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln" | |
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Atemschutz nach DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" | |
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In Tabelle 3 ist beispielhaft dargestellt, welche PSA von den Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb beim Ausführen der Tätigkeiten entsprechend der branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen grundsätzlich zu benutzen ist.
Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
- müssen Sie in Ihrem Unternehmen prüfen und festlegen, ob weitere PSA erforderlich ist,
- dürfen Sie in Ihrem Unternehmen regeln, dass abweichend zur Tabelle 3 auf bestimmte PSA verzichtet werden darf oder andere PSA zu benutzen ist, soweit dies aufgrund der vorhandenen Gefährdung zulässig ist.
Bei Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb, die während einer Arbeitsschicht mehrere Funktionen übernehmen, ist für jede dieser Funktionen zu beurteilen, welche PSA bei der Tätigkeit erforderlich ist. Den Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb ist vorzugeben, welche PSA bei der jeweiligen Tätigkeit mindestens zu benutzen ist.
Tabelle 3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb
PSA für ... | Rangierbegleiter, Rangierer, Zugführer/Rangierbegleiter Bau (Zf Rb Bau), Lokrangierführer, Wagenuntersuchungsbeamte | Triebfahrzeugführer (außer Lokrangierführer), auch Bediener von Kleinlokomotiven, Führer von Nebenfahrzeugen, Triebfahrzeugbegleiter, Heizer | Leitende und Aufsichtsführende, Betriebskontrolleure, Aufsichtsbeamte, Fahrdienstleiter, Zugleiter, Zugführer, Zugbegleiter |
Kopf | Industrie-Schutzhelm, | Industrie-Anstoßkappe, | beim Sichern oder Kuppeln: Industrie-Anstoßkappe; |
keine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände: Industrie-Anstoßkappe | bei Gefährdung durch herabfallende Gegenstände: Industrie-Schutzhelm | bei Gefährdung durch herabfallende G... |
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