Für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen erbracht wurden.[1] Es kommt weder auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch auf den Eingang des Rechnungsbetrags an. Der Unternehmer hat damit die Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden, auch wenn noch kein Entgelt vereinnahmt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Steuerentstehung

Einzelhändler E verkauft Ware am 25.3. und erstellt die Rechnung am 3.4.; der Kunde hat die Rechnung erst am 6.5. beglichen.

Die Umsatzsteuer entsteht für die ausgeführte Lieferung bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums März (bei Monatszahlern).

Für gleichgestellte Leistungen[2] entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind.[3]

 
Praxis-Beispiel

Regelmäßige Nutzungsentnahmen

Installateur I nutzt einen unternehmerischen Pkw dauerhaft auch für nichtunternehmerische Zwecke. Aus der Anschaffung des Pkw hatte I einen Vorsteuerabzug, sodass die nichtunternehmerische Nutzung zu einer unentgeltlichen Wertabgabe führt, die einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt ist.[4]

Es handelt sich um eine monatliche Nutzungsentnahme. Die darauf entfallende Umsatzsteuer entsteht deshalb mit Ablauf eines jeden Monats.

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb[5] entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.[6]

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Der deutsche Großhändler G hat von einem belgischen Unternehmer Ware für sein Unternehmen erworben. Die Lieferung an ihn erfolgte am 14.4., die Rechnung wurde erst am 10.6. ausgestellt und der Rechnungsbetrag am 1.7. beglichen.

Die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Monats Mai, nämlich spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.

Für den Entstehungszeitpunkt ist zunächst festzustellen, wann eine Leistung ausgeführt ist oder als ausgeführt gilt. Lieferungen – einschließlich Werklieferungen – werden grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt[7]. In den Fällen der Beförderung oder Versendung ist der Tag der Lieferung grundsätzlich der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung.[8]

Die Bauwirtschaft führt Werklieferungen[9] auf dem Grund und Boden der Auftraggeber im Allgemeinen nicht in Teilleistungen, sondern als einheitliche Leistungen aus. Diese Werklieferungen sind ausgeführt, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht verschafft wird. Das gilt auch dann, wenn das Eigentum an den verwendeten Baustoffen zur Zeit der Verbindung mit dem Grundstück auf den Auftraggeber übergeht. Der Werklieferungsvertrag wird mit der Übergabe und Abnahme des fertig gestellten Werks erfüllt; der Auftraggeber erhält die Verfügungsmacht mit der Übergabe des fertig gestellten Werks. Auf die Form der Abnahme kommt es dabei nicht an. Insbesondere ist eine Verschaffung der Verfügungsmacht bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, z. B. durch Benutzung, abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll. Wird das vertraglich vereinbarte Werk im Einzelfall nicht fertig gestellt und ist eine Vollendung des Werkes durch den Werkunternehmer nicht mehr vorgesehen, entsteht ein neuer Leistungsgegenstand. Im Falle der Kündigung des Werkvertrags wird die Leistung mit dem Tag des Zugangs der Kündigung ausgeführt.

Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Dieser Zeitpunkt wird häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen. Bei zeitlich begrenzten Duldungs- oder Unterlassungsleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die Beteiligten hätten Teilleistungen vereinbart.

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