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Sollversteuerung / 3 Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht die Umsatzsteuer im Grundfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen erbracht wurden.[1] Es kommt weder auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch auf den Eingang des Rechnungsbetrags an. Der Unternehmer hat damit die Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden, auch wenn noch kein Entgelt vereinnahmt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Steuerentstehung

Einzelhändler E verkauft Ware am 25.3. und erstellt die Rechnung am 3.4.; der Kunde hat die Rechnung erst am 6.5. beglichen.

Die Umsatzsteuer entsteht für die ausgeführte Lieferung bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums März (bei Monatszahlern).

Für gleichgestellte Leistungen[2] entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind.[3]

 
Praxis-Beispiel

Regelmäßige Nutzungsentnahmen

Installateur I nutzt einen unternehmerischen Pkw dauerhaft auch für nichtunternehmerische Zwecke. Aus der Anschaffung des Pkw hatte I einen Vorsteuerabzug, sodass die nichtunternehmerische Nutzung zu einer unentgeltlichen Wertabgabe führt, die einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt ist.[4]

Es handelt sich um eine monatliche Nutzungsentnahme. Die darauf entfallende Umsatzsteuer entsteht deshalb mit Ablauf eines jeden Monats.

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb[5] entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.[6]

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Der deutsche Großhändler G hat von einem belgischen Unternehmer Ware für sein Unternehmen erworben. Die Lieferung an ihn erfolgte am 14.4., die Rechnung wurde erst am 10.6. ausgestellt und der Rechnungsbetrag am 1.7. beglichen.

Die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer ents...

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