Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen. (2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Relative Unwirksamkeit.

Rn 17 Eine vormerkungswidrige Verfügung ist nur ggü dem Berechtigten unwirksam und auch nur soweit diese den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde (Soergel/Kern Rz 51). Für den Vormerkungsberechtigten bleibt der vormerkungswidrig Verfügende Rechtsinhaber, so dass dieser weiterhin über das – nunmehr für einen Dritten eingetragene – Recht wirksam verfügen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerb durch Arbeit oder Vermögen (Abs 2 Nr 1).

Rn 5 Gem II Nr 1 fallen in den VA nur Anrechte, die durch Arbeit oder Vermögen erworben worden sind. Auf Arbeit beruhen Anrechte, die das versorgungsrechtliche Resultat einer nichtselbständigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Stellung als Selbständiger (zB als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Leitungsmacht über das Unternehmen, vgl BGH FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zulässige Vollstreckungsmaßnahmen.

Rn 8 Nicht beschränkt ist die Zwangsvollstreckung wegen der dem Vorerben gebührenden Nutzungen. Rn 9 Nicht beschränkt sind ferner die Zwangsvollstreckung und der Insolvenzbeschlag zur Durchsetzung von Rechten, die auch der Nacherbe gg sich gelten lassen muss. Dies sind zum einen die Ansprüche der Nachlassgläubiger. Deshalb sind auch Verfügungen des Insolvenzverwalters zur Bef...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Pflichtteilsschuldner.

Rn 7 Pflichtteilsschuldner des mit dem Erbfall entstandenen Anspruchs (§ 2317 I) ist der Erbe oder Miterbe (I 1), bei Anordnung der Vor- und Nacherbschaft während der Vorerbschaft nur der Vorerbe (RGZ 113, 45, 50), nie der Testamentsvollstrecker (§ 2213 I 3; BGH NJW 81, 1446; Celle FamRZ 04, 908). Will der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch durch Zwangsvollstreckung in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Durchsetzung.

Rn 16 Der einzelne Miterbe kann den Schuldner eines fälligen Anspruchs mahnen und ihn dadurch, mit Wirkung für alle, in Verzug setzen (hM MüKo/Gergen § 2039 Rz 18 mwN), den Anspruch durch Leistungs- oder Feststellungsklage gerichtlich geltend machen (Frankf FamRZ 08, 1978: Antrag eines Miterben auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs) und zur Sicherung einen Arrest o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 I will die aus § 320 I 1 folgende Leistungserbringung Zug um Zug bei der Verurteilung und in der Zwangsvollstreckung sichern. Zugleich erweitert II die Rechte eines Vorleistungspflichtigen ggü § 321.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Ohne rechtlichen Grund.

Rn 64 Die Erlangung eines Vermögensvorteils ›durch Eingriff‹ ist zumeist schon deshalb rechtsgrundlos, weil sie tatbestandsmäßig nur im Widerspruch zur rechtlichen Güterzuordnung erfolgen kann (dazu Rn 61f). Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass sich ein Behaltensgrund aus anderen Gründen, insb aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben kann. IdS kondiktionsfest ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2213 BGB – Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass.

Gesetzestext (1) 1Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. 2Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. 3Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Belastetes Recht.

Rn 4 Grds kann jedes eintragbare Grundstücksrecht – auch eine Vormerkung (LG Köln MittRhNotK 96, 234) – mit einem Rangvorbehalt belastet werden, sofern es nur rechtsgeschäftlich aufgrund Bewilligung und nicht im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch eV bestellt ist (Soergel/Kern Rz 3f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1142 BGB – Befriedigungsrecht des Eigentümers.

Gesetzestext (1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist. (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. Rn 1 § 1142 ergänzt § 267 (da der Eigentümer keine Zahlung schuldet, hat er nach § 267 kein Recht zur E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Hoheitsakt.

Rn 7 Wird die Sache dem Besitzer auf Grund eines Hoheitsaktes entzogen (etwa im Wege der Zwangsvollstreckung oder der öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme), so führt dies nicht im zivilrechtlichen Sinne zum Abhandenkommen der Sache. Vielmehr vollzieht sich der Verlust des Besitzes auf Grund öffentlicher Gewalt außerhalb der Privatrechtsordnung (MüKo/Quack § 935 Rz 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gerichtliche Geltendmachung vor der Annahme.

Rn 4 Die Vorschrift erfasst alle Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967. Für die Nachlasserbenschulden gilt dies nur, soweit die Haftung gem Vereinbarung auf den Nachlass beschränkt wurde. Der vorläufige Erbe haftet für die Nachlasserbenschulden ohnehin ohne Rücksicht auf eine evtl spätere Ausschlagung mit seinem Eigenvermögen (NK-BGB/Ivo § 1958 Rz 3). Insoweit verbietet § 195...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. (2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Nachlassverwaltung ermöglicht dem Erben, ebenso wie das Nachlassinsolvenzverfahren, seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten ggü der Gesamtheit der Nachlassgläubiger auf den Nachlass zu beschränken (BGH NJW 20, 1303 [BGH 28.11.2019 - IX ZR 239/18]), während die Einreden der §§ 1973, 1964 und 1992 nur ggü einzelnen Nachlassgläubigern wirken. Dies führt mit der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Selbsthilfe darf nicht weitergehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen. (3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beant...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Besonderheiten.

Rn 14 Der Ausgeschlossene kann im Nachlassverwaltungs- und Nachlassinsolvenzverfahren nur dann auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen, wenn nach dem Teilungsplan feststeht, dass nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger ein Überschuss verbleibt (RGZ 61, 221).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. des Sicherungsnehmers.

a) Zwangsvollstreckung. Rn 76 Vollstrecken Gläubiger des Sicherungsnehmers in das Sicherungsgut bzw die sicherungshalber abgetretene Forderung (BGH NJW 59, 1223, 1224), so steht dem Sicherungsgeber die Drittwiderspruchsklage zu (§ 771 ZPO; BGHZ 12, 232, 234; 55, 20, 26; 72, 141, 146; 80, 296, 299; 100, 95, 104; 118, 201, 206 f; NJW 87, 1880). Das Widerspruchsrecht des Sicheru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 7 Es gelten die allg Vollstreckungsvoraussetzungen. Titel kann eine persönliche Unterwerfung, § 794 I Nr 5, II ZPO (wegen § 800 ZPO s.o. Rn 2), oder ein Duldungsurteil bzw -vergleich sein. Für die Klage gilt § 24 ZPO. Sie kann im Urkundenprozess erhoben werden, wenn die Reallast auf Geld oder vertretbare Sachen lautet, §§ 592 ff ZPO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Nichterfüllung.

Rn 42 Auch als Nebenpflicht kann die Abnahme selbstständig eingeklagt werden und zum Schuldnerverzug des Käufers führen (RG 57, 106, 109; HP/Faust Rz 65; MüKo/Maultzsch Rz 74). Zwangsvollstreckung erfolgt wegen ihrer Vertretbarkeit bei beweglichen Sachen nach § 887 ZPO, bei Grundstücken nach § 888 ZPO und zur Durchsetzung der Auflassung nach § 894 ZPO (HP/Faust Rz 63).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Immobiliarzwangsvollstreckung.

1. Sicherungshypothek. Rn 3 Für den Antrag, wegen Hausgeldansprüchen, die ein Vorrecht nach § 10 I Nr 2 ZVG genießen, eine Sicherungshypothek einzutragen, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis (BGH ZWE 11, 401). Eine unbeschränkte Eintragung ist trotz § 10 I Nr 2 ZVG möglich (Frankf ZMR 11, 401; Stuttg ZMR 11, 154), eine – unnötige – bedingte Eintragung aber zulässig (BGH ZWE 11,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertretungsmacht.

Rn 1 Für die Mobiliar- und Immobiliarzwangsvollstreckung ist der Verw nach § 9b I 1 vertretungsbefugt. Nach § 27 I Nr 1 ist er grds auch berechtigt, den Willen der GdW zu bilden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelfall, I.

Rn 2 Im Anschluss an § 320 I 1 verlangt I zunächst einen gegenseitigen Vertrag (Vor § 320 Rn 3 ff). Ein Vertragspartner muss Klage auf die ihm zustehende Leistung erhoben haben und der andere muss ein Recht aus § 320 geltend machen (also die Einrede wirklich erheben, BGH NJW 99, 53 [BGH 07.10.1998 - VIII ZR 100/97]). Dann wird die Klage nicht etwa abgewiesen. Vielmehr kommt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2214 BGB – Gläubiger des Erben.

Gesetzestext Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten. Rn 1 Die Vorschrift schützt den Nachlass als Sondervermögen in Konsequenz des Prinzips, das schon in § 2211 niedergelegt ist, vor den Eigengläubigern der Erben. Dadurch kann der Erblasser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Das Anwartschaftsrecht und die Rechtsstellung des Käufers.

Rn 21 Beim Verkauf unter EV handelt es sich wegen der aufschiebenden Bedingung der dinglichen Einigung und der Stundung des Kaufpreises um einen gestreckten Rechtserwerb. In diesem Falle vollzieht sich der dingliche Erwerb in mehreren Etappen, so dass sich die Frage ergibt, wie die Rechtsstellung des Käufers in der Schwebelage zu beurteilen ist (der Verkäufer bleibt bis zum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsmittel.

Rn 7 Für Rechtsmittel in Zwangsvollstreckungsverfahren gg einen in einem Verfahren nach § 43 II erlassenen Titel ist das nach § 72 II GVG zuständige LG funktionell zuständig. S.a. Vor §§ 43–50 Rn 10.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Analoge Anwendung.

Rn 5 Kraft Gesetzes (§ 362 II) gilt § 185 entspr für die Einziehung einer fremden Forderung (BGH NJW 05, 2698, 2699 [BGH 27.01.2005 - I ZR 119/02]; s § 362 Rn 18; vgl für eine nach § 82 InsO unwirksame Leistung BGH NJW-RR 21, 1414 [BGH 08.07.2021 - IX ZR 121/20] Rz 30). Auf Gestaltungsrechte wie die Anfechtung, den Rücktritt und die Kündigung wird I (BGH NJW 98, 896, 897 [BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1190 BGB – Höchstbetragshypothek.

Gesetzestext (1) 1Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. 2Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden. (2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet. (3) Die Hypothek gilt als...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Ein aufwendiges Verfahren der Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz ist sinnlos, wenn keine die Kosten des Verfahrens (§§ 1988 II, 207 InsO) deckende Masse vorhanden ist. Der Erbe die gleiche Wirkung durch Einrede herbeiführen. Als Folge muss er aber den Gläubigern den Nachlass zum Zwecke der Zwangsvollstreckung herausgeben. Der zunächst unbeschränkt haftende Erbe mu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. 2Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 1003 I gibt neben § 1001 dem Besitzer eine komplizierte und in der Praxis kaum umsetzbare mehrstufige Regelung, seine Verwendungsersatzansprüche durchzusetzen: (1) Setzung einer angemessenen Frist zur Genehmigung des Verwendungsersatzanspruchs unter nachvollziehbarer Bezifferung desselben. Durch ernsthaftes und endgültiges Bestreiten der Ersatzpflicht kann die Frist j...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verwertung des indossierten, verpfändeten Orderpapiers.

Rn 7 Für die Verwertung gelten neben §§ 1294–1296 die §§ 1279 ff u ergänzend die §§ 1273 ff, dh, die Befriedigung des Pfandgläubigers erfolgt grds durch Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Papier (§ 1277) u dessen anschließende Pfändung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Missbrauch von Urteilen oder Vollstreckungstiteln.

Rn 53 Grds kann die Rechtskraft von Urteilen, ggf auch von Schiedssprüchen (BayObLG BeckRS 22, 37205 – im konkreten Fall abgelehnt), nur ausnw gem §§ 578 ff ZPO durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage durchbrochen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die Rspr jedoch einen Anspruch aus § 826 auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. des Sicherungsgebers.

a) Zwangsvollstreckung. Rn 78 Vollstrecken Gläubiger des Sicherungsgebers in das Sicherungsgut bzw die sicherungshalber abgetretene Forderung, so hat der Sicherungsnehmer bis zur Befriedigung der gesicherten Forderung (BGHZ 100, 95, 105) die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO; BGHZ 12, 232, 234; 72, 141, 146; 80, 296, 299; 118, 201, 206 f; NJW 87, 1880). Dieser kann der Gläubi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Ort eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Ort, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden. (2) 1Steht d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. 2Das Gleiche gilt von Gläubi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sicherungshypothek.

Rn 3 Für den Antrag, wegen Hausgeldansprüchen, die ein Vorrecht nach § 10 I Nr 2 ZVG genießen, eine Sicherungshypothek einzutragen, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis (BGH ZWE 11, 401). Eine unbeschränkte Eintragung ist trotz § 10 I Nr 2 ZVG möglich (Frankf ZMR 11, 401; Stuttg ZMR 11, 154), eine – unnötige – bedingte Eintragung aber zulässig (BGH ZWE 11, 401).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mobiliarzwangsvollstreckung.

Rn 2 Für die – idR aussichtlose – Mobiliarzwangsvollstreckung sind grds keine Besonderheiten zu beachten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 18 Ein Mietvertrag kommt – wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auch (s.a. Vor §§ 145 ff Rn 40 ff) – grds durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. Ist eine der Parteien bei Abschluss eines Mietvertrags geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig, muss sie vertreten werden (zB gemeinsam durch die Eltern oder einen Betreuer; ggf ist die Genehmigung des Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. (2) 1Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. 2Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtswirkungen.

Rn 4 Die Vollstreckungsmaßnahmen sind im Nacherbfall grds unwirksam, soweit sie das Nacherbenrecht vereiteln oder beeinträchtigen würden. Sie sind auch unwirksam, soweit der Vorerbe befreit ist; eine Befreiung von § 2115 ist nicht möglich. Sie sind auch unwirksam, soweit der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen könnte (MüKo/Lieder § 2115 Rz 2), da sonst die Rechte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1177 BGB – Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek.

Gesetzestext (1) 1Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. 2In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend. (2) Steht dem Eigentüm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verhältnis zur Hypothek, Arten der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse.

Rn 1 Wie die Hypothek ist die Grundschuld eine Grundstücksbelastung, kraft welcher der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden hat; einen Zahlungsanspruch hat der Gläubiger nicht (Weiteres s § 1113 Rn 1). Anders als bei der Hypothek ist aber die Sicherung einer Forderung nicht Voraussetzung; eine solche Abrede kann auch nicht Inhalt des dinglichen Rech...mehr