Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuales.

Rn 14 Bei Nichterfüllung der Rückgabepflicht aus § 546 I ist eine Räumungsklage erforderlich, welche mit der Klage auf Zahlung der Mietrückstände verbunden werden kann. Die eigenmächtige Inbesitznahme der Mietsache durch den Vermieter ist verbotene Eigenmacht gem § 858 (auch ggü dem Untermieter: KG ZMR 09, 912), die gem § 231 verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vorleistungspflicht, II

Rn 7 Bei einer Vorleistungspflicht kann der Pflichtige die Leistung nicht verlangen, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 321 I nach § 321 II vom Vertrag zurücktreten. Dadurch zerstört er aber seine Erfüllungsansprüche. Das kann er über II vermeiden, indem er den Vorleistungsgläubiger in Annahmeverzug (§§ 293 ff) setzt: Dann kann er auf Leistung nach Empfang der Gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Systematik und Anwendungsbereich.

Rn 1 Nach der mit §§ 111 1, 1367, 1831 1 korrespondierenden Vorschrift in 1 kann ein einseitiges Rechtsgeschäft nur bei bestehender Vertretungsmacht wirksam werden (BGH NJW 16, 3032 [BGH 29.06.2016 - XII ZB 300/15] Rz 24). Ein von oder ggü einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft ist unheilbar nichtig (Staud/Schilken Rz 2). Es gibt keine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung.

Rn 25 Im Kontext von § 241 wird herkömmlich auch das Binom ›Schuld und Haftung‹ behandelt. Mit Schuld wird die aufgrund des Schuldverhältnisses bestehende Verbindlichkeit bezeichnet, welche den Schuldner zu einem Verhalten verpflichtet. Haftung meint hingegen in diesem – nicht haftungsrechtlichen – Zusammenhang das Einstehenmüssen für die Verpflichtung. Schuld und Haftung mü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hinweise.

Rn 5 Die Geltendmachung der Einrede im Prozess führt zu einem Vorbehaltsurteil nach § 305 ZPO und einer Klage nach § 782 ZPO in der Zwangsvollstreckung. Daher sollte der beklagte Erbe nicht nur den Antrag nach § 305 ZPO, sondern auch nach § 780 ZPO stellen, damit der Vorbehalt gem § 2015 in den Urteilstenor aufgenommen wird (NK-BGB/Krug § 2015 Rz 10). Zu beachten ist, dass d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung der Einrede.

Rn 6 Die Einrede hat keine materiell-rechtliche Wirkung, weshalb Verzug des Erben mit all seinen Folgen (§§ 286 ff) nicht ausgeschlossen ist (str MüKo/Küppper § 2014 Rz 5 mwN); sie ist nur im Prozess und in der Vollstreckung von Bedeutung (RGZ 79, 201). IÜ kann der Gläubiger auch die Rechte aus § 326 geltend machen. Rn 7 Eine Klage auf Leistung oder eine Verurteilung hierzu k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsstellung des Vorerben.

Rn 47 Der Vorerbe ist als Erbe auf Zeit grds Träger aller zum Nachlass gehörenden Rechte und Pflichten. Im Interesse des Nacherben darf er ihn aber grds nur nutzen, nicht auch darüber verfügen. Er ist für ihn ein Sondervermögen, wofür ihn Verwaltungspflichten treffen, denen jedoch auch ein Recht zur Verwaltung gegenübersteht. Zwischen Vor- und Nacherben besteht ein gesetzlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Notarielle Beurkundung (Abs 1).

Rn 2 Nach § 7 I sind die Formvoraussetzungen im Falle notarieller Beurkundung erfüllt. Dabei müssen die Vertragspartner – anders als beim Ehevertrag (s Rn 4) – nicht gleichzeitig beim Notar anwesend sein; vielmehr genügt es nach § 128 BGB, wenn Antrag und Annahme getrennt beurkundet werden. Eine Stellvertretung bei der Beurkundung ist zulässig, selbst durch den anderen Ehega...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 2 Der Begriff der Einwendung iSv § 404 ist weit zu verstehen. Er umfasst alle rechtshindernden u rechtsvernichtenden Einwendungen sowie peremptorische u dilatorische Einreden. Zu den rechtshindernden Einwendungen gehören die aus §§ 104, 125, 134, 138. Als rechtsvernichtende Einwendung zu nennen sind insb Anfechtung, Erfüllung, Erlass, Aufrechnung – vgl aber § 406 –, Rückt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Dingliche Sicherung (Abs 1).

Rn 12 Vollstreckt ein Nachlassgläubiger in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen des Erben, kann sich dieser im Falle des I gem §§ 784, 785, 767 ZPO dagegen wehren. Betroffen sind die Nachlassgläubiger, die die angeführten Sicherungsrechte der §§ 804, 866, 885 ZPO nach dem Erbfall an den Nachlassgegenständen erworben haben. Liegen die Voraussetzungen vor, kann er nach §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einziehung.

Rn 2 Die Norm gibt dem Nießbraucher eine gesetzliche Einziehungsermächtigung. Er verlangt Leistung an sich, dh Vornahme der Leistungshandlung ihm ggü. Der Leistungserfolg tritt aber in der Person des Gläubigers ein, sofern nicht verbrauchbare Sachen geschuldet werden, § 1075. Rn 3 Prozessual folgt aus der Ermächtigung eine gesetzliche Prozessstandschaft (Rosenberg/Schwab/Gott...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beeinträchtigung des Eigentumsrechts.

Rn 34 Das Eigentumsrecht kann durch schuldhaft unberechtigte Verfügungen über das Eigentum eines anderen beeinträchtigt werden, zB durch Übereignung an einen gutgläubigen Dritten oder die Belastung mit einem Sicherungsrecht (BGHZ 56, 73, 77 mwN; NJW 86, 1174 f; 96, 1535, 1537). Der Anspruch aus § 823 I steht hier (sofern nicht durch §§ 989 ff ausgeschlossen) neben demjenigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Dem Schuldner gehörender Gegenstand.

Rn 4 § 268 ist nur dann anzuwenden, wenn in Gegenstände vollstreckt wird, die dem Schuldner zuzuordnen sind (RGRK/Alff § 267 Rz 1; Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 6). Dieser muss also Inhaber eines dinglichen Rechtes oder einer Anwartschaft sein (MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 5; Soergel/Forster § 268 Rz 4). Wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nur in einen Teil des Gegenstandes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Entsprechende Anwendung.

Rn 4 findet § 878 kraft Verweisung in §§ 880, 1109, 1116, 1132, 1154, 1168, 1180, 1188, 1196; §§ 3, 8, 9 SchiffsRG. § 878 gilt aufgrund des Normzwecks entspr bei anderen freiwilligen Erklärungen des Berechtigten im rechtsgeschäftlichen Verkehr, insb bei Bewilligungen zur Eintragung von Widerspruch und Vormerkung (BGHZ 138, 186; ZIP 05, 627) und Grundbuchberichtigung (Soergel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Leistung des Schuldners.

Rn 10 Die Vorschrift erfasst die Erfüllung durch Leistung (Rn 1). § 366 gilt für alle Fälle, in denen dieselbe objektiv zur Tilgung verschiedener Forderungen geeignet ist. Darunter fallen etwa auch Abschlagszahlungen (Zweibr OLGR 05, 26), Leistungen an Erfüllungs statt und erfüllungshalber sowie Erfüllungssurrogate (BGH-Report 04, 1140: Aufrechnung). § 366 I gilt aber nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Befriedigung des Gläubigers kann freiwillig (nach § 1142) oder durch Zwangsvollstreckung (nach § 1147) erfolgt sein; auch eine Zahlung für Rechnung des Eigentümers (KGJ 41, 249, 251) oder eine einvernehmliche Befreiung des Eigentümers von der Forderung durch den Gläubiger genügt (BGH WM 69, 1102). Sie muss durch den wahren Eigentümer erfolgen; Befriedigung durch den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 14 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Erwerbsinteressent künftig finanziell oder persönlich unzuverlässig ist (BGH ZMR 20, Rz 13; 13, 125 Rz 13; NJW 12, 2434 [BGH 27.04.2012 - V ZR 211/11] Rz 11). Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Beide Begriffe sind – da ein WEigtümer mit seinem Wohnungseigentum grds nach Belieben verfahren kann (§ 1 Rn 9) – eng auszulegen (Zwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügung.

Rn 9 Nur ein- oder zweiseitig begründete rechtsgeschäftliche Verpflichtungen unterliegen dem Zustimmungserfordernis, nicht solche kraft Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen. Die Beschränkungen beziehen sich auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der Gläubiger eines Ehegatten (BGH FamRZ 06, 856) und auch nicht auf Handlungen, die, wie die Vollstreck...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gerichtliche und behördliche Verfügungsverbote, § 136.

Rn 6 Praktisches Gewicht besitzen va gerichtliche, aber auch behördliche Verfügungsverbote. Anwendungsfälle bilden die Pfändung von Forderungen und Rechten in der Zwangsvollstreckung, §§ 829, 857 ZPO (BGHZ 58, 26 f; 100, 45; BGH NJW 98, 748; NZI 07, 39 Tz 6), die einstweilige Verfügung, § 938 II ZPO (BGH NJW 90, 2459; NZI 07, 540 [BGH 14.06.2007 - IX ZR 219/05] Tz 7, Zwangss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wirkungen.

Rn 4 Der volljährig Gewordene kann seine Haftung hinsichtlich der in der Minderjährigkeit entstandenen beschränkungsfähigen Verbindlichkeiten (s.o. Rn 1–3) auf sein Aktivvermögen begrenzen (weitergehend Hager FS Leenen 43, 55 ff bei Schenkung und Erbschaft). Der Volljährige haftet nur noch mit seinem bisherigen Vermögen; Neuerwerb ist haftungsfrei. Um diese Wirkungen auszulö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Übertragung.

Rn 16 Das Anwartschaftsrecht kann wie Eigentum übertragen (BGHZ 28, 16, 21; 75, 221, 225), verpfändet (BGHZ 35, 85, 93) und gepfändet (zu Einzelheiten, insb zur notwendigen Doppelpfändung der Sache und des Anwartschaftsrechts s Erman/Grunewald Rz 34) werden. Erforderlich sind daher für die Übertragung Einigung und Übergabe oder ein Übergabesurrogat, und zwar auch bei Sicheru...mehr

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AGS 09/2025, Gesamtkostentabelle - Prozessrisiko, Anwaltsgebühren, Gerichtskosten

34. Aufl., 2025. Deutscher Anwaltverlag, Bonn. Spiralheftung, 55 S., 27,00 EUR Pünktlich zum Inkrafttreten der Änderungen durch das KostBRÄG 2025 hat der Verlag die Gesamtkostentabelle neu aufgelegt. In insgesamt 17 Abschnitten, zu denen der sofortige Zugriff über seitlich angebrachte Reiter erleichtert wird, finden sich alle für die Praxis relevanten Gebührenbeträge. Ebenso ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abtretung, Verpfändung.

Rn 13 Die Übertragung eines Sparguthabens an einen Dritten kann formlos durch Abtretung nach § 398 erfolgen (Karlsr 8.1.19 – 9 U 5/17, juris Rz 32; NJW- RR 19, 494, 496). IdR ist die Übergabe des Sparbuchs ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Abtretung der Forderung (BGH WM 72, 383). Das Eigentum am Sparbuch geht gem § 952 über. Das Sparbuch muss für einen Rechtsübergang de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Zurechnung des Verhaltens Dritter.

Rn 35 Spielt bei der Frage nach der Unzulässigkeit der Rechtsausübung das Verhalten eines Dritten herein, kommt es zunächst darauf an, ob die die Unzulässigkeit begründende Treuwidrigkeit im Verhalten des Berechtigten selbst liegt; ist dies der Fall, kommt es auf eine Zurechnung nicht an. Ist nur das Verhalten des Dritten als solches treuwidrig, stellt sich die Frage einer Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Der Rechtstyp.

Rn 1 Die Reallast gehört zur Gruppe der sog Verwertungsrechte: Der Eigentümer hat wiederkehrende Leistungen (Rn 3) zu erbringen. Mit der Bestimmung aus dem Grundstück wird kein natürlicher Leistungszusammenhang mit dem Grundstück, sondern gesetzestypisch das Recht des Berechtigten beschrieben, ggf die Immobiliarvollstreckung zu betreiben (BGH Rpfleger 78, 207). Eine Reallast...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übergabesurrogat.

Rn 3 Die Übergabe kann durch die Übergabesurrogate der §§ 929 2, 930 oder 931 ersetzt werden. Dabei kommt § 929 2 nur im Fall fehlerhaften Verhaltens des GBA (Aushändigung des Briefs an andere Person als den Eigentümer ohne Aushändigungsvereinbarung) oder eigenmächtiger Besitzergreifung durch den Gläubiger in Frage; erforderlich ist dann Einigung über die Entstehung der Hypo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift in § 772 I, II ergänzt § 771 für Geldforderungen (RGRK/Mormann § 772 Rz 2; Staud/Stürner § 772 Rz 2; Soergel/Gröschler § 772 Rz 1). Sie bestimmt den Umfang der erforderlichen Zwangsvollstreckungspflichten (s § 771 Rn 5f). Sie ist nur von Bedeutung, wenn die Einrede der Vorausklage nicht abbedungen ist (s § 771 Rn 3). Rn 2 Den Umfang der Vollstreckungspflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gewährung einer Räumungsfrist.

Rn 5 Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a ZPO eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt, ist er nach II für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet (BGH ZMR 21, 299 Rz 11). Eine vertragliche oder einseitig eingeräumte Räumungsfrist ist hingegen ebenso wie Vollstreckungsschutz gem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsinhalt.

Rn 5 Der Gläubiger hat den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die belasteten Gegenstände. Eine persönliche Haftung erfolgt nur gem § 1088. Eine Vollstreckung erfordert Leistungstitel gg den Besteller. Gg den Nießbraucher ist ein Duldungstitel notwendig, evtl § 794 II iVm I Nr 5 ZPO, ggf Klausel gem § 738 ZPO. Rn 6 S 2 ist mit Ausn der Fälligkeitsregel überflüssig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Nutzungen.

Rn 1 Der Erbe erlangt an den gezogenen Nutzungen (§§ 99, 100) abweichend von §§ 987 bis 983 unmittelbar Eigentum, etwa wenn der Erbschaftsbesitzer bei Fruchtziehung bösgläubig war (§ 953) sofern das ihm gg den Erbschaftsbesitzer einen dinglichen Herausgabeanspruch gewährt, der in der Insolvenz des Erbschaftsbesitzers zur Aussonderung, § 47 InsO, und in der Zwangsvollstreckun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 6 Der Begriff ›Verfahren‹ bezeichnet die gesamte gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (BGH NJW 11, 386 [BGH 03.11.2010 - XII ZB 197/10] Rz 10; NZG 10, 347 [BGH 01.03.2010 - II ZB 1/10] Rz 8). Bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel umfasst er sämtliche Instanzen. Ein Verfahren ist ›anhängig‹, wenn eine Klageschrift bei Gericht eingegangen ist. Auf welchem Weg diese Kla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausschluss von Schadensersatz.

Rn 3 Der Vermieter kann bei einer eigenen Kündigung einen weiteren Schaden iSv § 546a II nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat, §§ 276, 278. Umstände sind nicht zu vertreten, wenn eine Härte iSd § 574 I vorliegt, weil der Mieter angemessenen Ersatzwohnraum nicht zu zumutbaren Bedingungen erlangen kann od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Teilleistungen des Darlehensnehmers (Abs 3 S 1 u 2).

Rn 12 III 1 u 2 gelten nicht für Immobiliardarlehen (IV 2, vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] § 503 I aF). Teilleistungen darf der Darlehensgeber – abw von § 266 – nicht zurückweisen (III 2). Bei mehreren Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aus selbstständigen Schuldverhältnissen erfolgt die Anrechnung von Leistungen, die zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht ausreichen, nach §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung im Innenverhältnis.

Rn 6 Die Nachlassverbindlichkeiten sind gem § 2046 vor der Teilung zu tilgen. Im Innenverhältnis der Miterben untereinander regelt sich der Ausgleich nach dem Verhältnis ihrer Erbteile nur anteilig (BayObLGZ 70, 132). Erfolgt die Befriedigung (freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung) durch einen Miterben aus seinem Eigenvermögen, kann er von den übrigen Miterben Ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Norm gilt für den Sach- und über § 453 auch den Rechtskauf. Sie regelt nicht Verkäufe im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 817, 825 ZPO) und nach dem ZVG. Die Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache ist in § 433 I 1 verortet, sie unterliegt daher nicht § 435 (BGHZ 174, 61 Rz 27; Hamm NJW-RR 12, 1441, 1442; Schlesw NJW-RR 11, 1233, 1234 [OLG Schleswig 29.03.2011 -...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erbenschulden.

Rn 13 Dabei handelt es sich um Forderungen, die bereits vor oder nach dem Erbfall in der Person des Erben entstanden sind und jene, die er nach dem Erbfall begründet hat, ohne dass es sich dabei um Nachlassverbindlichkeiten handelt (Soergel/Stein § 1967 Rz 17). Zwar haftet den Gläubigern bei der Erbenschuld grds auch der Nachlass. Kann der Erbe aber eine erbrechtliche Haftun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Rechtsnatur.

Rn 14 Da der Käufer nach der Auslegungsregel von I Hs 2 den Eigentumserwerb auf sich durch Zahlung ohne Mitwirkungshandlungen des Verkäufers herbeiführen kann, hat er ein Anwartschaftsrecht (§ 158 I; allgM: Erman/Grunewald Rz 26). Dieses ist ein wesensgleiches Minus, eine Vorstufe (BGHZ 28, 16, 21; 35, 85, 89; 75, 221, 225) zum Eigentum und steht daher einem dinglichen Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Erbe soll durch die Möglichkeit gerichtlicher Stundung vor unbilligen Härten durch Zerschlagung zum Nachlass gehörender Werte geschützt werden, die ihm dadurch droht, dass der Pflichtteilsanspruch sofort mit dem Erbfall fällig und ggf im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar ist (§ 2317 Rn 3, 5). Die Möglichkeit der Stundung kann die Verhandlungs- und Vergleichs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftung.

Rn 7 Die Informationsansprüche sind einklagbar. Die Zwangsvollstreckung erfolgt über §§ 887, 888 ZPO. Eine eidesstattliche Versicherung (§ 261) kommt nur für die Auskunft und Rechenschaftslegung in Betracht (§§ 259 II, 260 II – zum Übergang auf den Erben BGHZ 104, 369). Die schuldhafte Nicht-, Schlecht- oder verzögerte Erfüllung der Informationspflichten können zu Schadenser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eidesstattliche Versicherung.

Rn 15 Die eidesstattliche Versicherung kann unter den Voraussetzungen des § 260 II , insb, dass Grund zur Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt (Frankf NJW-RR 93, 1483 ff [OLG Frankfurt am Main 16.09.1992 - 17 U 152/91]; Oldbg NJW-RR 92, 777, 778; Zweibr FamRZ 69, 230, 231) erstellt worden ist, verlangt werden. So muss sie nicht bzgl Umfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits.

Rn 16 Der Rechtsstreit muss zwischen den WEigtümern oder einem WEigtümer und der GdW geführt werden (BGH ZMR 14, 559 = NZM 14, 275 Rz 9). Ob der WEigtümer Kläger/Antragsteller oder Beklagter/Antragsgegner ist, ist unerheblich (BGH ZMR 14, 559 = NZM 14, 275 Rz 13). Rechtsstreit sind sämtliche streitigen Zivilverfahren sowie die WEG-Streitigkeiten gem § 43 II ihrem vollen Umfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abwendungsbefugnis.

Rn 10 Nach § 1973 II 3 kann der Erbe die Herausgabe und damit die Zwangsvollstreckung in die noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung ihres Wertes abwenden. Er kann die zur Befriedigung seiner eigenen Ersatzansprüche erforderlichen Gegenstände zurückbehalten, sie sind nicht Nachlassüberschuss (RGRK/Kregel § 1973 Rz 22; NK-BGB/Krug § 973 Rz 14). Maßgebender Zeitpunk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 268 gewährt einem Dritten, der ein besonderes Interesse an dem Gegenstand der Forderung hat, ein eigenes Recht auf Befriedigung des Gläubigers (BGH NJW-RR 07, 166 [BGH 05.10.2006 - V ZB 2/06]; Erman/Artz § 268 Rz 1; Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 1). Durch das Ablösungsrecht soll der Dritte davor geschützt werden, ein Recht oder den Besitz an dem Gegenstand, in den die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Qualifizierter Verzug des Darlehensnehmers (S 1 Nr 1).

Rn 7 Ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers setzt zunächst voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz o teilweise in Verzug (§ 286), nicht nur in Rückstand, geraten ist. Sämtliche rückständigen Teilzahlungen einschließlich einer Anzahlungsrate (Bülow/Artz Rz 14; aA Erman/Nietsch Rz 9) sind in die Betrachtung einzubeziehen. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zustimmung des Eigentümers.

Rn 4 Nach II 2 ist bei zurücktretenden Grundpfandrechten die Zustimmung des Eigentümers erforderlich, weil ein bestehendes oder zukünftiges Eigentümerrecht betroffen sein kann (MüKo/Lettmaier Rz 11). Die Zustimmung ist materiell-rechtlich eine formfreie, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die zur Wirksamkeit entweder einem der Beteiligten oder dem Grundbuchamt z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1149 BGB – Unzulässige Befriedigungsabreden.

Gesetzestext Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken. Rn 1 Eine Verfallsvereinbarung kann nicht Inhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Insolvenz.

Rn 77 In der Insolvenz des Sicherungsnehmers (dazu eingehend Mitlehner, Mobiliarsicherheiten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., 2016) steht dem Sicherungsgeber ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu, wenn er die gesicherte Forderung getilgt hat oder deren Erfüllung anbietet, auch wenn er nur einen Rückgewähranspruch hat. Übt er diese Rechte nicht aus, verwertet der Insolvenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Eigentum (Abs 1).

Rn 12 Durch den EV bleibt der Verkäufer bis zum Eintritt der Bedingung Eigentümer. Zur erneuten Veräußerung des Eigentums s Rn 14. In der Zwangsvollstreckung gg den Käufer ist das Eigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 ZPO; BGHZ 54, 214, 218 f; MüKo/Westermann Rz 69f). In der Insolvenz des Käufers begründet es ein Aussonderungsrecht des Verkäufers (§ 47 InsO), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Gläubiger, die ihre Forderungen ordnungsgemäß angemeldet haben (Zugang des Beschl ist nicht erforderlich: Köln FamRZ 19, 570), werden zunächst vorrangig befriedigt. Als Folge der Durchführung des Aufgebotsverfahrens tritt jedoch ohne weiteres eine Beschränkung der Haftung des Erben ggü den ausgeschlossenen Gläubigern ein. Diese Gläubiger werden zurückgesetzt mit der...mehr