Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ermöglicht dem Nachlassgläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen gg den Nachlass bereits vor Annahme der Erbschaft (§ 1958 Rn 2). Ist der Erbe unbekannt, können die Nachlassgläubiger – auch ohne dass ein Sicherungsbedürfnis iSd § 1960 vorliegen muss (Brandbg ErbR 21, 686 [OLG Brandenburg 13.04.2021 - 3 W 35/21]) – die Bestellung eines Nachlasspflegers bea...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. 2Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren. (2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Prozessuales.

Rn 11 Der Erbe muss die Erschöpfungseinrede in dem Rechtsstreit, den der ausgeschlossene Nachlassgläubiger gg ihn führt, geltend machen in dem er die Erschöpfung des Nachlasses einwendet und Klageabweisung beantragt und darüberhinaus (hilfsweise) die Aufnahme des Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 I ZPO beantragt, das Unterlassen kann zu einer Haftung des Rechtsanwal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift betrifft Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, des Arrestvollzugs und des Vollzugs der seltenen einstweiligen Verfügungen auf Geldleistung, ferner Verfügungen durch den Insolvenz- oder den Nachlassverwalter. Rn 2 Die Vorschrift betrifft nicht die Zwangsvollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung (§§ 894 ff ZPO; MüKo/Lieder § 2115 Rz 6); diese st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 15 Die Berufung des Erben auf die Dürftigkeit oder Unzulänglichkeit hat nach § 1990 I 2 zur Folge, dass der Erbe den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben hat. Der Erbe muss die Zwangsvollstreckung in den noch vorhandenen Nachlass dulden und ihn auf Verlangen des Gläubigers bezeichnen (MüKo/Küpper § 1990 Rz 13). V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Inhalt und Vornahme der Leistung.

Rn 11 Geldschulden sind grds durch Barzahlung zu erfüllen. Auch die Auszahlung am Geldautomaten ist Barzahlung (Ddorf ZIP 09, 2239). Eine Verkehrssitte, nach der eine Überweisung auf ein dem Schuldner bekanntes Girokonto stets Erfüllungswirkung entfaltet, besteht zwar nicht. Die Parteien können aber vereinbaren, dass die Geldschuld (auch) durch Überweisung und die daraufhin ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). 2Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schuldschein.

Rn 3 Ein Schuldschein iSd § 371 ist jede die Schuldverpflichtung begründende oder auch nur bestätigende Urkunde, die der Schuldner zum Beweis für das Bestehen der Schuld ausstellt (BGH WM 76, 974). Sie muss den wesentlichen Inhalt der Schuld in einer als Beweis geeigneten Weise wiedergeben (vgl RGZ 117, 59, 60). Auf die Rechtsnatur der zugrunde liegenden Forderung kommt es n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vor dem Nacherbfall.

Rn 62 Der Vorerbe ist insb ggü den Nachlassgläubigern Träger aller auf diese Vermögensmasse bezogenen Rechte und Pflichten. Verbindlichkeiten, die er in Verwaltung des Nachlasses eingeht, sind regelmäßig Eigenverbindlichkeiten des Vorerben; sie können aber zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, wenn er sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters fremden Vermögens in o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wegfall des Neubeginns.

Rn 8 Es kommt zum rückwirkenden Wegfall des Neubeginns, wenn die vorgenommene Vollstreckungshandlung (II) oder der Antrag auf eine solche (III) auf Betreiben des Gläubigers aufgehoben wird. Gleich steht die Aufhebung, weil eine gesetzliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung schlechthin fehlt. Einwendungen gg die konkrete Art der Zwangsvollstreckung (bspw wegen Unpfändbark...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel § 2042 BGB 42 Sachbezüge § 611 BGB 57, 74 Sache § 985 BGB 7 Begriff § 90 BGB 1 Daten § 90 BGB 5 elektronische Wertpapiere § 90 BGB 3b Körper des Menschen § 90 BGB 6 Kryptowerte. § 90 BGB 3b NFT § 90 BGB 3 nicht vertretbare § 91 BGB 4 selbstständige § 93 BGB 5 Software § 90 BGB 5 verbrauchbare § 92 BGB 1 vertretbare § 91 BGB 3 virtuelle § 90 BGB 3 zum persönlichen Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vollstreckungshandlungen.

Rn 5 Unterbrechungswirkung hat ferner jeder Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung sowie (nochmals) deren tatsächliche Vornahme (BGHZ 93, 287, 295). Die Unterbrechung hat keine Dauerwirkung. Sie ist auf den Zeitpunkt beschränkt, in dem der jew Unterbrechungstatbestand verwirklicht wird, unabhängig davon, ob die Zwangsvollstreckung noch andauert (BGH NJW 98, 1058, 1...mehr

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FoVo 09/2025, Anfechtung ei... / 2 II. Die Entscheidung

OLG hält den Beschluss nicht nur für anfechtbar, sondern sogar für nichtig Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie gemäß §§ 63 Abs. 1, 64, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 130d ZPO form- und fristgerecht erhoben und hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist nichtig, weil er entgegen § 113 Abs. 1 S. 2 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhaltsänderung.

Rn 3 Inhaltsänderung ist nur die rechtsgeschäftlich vereinbarte Veränderung einzelner Befugnisse des Berechtigten unter Beibehaltung der Identität des veränderten Rechts, die ferner keine Übertragung oder Belastung (§ 873), Aufhebung (§§ 875f) oder Rangänderung ist (§ 880). Bsp: Ausschluss der Abtretbarkeit einer Grundschuld (Hamm NJW 68, 1289), Änderung von Zinssatz und Neb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 5 Das besondere Weigerungsrecht in I wird, da es sich um eine Einrede (Celle ErbR 15, 629) handelt, nicht im Urt ausgesprochen, sondern muss nach § 780 ZPO vorbehalten werden. Eine Verurteilung des Miterben als Gesamtschuldner ist möglich (RGZ 71, 371), wenngleich die Einrede den Verzugseintritt nicht verhindern kann (München OLGE 30, 203). Da es erst in der Zwangsvollstr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 274 BGB – Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts.

Gesetzestext (1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. (2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nach der Teilung.

Rn 38 Ist der Nachlass geteilt, steht den Gläubigern die Klagemöglichkeit nach § 2059 II nicht mehr zur Verfügung. Sie können nur noch nach § 2058 vorgehen. In gleicher Weise eingeschränkt sind auch die Miterben, die ihre Haftung nur noch nach §§ 2060 ff beschränken können. Daneben steht ihnen auch die Haftungsbeschränkung des Alleinerben zur Verfügung. Rn 39 Wird das Miterbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wahlrecht des Schuldners.

Rn 2 Der Verzug des Schuldners mit der Ausübung des Wahlrechts ist vom Leistungsverzug zu trennen. Es bleibt bis zur Erfüllung beim Schuldner, auch dann, wenn der Gläubiger ihn ergebnislos zur Wahl auffordert oder in Leistungsverzug setzt, und geht anders als nach § 264 II nicht auf den Gläubiger über (MüKoBGB/Krüger § 264 Rz 2). Der Gläubiger kann den Schuldner nur alternat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsgegner.

Rn 3 Schuldner kann nur sein, wer eine Schenkung iSv § 2325, die nicht unter § 2330 fällt, vom Erblasser erhalten hat. Grds haftet von mehreren Beschenkten nur der, dessen Schenkung später vollzogen wurde (BGH NJW 83, 1485, 1486 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]); auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens kommt es nicht an (Hamm NJW 69, 2148 [OLG Hamm 25.04.1969 - 6 U 300/6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rückforderungsausschluss – § 813 I 2.

Rn 5 Für die in der Praxis besonders bedeutsame peremptorische Einrede der Verjährung lässt § 813 I 2 durch die Verweisung auf § 214 II eine Kondiktion nicht zu, soweit der Leistende die verjährte Forderung freiwillig erfüllt hat (zur Unanwendbarkeit des § 214 II auf den Ausschlussgrund des § 556 III 2, 3 BGH NJW 06, 903). Für den Rückforderungsausschluss kommt es dann weder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 4 Die Rechtsfolgen der erhobenen Einrede ergeben sich aus den §§ 1990, 1991, wobei im Gegensatz zu § 1990 ein sog Abfindungsrecht besteht, wonach die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abgewendet werden kann. Maßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede (Soergel/Magnus § 1992 Rz 5). Rn 5 Liegen die Vorausset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rückforderungsrecht nach Abs 2.

Rn 3 Konsequent (Rn 1, § 194 Rn 1) bestimmt II 1, dass auf den Anspruch Geleistetes nicht zurückgefordert werden kann. Der verjährte Anspruch bleibt ja erfüllbar (28.1.16 – VII ZR 266/14 Rz 29). II gilt auch dann, wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Der Leistung gleichgestellt sind das vertragsmäßige Anerkenntnis nach § 781 sowie die Sicherheit...mehr

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FoVo 09/2025, Die Auswirkun... / II. Die Lösung

Ausgangspunkt ist § 750 ZPO Eine Umschreibung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses käme allenfalls in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO in Betracht. Das hat allerdings der BGH (21.9.2016 – VII ZB 45/15) nicht für erforderlich gehalten. Nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Vollstreckung (§ 17 IV).

Rn 19 Aus dem Veräußerungsurteil – oder nach § 17 IV 2 aus einem Schuldtitel iSd § 794 ZPO, durch den sich der WEigtümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet – ist die GdW nach § 17 IV 1 zur Zwangsvollstreckung entspr dem ZVG ›berechtigt‹. Aus dem Veräußerungsurteil kann 30 Jahre lang vollstreckt werden (§ 197 I Nr 3 BGB). Rn 20 Die Vollstreckung erfolgt im W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abtretbarkeit und Pfändbarkeit.

Rn 10 Der Berichtigungsanspruch geht mit Übertragung des unrichtig eingetragenen bzw nicht eingetragenen dinglichen Rechts auf den Erwerber über und kann nicht unabhängig von dem dinglichen Recht abgetreten werden (BGH WM 72, 385; RGZ 78, 90f). Der Anspruch kann mangels Abtretbarkeit nicht verpfändet werden (§ 1274 II), unterliegt jedoch der Pfändung in den Grenzen des § 857...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verwertungsart.

Rn 75 Die Verwertung kann durch freihändigen Verkauf, öffentliche Versteigerung (§ 1233; Hamm OLGR 99, 317), aber auch durch Zwangsvollstreckung nach §§ 808 ff ZPO aufgrund eines Zahlungstitels erfolgen. Die Verwertung kann vereinbarungsgemäß auch durch Sicherungsgeber erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Erlös auf ein dem Sicherungsnehmer zugängliches Konto erfolgt (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Relative Unwirksamkeit.

Rn 17 Eine vormerkungswidrige Verfügung ist nur ggü dem Berechtigten unwirksam und auch nur soweit diese den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde (Soergel/Kern Rz 51). Für den Vormerkungsberechtigten bleibt der vormerkungswidrig Verfügende Rechtsinhaber, so dass dieser weiterhin über das – nunmehr für einen Dritten eingetragene – Recht wirksam verfügen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerb durch Arbeit oder Vermögen (Abs 2 Nr 1).

Rn 5 Gem II Nr 1 fallen in den VA nur Anrechte, die durch Arbeit oder Vermögen erworben worden sind. Auf Arbeit beruhen Anrechte, die das versorgungsrechtliche Resultat einer nichtselbständigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Stellung als Selbständiger (zB als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Leitungsmacht über das Unternehmen, vgl BGH FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen. (2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Pflichtteilsschuldner.

Rn 7 Pflichtteilsschuldner des mit dem Erbfall entstandenen Anspruchs (§ 2317 I) ist der Erbe oder Miterbe (I 1), bei Anordnung der Vor- und Nacherbschaft während der Vorerbschaft nur der Vorerbe (RGZ 113, 45, 50), nie der Testamentsvollstrecker (§ 2213 I 3; BGH NJW 81, 1446; Celle FamRZ 04, 908). Will der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch durch Zwangsvollstreckung in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zulässige Vollstreckungsmaßnahmen.

Rn 8 Nicht beschränkt ist die Zwangsvollstreckung wegen der dem Vorerben gebührenden Nutzungen. Rn 9 Nicht beschränkt sind ferner die Zwangsvollstreckung und der Insolvenzbeschlag zur Durchsetzung von Rechten, die auch der Nacherbe gg sich gelten lassen muss. Dies sind zum einen die Ansprüche der Nachlassgläubiger. Deshalb sind auch Verfügungen des Insolvenzverwalters zur Bef...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auswirkungen auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Rn 13 Die von den Nachlassgläubigern eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und Arreste in den Nachlass bleiben nach II auch nach der angeordneten Nachlassverwaltung wirksam und zulässig. Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO ist, da die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird, nicht erforderlich (Erman/Horn § 1984 Rz 6). Ein dem Erblasser erteilter Titel ist aber vor Beginn der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1142 BGB – Befriedigungsrecht des Eigentümers.

Gesetzestext (1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist. (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. Rn 1 § 1142 ergänzt § 267 (da der Eigentümer keine Zahlung schuldet, hat er nach § 267 kein Recht zur E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 I will die aus § 320 I 1 folgende Leistungserbringung Zug um Zug bei der Verurteilung und in der Zwangsvollstreckung sichern. Zugleich erweitert II die Rechte eines Vorleistungspflichtigen ggü § 321.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Nachlassverwaltung ermöglicht dem Erben, ebenso wie das Nachlassinsolvenzverfahren, seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten ggü der Gesamtheit der Nachlassgläubiger auf den Nachlass zu beschränken (BGH NJW 20, 1303 [BGH 28.11.2019 - IX ZR 239/18]), während die Einreden der §§ 1973, 1964 und 1992 nur ggü einzelnen Nachlassgläubigern wirken. Dies führt mit der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Belastetes Recht.

Rn 4 Grds kann jedes eintragbare Grundstücksrecht – auch eine Vormerkung (LG Köln MittRhNotK 96, 234) – mit einem Rangvorbehalt belastet werden, sofern es nur rechtsgeschäftlich aufgrund Bewilligung und nicht im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch eV bestellt ist (Soergel/Kern Rz 3f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Hoheitsakt.

Rn 7 Wird die Sache dem Besitzer auf Grund eines Hoheitsaktes entzogen (etwa im Wege der Zwangsvollstreckung oder der öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme), so führt dies nicht im zivilrechtlichen Sinne zum Abhandenkommen der Sache. Vielmehr vollzieht sich der Verlust des Besitzes auf Grund öffentlicher Gewalt außerhalb der Privatrechtsordnung (MüKo/Quack § 935 Rz 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gerichtliche Geltendmachung vor der Annahme.

Rn 4 Die Vorschrift erfasst alle Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967. Für die Nachlasserbenschulden gilt dies nur, soweit die Haftung gem Vereinbarung auf den Nachlass beschränkt wurde. Der vorläufige Erbe haftet für die Nachlasserbenschulden ohnehin ohne Rücksicht auf eine evtl spätere Ausschlagung mit seinem Eigenvermögen (NK-BGB/Ivo § 1958 Rz 3). Insoweit verbietet § 195...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. (2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Immobiliarzwangsvollstreckung.

1. Sicherungshypothek. Rn 3 Für den Antrag, wegen Hausgeldansprüchen, die ein Vorrecht nach § 10 I Nr 2 ZVG genießen, eine Sicherungshypothek einzutragen, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis (BGH ZWE 11, 401). Eine unbeschränkte Eintragung ist trotz § 10 I Nr 2 ZVG möglich (Frankf ZMR 11, 401; Stuttg ZMR 11, 154), eine – unnötige – bedingte Eintragung aber zulässig (BGH ZWE 11,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Selbsthilfe darf nicht weitergehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen. (3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beant...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Besonderheiten.

Rn 14 Der Ausgeschlossene kann im Nachlassverwaltungs- und Nachlassinsolvenzverfahren nur dann auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen, wenn nach dem Teilungsplan feststeht, dass nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger ein Überschuss verbleibt (RGZ 61, 221).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelfall, I.

Rn 2 Im Anschluss an § 320 I 1 verlangt I zunächst einen gegenseitigen Vertrag (Vor § 320 Rn 3 ff). Ein Vertragspartner muss Klage auf die ihm zustehende Leistung erhoben haben und der andere muss ein Recht aus § 320 geltend machen (also die Einrede wirklich erheben, BGH NJW 99, 53 [BGH 07.10.1998 - VIII ZR 100/97]). Dann wird die Klage nicht etwa abgewiesen. Vielmehr kommt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. des Sicherungsnehmers.

a) Zwangsvollstreckung. Rn 76 Vollstrecken Gläubiger des Sicherungsnehmers in das Sicherungsgut bzw die sicherungshalber abgetretene Forderung (BGH NJW 59, 1223, 1224), so steht dem Sicherungsgeber die Drittwiderspruchsklage zu (§ 771 ZPO; BGHZ 12, 232, 234; 55, 20, 26; 72, 141, 146; 80, 296, 299; 100, 95, 104; 118, 201, 206 f; NJW 87, 1880). Das Widerspruchsrecht des Sicheru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 7 Es gelten die allg Vollstreckungsvoraussetzungen. Titel kann eine persönliche Unterwerfung, § 794 I Nr 5, II ZPO (wegen § 800 ZPO s.o. Rn 2), oder ein Duldungsurteil bzw -vergleich sein. Für die Klage gilt § 24 ZPO. Sie kann im Urkundenprozess erhoben werden, wenn die Reallast auf Geld oder vertretbare Sachen lautet, §§ 592 ff ZPO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Nichterfüllung.

Rn 42 Auch als Nebenpflicht kann die Abnahme selbstständig eingeklagt werden und zum Schuldnerverzug des Käufers führen (RG 57, 106, 109; HP/Faust Rz 65; MüKo/Maultzsch Rz 74). Zwangsvollstreckung erfolgt wegen ihrer Vertretbarkeit bei beweglichen Sachen nach § 887 ZPO, bei Grundstücken nach § 888 ZPO und zur Durchsetzung der Auflassung nach § 894 ZPO (HP/Faust Rz 63).mehr