Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Mithaftende Gegenstände

Rz. 136 Auch Bestandteile des Grundstückes und mithaftende Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek bezieht, unterliegen der Immobiliarzwangsvollstreckung. Mit Ausnahme des Zubehörs gilt für diese bei einer Hypothek mithaftenden Gegenstände bis zu ihrer Beschlagnahme im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung die Mobiliarvollstreckung (§ 865 ... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 137 Wie oben Rdn 103, 133. Auf das Grundstück des Schuldners will Herr Gläubig wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 2.000 EUR eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 165 Zur Zuständigkeit: Zuständig ist das Prozessgericht der ersten Instanz, bei Vergleichstiteln oder ausländischen Urteilen das Gericht, welches die Vollstreckbarkeit anerkannt hat. mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 75 Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Austauschpfändung der Musik-Anlage soll diese nunmehr nicht durch eine Versteigerung, sondern durch freihändigen Verkauf verwertet werden. Der freihändige Verkauf verspricht regelmäßig einen höheren Erlös. Er kann auch durch eine Versteigerung im Internet, etwa bei ebay, mit einem viel größeren Adressatenkreis als die staa... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 166 Der Gläubiger ist Inhaber eines geschützten Markennamens, der vom Schuldner widerrechtlich benutzt wurde. In einem Rechtsstreit ist festgestellt worden, dass der Schuldner die Benutzung dieses Markennamens zu unterlassen hat. Für den Fall der Zuwiderhandlung durch den Schuldner ist diesem ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht worden. mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 110 Aus dem Vermögensverzeichnis des Herrn Schusselig ergibt sich, dass dieser einer geregelten Arbeit nachgeht. Daraus ergibt sich auch die Adresse des Arbeitgebers. Das Arbeitseinkommen soll so weit wie möglich zugunsten des Gläubigers Herrn Gläubig gepfändet und diesem zum Ausgleich der Forderung überwiesen werden. mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 145 Wie oben Rdn 103, 133, 137. Herr Gläubig möchte nunmehr auch die Zwangsversteigerung des Grundstückes betreiben. mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Ratenzahlung

Rz. 83 Der Schuldner kann der Abnahme der Vermögensauskunft und der hieraus folgenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) dadurch entgehen, dass er eine gütliche Erledigung nach den Bestimmungen des § 802b ZPO mit dem Gerichtsvollzieher vereinbart, die die Billigung des Gläubigers findet. Die letzte Entscheidung liegt damit (anders noch als nach § 900 Abs. 3 ZPO ... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 116 Sachverhalt wie oben Rdn 103. Das Vermögensverzeichnis enthält einen Hinweis darauf, dass dem Schuldner Herrn Schusselig Sozialleistungen zustehen. mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Isolierter Sachpfändungsauftrag mit gütlicher Erledigung

Rz. 58 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.15: Isolierter Sachpfändungsauftrag mit gütlicher Erledigung mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Rz. 115 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.28: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 127 Siehe Rdn 103. Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass Herr Schusselig unter anderem ein Sparkonto sowie ein Girokonto unterhält. Hierauf möchte Herr Gläubig zugreifen. mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Antrag auf Durchsuchungserlaubnis

Rz. 66 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.16: Antrag auf Durchsuchungserlaubnis mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XII. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 100 Wie oben Rdn 51. Herr Gläubig hat jedoch Kenntnis davon, dass Herr Schusselig eine Forderung gegenüber der Firma Zett haben soll. Diese Forderung soll von der Firma Zett auch in naher Zukunft ausgeglichen werden. Herr Gläubig möchte daher so schnell wie möglich auf diese Forderung zugreifen. mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 160 Gem. § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO kann der Schuldner durch Zwangsgeld in Höhe bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft, oder durch Zwangshaft von einem Tag bis zu sechs Monaten angehalten werden, eine Handlung vorzunehmen, die nur er, aber nicht ein Dritter anstelle des Schuldners vornehmen kann. 1. Voraussetzungen/Verfahren Rz. 161 Voraussetzung für eine solche Zwangsvollst... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XIV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 99 Der isolierte Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ist nicht formgebunden. Lediglich für die Verhaftung und die Abnahme der Vermögensauskunft bedarf es dann wieder des formgebundenen Antrags. mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Ausnahmen

Rz. 162 Gem. § 888 Abs. 3 ZPO ist die Vorschrift des § 888 Abs. 1 ZPO nicht anzuwenden bei Verurteilung zu einer Leistung unvertretbarer Dienste aus einem Dienstvertrag. mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtsbehelf

Rz. 169 Gegen den Beschluss, der ein Ordnungsgeld selbstständig androht bzw. festsetzt, findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO statt. Sollten die Anträge des Gläubigers abgewiesen worden sein, steht diesem ebenfalls das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO zu. mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 47 Ist der Titel nur vorläufig vollstreckbar, trägt der Gläubiger das Risiko einer vorzeitigen Vollstreckung bei späterer Aufhebung des Vollstreckungstitels in einem Rechtsmittelverfahren. Der Anspruch des § 717 Abs. 2 ZPO ist ein Ersatzanspruch aus einem übernommenen Risiko. Er soll dem Schuldner einen Ausgleich für die unter Umständen unvermeidbaren Nachteile geben, di... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 37 Der Schuldner kann sich im vorliegenden Fall mit der Vollstreckungsabwehrklage, auch Vollstreckungsgegenklage genannt, gem. § 767 ZPO gegen die Vollstreckung wehren.[24] Sachlich und örtlich zuständig ist ausschließlich das erstinstanzliche Prozessgericht (vgl. §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO). Die Vollstreckungsgegenklage beseitigt nur die Vollstreckbarkeit eines Urteils, nich... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Klausel

Rz. 4 Neben dem Titel ist für die Vollstreckung noch die Vollstreckungsklausel erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache die Entbehrlichkeit ergibt. Sie stellt eine amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit von Vollstreckungstiteln dar, bescheinigt die Vollstreckungsreife (vorläufige Vollstreckbarkeit oder Rechtskraft) u... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 125 Grds. sind Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt nach § 46 Abs. 1 AO ohne Begrenzung durch den Pfändungsschutz nach § 850c ZPO pfändbar. Drittschuldner ist in der Regel das Finanzamt gem. § 46 Abs. 7 AO, das allerdings mit anderweitigen Steuerschulden gegen den Erstattungsanspruch wirksam aufrechnen kann (vgl. § 47 AO, § 392 BGB). Zuständig für die Steue... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Sachpfändung

Rz. 52 Die Sachpfändung[38] erfolgt nach § 808 ZPO durch den sachlich und funktionell zuständigen Gerichtsvollzieher. Örtlich zuständig ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk sich der Gegenstand befindet, auf den zugegriffen werden soll. Der Sachpfändung unterliegen alle Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden (vgl. § 808 ZPO). Auf die rechtl... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Titel

Rz. 3 Für jeden Fall der zwangsweisen Durchsetzung eines Anspruchs muss ein Vollstreckungstitel vorliegen. Vollstreckungstitel ist zunächst das Urteil (§ 704 ZPO), dann aber auch die in § 794 Abs. 1 ZPO genannten Titel, die mit dem Prozessvergleich, den Kostenfestsetzungsbeschlüssen, den Vollstreckungsbescheid sowie den vollstreckbaren notariellen Urkunden eine besondere pra... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Durchsuchungsanordnung und Vollstreckung zur Unzeit

Rz. 61 Für die Vollstreckung in den Räumen des Schuldners gegen dessen Willen verlangt das BVerfG zusätzlich zum Titel eine ausdrückliche richterliche Durchsuchungsanordnung.[52] Der Gesetzgeber ist diesem Verlangen durch § 758a ZPO nachgekommen. Das Gericht nimmt dabei teilweise in Kauf, dass der Schuldner zunächst den Gerichtsvollzieher abweist und bis zu dessen Rückkehr m... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Muster: Antrag nach § 887 ZPO

Rz. 157 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.31: Antrag nach § 887 ZPO An das Amtsgericht/Landgericht in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragssteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _________________________ – Schuldner und Antragsgegner – Verfahrensbe... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Vorzugsklage

Rz. 45 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.12: Vorzugsklage An das Amtsgericht/Landgericht in _________________________ Klage nach § 805 ZPO In dem Rechtsstreit des _________________________ (Inhaber des Pfand- oder Vorzugsrechtes) – Kläger – Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen 1.) den _________________________ (vollstreckender Gläubige... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Zulässigkeit

Rz. 105 Bzgl. der Zulässigkeit der Forderungspfändung kann auf die Ausführungen zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen verwiesen werden. Diese Voraussetzungen müssen bei der Forderungspfändung ebenfalls vorliegen. Hinzu kommt allerdings, dass der Vollstreckungsantrag, der sogenannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in besonderer Weise bestimmt sein muss, was d... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 8. Vermögensverzeichnis

Rz. 87 Das Vermögensverzeichnis muss vom Gläubiger dahin ausgewertet werden, ob es Eine Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (Nachbesserung) kann von einem Gläubiger bei dem Gerichtsvollzieher, der die Vermögensau... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Antrag

Rz. 139 Nach § 867 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ein Antrag des Gläubigers bei dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk das zu belastende Grundstück liegt, notwendig. Wenn dem Schuldner mehrere Grundstücke gehören, in die vollstreckt werden soll, muss der Gläubiger den Forderungsbetrag auf die einzelnen Grundstücke verteilen (vgl. § 867 Abs. 2 ZPO). Das Grundstück haftet gem. § 867 Abs. 1 S... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 76 Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher gem. § 825 Abs. 1 ZPO eine anderweitige Verwertung anordnen als die, die nach den §§ 814 ff. ZPO gesetzlich bestimmt ist, d.h. statt der öffentlichen Versteigerung oder der Internet-Versteigerung.[74] Dabei kann zur Erzielung eines höheren Erlöses an einem anderen Ort oder durch eine andere Pers... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 167 Gem. § 890 ZPO kann der Schuldner, wenn er im Titel zu einer Duldung oder einem Unterlassen verpflichtet ist und dieser Duldung oder dem Unterlassen nach Androhung einer Sanktion zuwiderhandelt, zu einem Ordnungsgeld, jeweils bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren verurteilt werden. Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 89... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

Rz. 143 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.29: Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek An das Amtsgericht Musterstadt – Grundbuchamt – Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen de... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 79 Herr Gläubig hat gegen Herrn Schusselig einen Zahlungstitel erwirkt. Auf eine weitere Zahlungsaufforderung wird der Anspruch aber nicht erfüllt. Die Frage seines Bevollmächtigten, wo ggf. erfolgreich vollstreckt werden könnte, muss Herr Gläubig unbeantwortet lassen. Hierzu liegen ihm keinerlei Erkenntnisse vor. Der Bevollmächtigte erwägt deshalb unmittelbar die Abnahm... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Beschlagnahme

Rz. 147 Nach Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstückes liegt eine Beschlagnahme entsprechend § 20 Abs. 1 ZVG vor. Diese Beschlagnahme richtet sich gegen das Grundstück und die Gegenstände, auf die sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt (vgl. § 20 Abs. 2 ZVG). mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 5. Erzwingungshaft

Rz. 84 Erscheint der Schuldner im Termin nicht oder verweigert er grundlos die Abgabe der Vermögensauskunft, ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft an (vgl. § 802g ZPO). Zuständig für den Erlass dieses Haftbefehls ist der Richter gem. § 4 Abs. 3 RPflG. Zur Vollstreckung eines solchen Haftbefehls zur Nachtzeit oder an... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Antrag

Rz. 106 Bei dem notwendigen Pfändungsantrag ist insbesondere darauf zu achten, dass eine genaue Bezeichnung der zu pfändenden Forderung erfolgt. Das vorgegebene Formular nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung nennt zwar eine Reihe von Rechten, ohne tatsächlich alle Ansprüche in deren Kontext zu erfassen, und sieht dazu vor, frei sonstige Ansprüche in Modul K der An... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Drittschuldnererklärung

Rz. 114 Weiterhin sollte in der Zustellungsurkunde zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers der Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung gem. § 840 Abs. 1 ZPO (Drittschuldnererklärung) binnen zwei Wochen aufgefordert werden. Das ist im Antrag zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 4 zur ZVFV) anzukreuzen. Zwar hat der Gläubig... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rechtsbehelfe

Rz. 149 Im Zwangsversteigerungsverfahren stehen folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung: Gegen die Versteigerungsanordnung ohne Schuldneranhörung ist Erinnerung nach § 766 ZPO und gegen die daraus folgende Entscheidung des Richters sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegeben. Nach einer erfolgten Schuldneranhörung ist unmittelbar die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO möglich.... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 7. Erneute vorzeitige Vermögensauskunft

Rz. 86 Für den Schuldner besteht gem. § 802d ZPO alle zwei Jahre die Verpflichtung, eine erneute Vermögensauskunft abzugeben. Eine vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft kann verlangt werden, wenn ein Gläubiger Tatsachen nach § 294 ZPO glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Der Gesetzgeber wol... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Durchführung der Pfändung

Rz. 55 Gegenstand der Pfändung sind vor allem bewegliche Sachen, insbesondere Fahrzeuge oder wertvolle Elektrogeräte einschließlich Schiffe, Luftfahrzeuge (vgl. §§ 870a, 931 ZPO) und Wertpapiere im Sinne von reellen Papieren, wo das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt (vgl. §§ 821, 831 ZPO). Geld, Kostbarkeiten wie Schmuck oder wertvolle Sammlungen sowie Wertpapie... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Laufende Sozialgeldleistungen

Rz. 119 Die laufenden Sozialleistungen, mit Ausnahme des Elterngeldes in bestimmter Höhe, des Mutterschaftsgeldes und einiger Sozialleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, § 54 Abs. 3 SGB I, und des für einen normalen Gläubiger unpfändbaren Wohngeldes, sind wie Arbeitseinkommen gem. den §§ 850 ... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rentenansprüche

Rz. 122 Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 13.6.1994 ist auch die Pfändung von künftigen Rentenansprüchen möglich. In § 54 Abs. 4 SGB I ist festgelegt, dass Ansprüche auf laufende Sozialgeldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Abgeschafft wurden die Billigkeitsprüfung, die Prüfung, ob der Schuldner durch die Pfänd... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Beschluss

Rz. 155 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist gem. § 887 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht erster Instanz. Es entscheidet durch Beschluss. Der Schuldner hat die Vornahme der Handlung zu dulden. Zur Beseitigung etwaigen Widerstandes des Schuldners kann sich der Gläubiger der Hilfe des Gerichtsvollziehers bedienen. Zur Vorauszahlung von Kosten, die voraussichtlich durc... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IX. Muster: Nachbesserungsantrag zur Vermögensauskunft

Rz. 94 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.24: Nachbesserungsantrag zur Vermögensauskunft Herrn/Frau (Ober-)Gerichtsvollzieher _________________________ _________________________ (Straße) _________________________ (PLZ, Ort) (Alternativ:) Amtsgericht _________________________ – Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge – _________________________ (Straß... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / e) Sofortige Beschwerde

Rz. 65 Gegen die Versagung der Durchsuchungsanordnung ist für den Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 793 Abs. 1 ZPO) statthaft. Welches Rechtsmittel dem Schuldner gegen die Erteilung der Anordnung zusteht, ist umstritten. Da der Richter die Belange des Schuldners abwägt, ist nach einer Meinung von einer Vollstreckungsentscheidung auszugehen und dem Schuldner steht das Rech... mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

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