Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsversteigerung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6 Zwangsversteigerung

6.1 Allgemeines Rz. 47 § 869 ZPO stellt klar, dass die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Dies ist durch das Gesetz über Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen v. 24.3.1897 geschehen.[1] Ziel der Zwangsversteigerung ist die Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Rz. 48 Nach § 322 Abs. 3 AO kann die Finanzbehörde d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.1 Allgemeines

Rz. 47 § 869 ZPO stellt klar, dass die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Dies ist durch das Gesetz über Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen v. 24.3.1897 geschehen.[1] Ziel der Zwangsversteigerung ist die Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Rz. 48 Nach § 322 Abs. 3 AO kann die Finanzbehörde den Antrag auf Z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.1 Zuständigkeit

Rz. 50 Für die Zwangsversteigerung ist das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Dieses ist nach § 1 ZVG das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 2 ZVG trifft eine Regelung für die Zuständigkeit mehrerer Amtsgerichte.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.3 Versteigerungsbeschluss

Rz. 52 Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt durch gerichtlichen Versteigerungsbeschluss. Voraussetzung ist hierfür neben der Ordnungsmäßigkeit des Antrags die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners im Grundbuch sowie das Vorliegen einer Vollstreckungsbestätigung.[1] Die Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Gericht nicht zu prüfen. Das Gericht prüft nur die form...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 7.1 Allgemeines

Rz. 63 Durch die Zwangsverwaltung soll der Gläubiger aus den Erträgen des Vollstreckungsgegenstands befriedigt werden. Diese Vollstreckungsform ist also für den Vollstreckungsschuldner weniger einschneidend, da der Vollstreckungsgegenstand in seinem Vermögen verbleibt. Auf die Zwangsverwaltung finden nach § 146 ZVG die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1.1 Regelungsinhalte

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 322 AO war zu Zeiten der RAO im Wesentlichen § 372 RAO.[1] Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen finden sich in Abschn. 45ff. VollstrA.[2] § 322 AO regelt das Verfahren für die Vollstreckung einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen. Die Vorschrift enthält jedoch nur einige Besonderheiten speziell für das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Schiffe und Luftfahrzeuge

Rz. 23 Für die Vollstreckung in Schiffe, Schiffsbauwerke, Schwimmdocks und Luftfahrzeuge kommen nur zwei Vollstreckungsmittel in Betracht: Schiffshypothek bzw. Registerpfandrecht: Sie dienen wie die Sicherungshypothek der Rangsicherung der Forderung, ohne zugleich dem Vollstreckungsgläubiger Befriedigung zu geben. Zwangsversteigerung [1]: Sie dient der Befriedigung des Vollstre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.2 Antrag

Rz. 51 Die Zwangsversteigerung erfolgt auf Antrag der Vollstreckungsbehörde.[1] Der Antrag hat, wenn in ihm die Vollstreckbarkeit der Forderung bestätigt wird, den Charakter eines Verwaltungsakts, sodass auch die Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner erforderlich ist. Gegen den Antrag kann der Vollstreckungsschuldner Einspruch nach § 347 AO einlegen. Vorläufiger Rechtss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.6 Versteigerungsgebote

Rz. 57 Im Versteigerungstermin sind nur solche Gebote zugelassen, die das "geringste Gebot" übersteigen.[1] Hierbei bleiben die dem Anspruch des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte bestehen.[2] Ihr Wert wird im "geringsten Gebot" berücksichtigt. Im "geringsten Gebot" werden die Kosten der Versteigerung ebenfalls berücksichtigt, die zugleich das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.6.1 Gegenstände der Hypothekenhaftung

Rz. 17 Die Hypothekenhaftung erstreckt sich nach den Bestimmungen des BGB im Einzelnen auf: Erzeugnisse oder Bestandteile, die vom Grundstück getrennt worden sind.[1] Dies gilt nach §§ 1121, 1122 BGB indes nicht, wenn eine Enthaftung dieser Gegenstände eingetreten ist[2]; für die Pfändung von Früchten vgl. § 294 AO. Zubehör des Grundstücks.[3] Dies sind nach den Bestimmungen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.9 Rechtsmittel

Rz. 60 Gegen gerichtliche Entscheidungen im Versteigerungsverfahren ist nach § 95 ZVG als Rechtsmittel i. d. R. die sofortige Beschwerde[1] gegeben.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2 Verfahrensüberblick

6.2.1 Zuständigkeit Rz. 50 Für die Zwangsversteigerung ist das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Dieses ist nach § 1 ZVG das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 2 ZVG trifft eine Regelung für die Zuständigkeit mehrerer Amtsgerichte.[1] 6.2.2 Antrag Rz. 51 Die Zwangsversteigerung erfolgt auf Antrag der Vollstrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.8 Verteilung

Rz. 59 Nach Erteilung des Zuschlags findet ein Verteilungstermin statt.[1] In diesem Termin wird unter Berücksichtigung der aus dem Grundbuch ersichtlichen bzw. sonst angemeldeten Rechte (z. B. öffentliche Lasten) ein Teilungsplan aufgestellt.[2] Die Ausführung dieses Plans erfolgt durch Auszahlung des Erlöses[3] bzw. durch Übertragung der Forderung gegen den Ersteher.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.3 Weitere Verwertung

Rz. 16 Bewegliche Sachen werden nach der Herausgabe gem. § 318 Abs. 2 S. 2 wie eine gepfändete Sache nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 296, 305 verwertet. Die Vollstreckung in das herausgegebene Grundstück bzw. Schiff, Schiffsbauwerk, Schwimmdock oder Flugzeug erfolgt nach §§ 322, 323. Die Wertgrenze des § 866 Abs. 3 ZPO von 750 EUR für die Eintragung von Sicherungshy...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Verwertungsrecht der Vollstreckungsbehörde

Rz. 6 Die Erlangung des Sicherungsrechts gibt der Finanzbehörde noch kein Recht zur Verwertung des Vermögensgegenstands. Mit dem Sicherungsrecht erwirbt die Finanzbehörde zunächst nur einen Rang. Erst mit dem Pfändungspfandrecht entsteht bei einer Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Verwertungsrecht. Bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen folgt das Verwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.5 Durchführung der Versteigerung

Rz. 56 Das Gericht bestimmt einen Versteigerungstermin.[1] Wegen der Durchführung des Termins s. §§ 66 Abs. 1 u. 2, 74 ZVG. Insbesondere ist der Grundstückswert zu bestimmen.[2] Dieser wird durch das Vollstreckungsgericht üblicherweise unter Hinzuziehung eines Sachverständigen festgesetzt. Rechtsmittel gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde. Die Gläubiger haben z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.7 Zuschlag

Rz. 58 Nach der Versteigerung erlässt das Gericht den Zuschlagsbeschluss[1], der im Verkündigungstermin[2] verkündet wird.[3] Durch den Zuschlag – also durch gerichtlichen Akt – erwirbt der Meistbietende das Eigentum am Versteigerungsgegenstand.[4] Rechte, die nicht "im geringsten Gebot" berücksichtigt sind, erlöschen.[5] An die Stelle des Rechts tritt ein Anspruch auf Werte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

Rz. 22 Für die Vollstreckung in Grundstücke, Grundstücksbruchteile und die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt[1], sowie in grundstücksgleiche Rechte[2] kommen drei Vollstreckungsmittel mit unterschiedlichen Zielen in Betracht: Sicherungshypothek: Sie dient, wie die vertraglich bestellte Sicherungshypothek[3], lediglich der Rangsicherung der Forderung, ohne zugle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.4 Entstehung der Sicherungshypothek und Fortsetzung der Vollstreckung

Rz. 43 Nach § 867 Abs. 1 S. 2 ZPO entsteht die Hypothek mit der Eintragung, allerdings nur, wenn die zu sichernde Forderung besteht und vollstreckbar ist.[1] Ist der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Antragstellung zwar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, ist aber diese Eintragung unrichtig, so kann die Hypothek nicht entstehen. Ein gutgläubiger Rechtserwerb gem....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.4 Vollstreckungsschutz

Rz. 55 Im Rahmen der §§ 28–30d ZVG werden die aus dem Grundbuch ersichtlichen und die Versteigerung hindernden Rechte Dritter notwendig berücksichtigt und wird dem Vollstreckungsschuldner Schutz gewährt.[1] Darüber hinaus ist die Vollstreckung in einigen gesetzlich normierten Fällen von Amts wegen einzustellen. Zu nennen sind hier insbesondere das Bekanntwerden eines Vollstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.10 Versteigerung bei Schiffen und Luftfahrzeugen

Rz. 61 Die Versteigerung wegen einer Schiffshypothek gleicht im Wesentlichen der Versteigerung wegen einer Sicherungshypothek an einem Grundstück, da § 162 ZVG die §§ 1–145 ZVG für entsprechend anwendbar erklärt, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Nach § 163 ZVG ist als Vollstreckungsgericht das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.1.2 Rechtsschutz gegen die Eintragung

Rz. 35 In welcher Form dem Vollstreckungsschuldner Rechtsschutz gegen die Eintragung der Zwangshypothek zu gewähren ist, ist abhängig vom Rechtscharakter des Antrags der Vollstreckungsbehörde (s. Rz. 4, 33). Sofern die Ansicht vertreten wird, dass es sich bei dem Antrag allein um einen zwischenbehördlichen Akt (Amtshilfeersuchen) handelt, folgt daraus, dass dem Vollstreckung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Übernahme von anderen Sicherheiten

Rz. 11 Ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer der Bürgschaft ähnlichen Sicherheit liegt vor, wenn eine Garantie dafür übernommen wird, dass ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht verwirklicht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn lediglich garantiert wird, eine aus einem and...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / K. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / aa) Allgemeines

Rz. 412 Eine Zwangsversteigerung stellt für den Schuldner oft eine besondere Härte dar. Er verliert "sein Haus" oder "seine Eigentumswohnung" und gleichzeitig seinen Lebensmittelpunkt, wenn die Immobilie selbst genutzt wird. Rz. 413 Es ist keine Voraussetzung der Zwangsversteigerung, dass der Gläubiger vorher bereits ergebnislos andere Maßnahmen der Vollstreckung durchgeführt...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / e) Schuldnerschutz

Rz. 428 Der Schuldner kann gem. § 30a ZVG die Einstellung der Zwangsversteigerung für höchstens sechs Monate beantragen. Der Antrag muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen (§ 30b Abs. 1 ZVG) ab Zustellung des Anordnungs- bzw. Beitrittsbeschlusses durch den Schuldner gestellt werden. Der Antrag muss begründet werden. Der Schuldner muss mit seinem Antrag nach § 30a ZVG n...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / f) Einstweilige Einstellung auf Antrag des Gläubigers

Rz. 430 Der Zwangsversteigerungsantrag hat auf viele Schuldner eine Signalwirkung. Spätestens jetzt merkt der Schuldner, dass es dem Gläubiger mit seiner Vollstreckung ernst ist. Viele Schuldner wenden sich nach Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens an den Gläubiger und versuchen, Ratenzahlung zu vereinbaren. Der Gläubiger muss, wenn er diese Ratenzahlung akzeptiert, ...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / c) Verfahren

Rz. 422 Die Zwangsversteigerung erfolgt nur auf Antrag. Jeder Gläubiger des Schuldners kann bei einer titulierten Geldforderung die Zwangsversteigerung beantragen. Rz. 423 Voraussetzung für das Zwangsversteigerungsverfahren ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels. Sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein (zu den Voraussetzungen s. Rdn 10 ff.). Bei eine...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / bb) Teilungsversteigerung

Rz. 419 Eine besondere Form der Zwangsversteigerung ist die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 ZVG). Rz. 420 Die Zwangsversteigerung führt – im Unterschied zur Zwangsverwaltung, die auf den Ertrag eines Grundstücks zielt – zu einer Verwertung der Substanz. Bei Erbauseinandersetzungen und in Anschluss an Ehescheidungen ist eine Teilungsversteigerung of...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / IV. Schutzanträge im Versteigerungsverfahren

Rz. 646 Wird das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung verwertet, so wird der Ersteigerer bereits durch Zuschlagsbeschluss Eigentümer (§ 90 ZVG), also nicht erst mit seiner Eintragung im Grundbuch des Grundstücks. Dabei bildet der Zuschlagsbeschluss zugleich einen Räumungs- und Herausgabetitel. Denn aus dem Zuschlagsbeschluss findet gegen den Besitzer des Grundstücks od...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / j) Musterantrag

Rz. 441 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.5: Antrag auf Zwangsversteigerung An das Vollstreckungsgericht In der Zwangsversteigerungssache des _________________________ (vollständige Anschrift des Gläubigers) – Gläubiger – Verfahrensbevollmächtigte: _________________________ gegen _________________________ (vollständige Anschrift des Schuldners) – Schuldner –...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / V. Terminsgebühr Nr. 3312 VV RVG nur für Versteigerungstermin

Rz. 648 Nr. 3312 Rz. 649 Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks findet in einem eigens dafür an...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / I. Allgemeines

Rz. 637 Verfügt der Schuldner über Grundbesitz, kann der Gläubiger seine Forderung im Wege der Immobiliarvollstreckung, also der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 ff. ZPO), zwangsweise durchsetzen. Dem Gläubiger bietet die Immobiliarvollstreckung zwei Möglichkeiten: die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Bei der Zwangsversteigerung wird das Eigentum ...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / 3. Zwangsverwaltung

Rz. 442 Auch die Zwangsverwaltung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsverwaltung unterliegt daher in vielen Teilen (vorrangige Sondervorschriften im ZVG ausgenommen) den Regelungen des Vollstreckungsverfahrens entsprechend der ZPO. Auch wenn die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, bleibt der Schuldner – im Gegensatz zur Zwangsversteigerung – Eigentümer des Gr...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / 6. Grundbuchamt

Rz. 104 Insbes. vor Vollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen in Immobilien (Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung) sollte vorher ein Grundbuchausdruck beim betreffenden Grundbuchamt eingeholt werden. Die Grundbuchämter werden bei den AG geführt. Der Grundbuchausdruck ist eine Abschrift aller Einträge im Grundbuch. Rz. 105 Im Antrag auf Erteil...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / g) Vor dem Versteigerungstermin

Rz. 432 Vor jedem Versteigerungstermin muss das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert des Versteigerungsobjekts feststellen, damit das geringste Gebot (50 % des gewöhnlichen Verkehrswertes) ermittelt werden kann. I.d.R. wird damit ein Sachverständiger beauftragt, der erst tätig wird, wenn der antragstellende Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss an das Gericht gelei...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / i) Wirkung des Zuschlagsbeschlusses

Rz. 439 Mit der Verkündung der Zuschlagserteilung ist der Ersteher Eigentümer des Grundstücks. Im Fall der Zwangsversteigerung bedarf der neue Eigentümer für seine Rechtsstellung keiner Eintragung im Grundbuch. Rz. 440 Der Gläubiger kann ebenfalls der Ersteher sein. Der Zuschlagsbeschluss ist für den Ersteher Vollstreckungstitel zur Durchsetzung seines Rechts auf die Besitzer...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / a) Zweck des Zwangsversteigerungsverfahrens

aa) Allgemeines Rz. 412 Eine Zwangsversteigerung stellt für den Schuldner oft eine besondere Härte dar. Er verliert "sein Haus" oder "seine Eigentumswohnung" und gleichzeitig seinen Lebensmittelpunkt, wenn die Immobilie selbst genutzt wird. Rz. 413 Es ist keine Voraussetzung der Zwangsversteigerung, dass der Gläubiger vorher bereits ergebnislos andere Maßnahmen der Vollstrecku...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / d) Rechtsmittel

Rz. 427 Gegen die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts ist – sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner – die sofortige Beschwerde beim zuständigen LG zulässig. Für die sofortige Beschwerde gilt eine Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Ein gesonderter Wert der Beschwer ist nicht zu beachten. Es gelten die Ausführungen zu Rechtsmitteln und Rechts...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / b) Zuständigkeit

Rz. 421 Sachlich zuständig ist das AG als Vollstreckungsgericht. Örtlich zuständig ist das AG, in dessen Bezirk die Immobilie liegt.mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / III. Zwangsverwaltung: Nr. 3311 Anm. Nr. 3 u. Nr. 4 VV RVG

Rz. 643 Die Zwangsverwaltung (§§ 146–161 ZVG) wird i.d.R. durch Antrag eines persönlichen oder dinglichen Gläubigers wegen eines Geldanspruchs oder durch Antrag des Insolvenzverwalters (§ 172 ZVG) gegen den Schuldner als Grundstückseigentümer eingeleitet. Der RA erhält im Verfahren über diesen Antrag oder den Antrag auf Zulassung des Beitritts die 0,4 Verfahrensgebühr nach N...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 1. Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG

Rz. 598 Im Unterabschnitt 3 von Teil 3 VV RVG (Nrn. 3309 ff.) werden die Gebühren geregelt, die der RA als Vertreter des Gläubigers oder Schuldners für seine Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung erhält. Danach erhält der RA eine 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG. Die Gebühr ist nach Nr. 1008 VV RVG erhöhungsfähig, wenn der RA mehrere Auftraggeber wegen desselben Ge...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / B. Vollstreckungsarten

Rz. 6 Die Zwangsvollstreckung ist nur möglich hinsichtlich von Leistungsansprüchen, also Ansprüchen, die auf einmehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / h) Versteigerungstermin

Rz. 434 Der Ablauf des eigentlichen Versteigerungstermins wird hier nicht näher dargestellt, da dies für die Sachbearbeitung nicht erforderlich ist. Will ein Mandant (also der Gläubiger) am Versteigerungstermin teilnehmen, so kann er sich jederzeit im Internet auf der entsprechenden Seite von diversen Gerichten über den Ablauf von Versteigerungsterminen informieren. Rz. 435 D...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / a) Allgemeines

Rz. 402 In erster Linie dient die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ins Grundbuch der Absicherung der einzutragenden Forderung gegenüber möglichen weiteren Gläubigern. Es findet durch die Eintragung lediglich eine Sicherung der Forderung statt, eine Verwertung und damit Befriedigung des Gläubigers findet zunächst nicht statt. Erst wenn eine Zwangsversteigerung oder Zwa...mehr

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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstan... / V. § 23 RVG – Allgemeine Wertvorschrift

Rz. 18 § 23 RVG Allgemeine Wertvorschrift (verkürzte Darstellung) (1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / I. Titel

Rz. 12 Ein Vollstreckungstitel ist eine Anordnung zur Zahlung (eines bestimmten Geldbetrages) bzw. zur Handlung (Herausgabe einer Sache), Duldung oder Unterlassung. Der klassische Vollstreckungstitel ist das gerichtliche Urteil (Leistungstitel). Rz. 13 Die (uneingeschränkte) Zwangsvollstreckung aus einem Urteil (oder einem anderen Titel) kann nur erfolgen, wenn dieses Urteil ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Finance Office Professional
Vorräte: Abschreibung/Zusch... / 2.3.3 Verkaufswert

Steuerliche Besonderheiten ergeben sich auch bei der verlustfreien Bewertung. Zur Ableitung des Teilwerts ist das in Tab. 2 dargestellte Schema wie folgt zu modifizieren: Steuerlich nicht als Abzugsposten anerkannt sind künftige Zinskosten bzw. ein aus der Kapitalbindung resultierender Zinsverlust. Diese Aufwendungen (Mindereinnahmen) gehören nach Ansicht des BFH zu den allge...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer 2026: Wichtige... / 5.1 Wichtige gerichtliche Entscheidungen

Sowohl der EuGH als auch der BFH haben in diversen Verfahren das Umsatzsteuerrecht fortentwickelt. Insbesondere sind hier die folgenden Entscheidungen zu nennen: Zur Frage der Steuerbefreiung bei Schulungsleistungen hat der BFH[1] entschieden, dass der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL nicht die Erteilung von Flugunterricht...mehr