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Jahresabrechnung / 1.5 Mit wem ist abzurechnen?

Alexander C. Blankenstein
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Die Abrechnung hat der Verwalter stets gegenüber demjenigen vorzunehmen, der am Tag der Beschlussfassung über die Abrechnung (in der Regel ordentliche Eigentümerversammlung des Folgejahres) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Für jedes Sondereigentum wird somit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Die Jahresabrechnung ist nämlich objekt- und nicht personenbezogen.

 

Was ist zu tun nach einem Eigentümerwechsel?

Stets ist mit dem jeweils aktuellen Eigentümer abzurechnen. Dies gilt auch, wenn sich ein Eigentümerwechsel erst im laufenden Jahr – also in der Zeit vom 1. Januar bis zum Termin der Eigentümerversammlung – vollzogen hat.[1] Diese Vorgehensweise stellt für die Verwaltungspraxis eine erhebliche Arbeitserleichterung gegenüber einer zeitanteiligen Abrechnung dar.

Sie stößt bei Eigentümern, die erstmalig eine Eigentumswohnung erwerben, jedoch häufig auf Unverständnis. Auch wenn mittlerweile die meisten notariellen Kaufverträge Standardformulierungen über einen internen Ausgleich zwischen Veräußerer und Erwerber bezüglich des Abrechnungsergebnisses enthalten, empfiehlt sich für Verwalter, den neu in eine Gemeinschaft eintretenden Eigentümer im Begrüßungsschreiben auf die einheitliche Abrechnung hinzuweisen.

 

Musterschreiben: Jahresabrechnung, Mitteilung an neuen Eigentümer nach unterjährigem Eigentümerwechsel

Anschrift des Erwerbers

__________________

__________________

WEG ________________

Hier: Jahresabrechnung 20___

Sehr geehrte(r) _________,

im Rahmen des Erwerbsvorgangs haben Sie übereinstimmend mit dem Verkäufer gegenüber der GdWE in Form der "Gemeinsamen Erklärung" festgelegt, dass mit dem Eigentumsübergang sämtliche Rechte und Pflichten auf Sie als Erwerber übergehen.

Dies hat...

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