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Jahresabrechnung: Mitteilung an neuen Eigentümer nach unterjährigem Eigentümerwechsel

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Nach einem unterjährigen Eigentümerwechsel ist stets mit dem neuen Eigentümer abzurechnen. Mit diesem Schreiben übersendet die Verwaltung dem neuen Eigentümer die Jahresabrechnung für das vergangene Wirtschaftsjahr und teilt ihm mit, dass er als nunmehr im Grundbuch eingetragener Eigentümer Empfänger des Guthabens bzw. Schuldner des Nachzahlungsbetrags ist.

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Mustervorlage

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Anschrift des Erwerbers

__________________

__________________

WEG ________________

Hier: Jahresabrechnung 20___

Sehr geehrte(r) _________,

im Rahmen des Erwerbsvorgangs haben Sie übereinstimmend mit dem Verkäufer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Form der "Gemeinsamen Erklärung" festgelegt, dass mit dem Eigentumsübergang sämtliche Rechte und Pflichten auf Sie als Erwerber übergehen.

Dies hat zur Folge, dass Ihnen die auf Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossenen Hausgeldanpassungsbeträge, mithin die Guthaben aus der Hausgeldabrechnung des vergangenen Wirtschaftsjahres, ebenso zustehen, wie aber auch entsprechend beschlossene Nachschüsse bzw. Fehlbeträge aus diesem Zeitraum aufgrund der Abrechnungsspitze von Ihnen an die Eigentümergemeinschaft auszugleichen sind.

Durch Ihre privatrechtliche Gestaltung des Kaufvertrags (an dem die Gemeinschaft nicht mitgewirkt hat) haben Sie evtl. die Möglichkeit, mit Ihrem Verkäufer die Restbeträge der Abrechnung intern auszugleichen. Rein vorsorglich weisen wir allerdings darauf hin, dass eine Auszahlung von sich ergebenden Guthaben auf Grundlage einer positiven Abrechnungsspitze – also sich ergebender Anpassungsbeträge – lediglich dann zur Auszahlung gelangen können, wenn keine Beitrags- bzw. Vorschussrückstände auf den Wirtschaftsplan bestehen.

Die Abrechnungsunterlagen fügen wir diesem Schreiben für Ihre Unterlagen bei.

Mit freu...

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