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Erwerberhaftung (WEG) / 2 Eigentümerwechsel im Wege der Zwangsversteigerung

Alexander C. Blankenstein
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Die Ausführungen zum Eigentümerwechsel im Wege des Rechtsgeschäfts gelten für die Erwerberhaftung im Fall der Zwangsversteigerung entsprechend mit folgender Ausnahme:

 
Achtung

Keine Haftung für Hausgeldrückstände bei Erwerb durch Zwangsversteigerung

Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach der Ersteher in der Zwangsversteigerung für die Hausgeldrückstände seines Rechtsvorgängers haftet, ist nichtig.[1] Eine solche Regelung verstößt nämlich gegen § 56 Satz 2 ZVG und damit gegen zwingendes Recht. Ein entsprechender Mehrheitsbeschluss ist aus dem gleichen Grund nichtig.

Für die Begründung einer Haftung des Erstehers für noch offene Beiträge aus dem Vorjahreswirtschaftsplan, die neben die Haftung des Voreigentümers aus dem Wirtschaftsplan tritt, fehlt den Wohnungseigentümern selbstverständlich auch die Beschlusskompetenz. Der Ersteher haftet nur für die sogenannte Abrechnungsspitze.[2]

 
Achtung

Haftung aber für Sonderumlagebeiträge, soweit diese nach Zuschlag fällig werden

Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung ist jedoch auch dann zur Zahlung der nach dem Eigentumserwerb fällig gewordenen Raten einer Sonderumlage verpflichtet, wenn die Sonderumlage bereits vor dem Eigentumserwerb beschlossen worden ist.[3]

[1] BGH, Beschluss v. 22.1.1987, V ZB 3/86, WuM 1987, 326.
[2] LG München I, Urteil v. 20.12.2010, 1 S 4319/10, ZMR 2012, 297.
[3] LG Saarbrücken, Urteil v. 27.5.2009, 5 S 26/08, ZMR 2009, 877.

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