Fachbeiträge & Kommentare zu Zulassung

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Buchführung/IFRS-Umstellung / 1 Einführung

Rz. 1 In Deutschland ist die Verordnung (EG) 1606/2002 [1] durch das Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (sog. Bilanzrechtsreformgesetz; BilReG) umgesetzt worden. Im Einzelnen ergibt sich daraus für die Relevanz der IFRS-Rechnungslegung folgendes Bild: Eine Konzernabschlusspflicht besteht für Mutte...mehr

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Segmentberichterstattung na... / 3.2.1 Konzernabschluss nach HGB

Rz. 31 Nach § 315e Abs. 1, 2 HGB besteht eine Konzernrechnungslegungspflicht für kapitalmarktorientierte Unternehmen (d. h. Inanspruchnahme eines organisierten Marktes i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch das zur Konzernrechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen[1]) oder solche Unternehmen, die bis zum Abschlussstichtag die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem org...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 3 Pauschale Einkommensteuer

Rz. 6 Auf Antrag des Prämienanbieters kann das FA für den Teil der Prämien, der den Betrag von 1.080 EUR übersteigt und damit ggf. stpfl. ist (Rz. 3–5), die ESt pauschal erheben. Der Antrag muss für alle Prämien gestellt werden, die in einen zukünftigen Zeitraum ausgeschüttet werden sollen (vgl. aber Rz. 2). Wird der Antrag abgelehnt, steht dem Unternehmen der Einspruch und ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.5 Befristung der Zulassung

Rz. 106 Um perspektivisch die Entstehung und Festschreibung von Überversorgung (vgl. § 101) zu reduzieren, ist mit Wirkung zum 1.1.2012 unter bestimmten Voraussetzungen die Befristung vertragsärztlicher Zulassungen eingeführt worden. Nach § 98 Abs. 2 Nr. 12 sind die Voraussetzungen zur Befristung von Zulassungen in der Ärzte-ZV zu regeln. Nach § 19 Abs. 4 Ärzte-ZV kann der Z...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.2 Rechtswirkung der Zulassung

Rz. 84 Die Zulassung begründet kraft Gesetzes (Abs. 3) die Mitgliedschaft des Vertragsarztes bei der für seinen Vertragsarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Auch bei einem MVZ bewirkt die Zulassung, dass die dort angestellten und vom Zulassungsausschuss genehmigten Ärzte automatisch Mitglieder der für den Niederlassungsort des Versorgungszentrums zuständigen KV...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.7 Beendigung der Zulassung/Ermächtigung (Abs. 7)

Rz. 116 Abs. 7 nennt als Gründe, die zur Beendigung der Zulassung oder der Ermächtigung (vgl. Abs. 4 Satz 3) führen, den Tod, das Wirksamwerden eines Verzichts auf die Zulassung (Ermächtigung), den Ablauf des Befristungszeitraumes oder den Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes. Ermächtigte Ärzte werden entsprechend behandelt, wobei es keine Rolle s...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.1.4 Wirkung der Zulassung (Abs. 3)

Rz. 25 Die zugelassenen Ärzte und MVZ sind zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ihres durch die Zulassung ausgesprochenen Versorgungsauftrag verpflichtet. Die Sätze 3 und 4 halten die KV ausdrücklich dazu an, die Einhaltung des Versorgungsauftrages zu überprüfen. Über die Zulassung befinden die Zulassungsgremien durch Beschluss (19 Abs. 1 Ärzte-ZV). Die Zulassu...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.10 Umwandlung einer Anstellung in eine Zulassung (Abs. 9b)

Rz. 129 Nach Abs. 9b der Vorschrift kann mit Wirkung zum 1.1.2012 eine nach Abs. 9 Satz 1 genehmigte Anstellung auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes zu einem späteren Zeitpunkt durch den Zulassungsausschuss in eine Zulassung umgewandelt werden. Hintergrund ist, dass nach bisherigem Recht eine genehmigte Angestelltenstelle nicht in einen eigenständigen Vertragsarztsitz ...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.11 Besonderheiten der psychotherapeutischen Zulassung/Ermächtigung (Abs. 10 bis 12 – außer Kraft ab 1.9.2020)

Rz. 134 Der ab 1.1.1999 gültige Abs. 10 regelte im Sinne einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Bedingungen für eine sofortige, bedarfsunabhängige und im Sinne eines Bestandsschutzes wirkende Zulassung der Psychotherapeuten zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten. Diese als Härtefallregelung gestaltete Ausnahme, die 1999 die Einführung der vert...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.4 Ruhen der Zulassung/Ermächtigung (Abs. 5)

Rz. 103 Abs. 5 i. V. m. § 26 Ärzte-ZV regelt das Ruhen der Zulassung. Entsprechend gilt die Vorschrift auch für angestellte Ärzte (Abs. 9 Satz 4). Durch Umstände, die in der Person des Vertragsarztes, Vertragspsychotherapeuten oder Vertragszahnarztes liegen (z. B. Krankheit, längerer Auslandsaufenthalt), kann ein Ruhen der Zulassung durch den Zulassungsausschuss (§ 96) per V...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.1.8 Bewirken der Zulassung (Abs. 3)

Rz. 52 Neben der Registereintragung kommen noch weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung hinzu. Es muss die Zulassungsfähigkeit bestehen. Diese muss von der KV überprüft werden. Die Zulassungsgremien sind durch die Registereintragung nicht gebunden (BSG, Urteil v. 2.9.2009, B 6 KA 35/08 R; zur Herzchirurgie vgl. auch LSG Nordrhein-Westfa...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.1.3 Zulassung/Rechtsgrundlage

Rz. 18 Die Zulassung als häufigste Form der Teilnahme an der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen oder vertragszahnärztlichen Versorgung ist eine öffentlich-rechtliche Berechtigung des Arztes, Psychotherapeuten oder Zahnarztes bzw. eines MVZ, Leistungen im System der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung und zu dessen finanziellen Lasten zu erbringen (BSG, Urteil v. 10.5....mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.6 Entzug der Zulassung/Ermächtigung (Abs. 6)

Rz. 107 Die Vorschrift enthält Sonderregelungen, die den allgemeinen Vorschriften des SGB X vorgehen. Für den Zulassungsentzug, den Entzug der Ermächtigung , der von den Zulassungseinrichtungen als Verwaltungsakt erlassen wird, nennt Abs. 6 drei Gründe. Die Aufzählung ist erschöpfend; weitere Gründe sind nicht geeignet, eine Zulassung zu entziehen. Der erste Grund liegt darin...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.1.9 Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in der vertragsärztlichen Versorgung (Abs. 1a)

Rz. 54 Mit Wirkung zum 1.1.2004 können MVZ gleichberechtigt mit Vertragsärzten (Vertragspsychotherapeuten) als zugelassene Leistungserbringer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (vgl. Abs. 1 Satz 1). In Abs. 1 Satz 2 ist vorgegeben, dass die in einem zugelassenen MVZ als Angestellte oder Vertragsärzte tätigen Ärzte/Psychotherapeuten nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der V...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.1.10 Zulassung eines MVZ in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Rz. 78 Der mit Wirkung zum 11.5.2019 eingefügte Abs. 1b geht auf den Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) zurück. In der vertragszahnärztlichen Versorgung gelten für die Gründung eines MVZ zunächst einmal die gleichen Bedingungen wie in der vertragsärztlichen Versorgung. Auch zugelassene Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sind dana...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel SGB V "Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern" und dort zum Zweiten Abschnitt "Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten". Sie ist Teil des Siebten Titels, der mit "Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung" überschrieben ist. Obwohl sich die Überschrift ...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.1.2 Rechtsgrundlagen des § 95 Abs. 1 Satz 1

Rz. 14 Der Arzt/Psychotherapeut, das MVZ oder die medizinische Einrichtung entscheiden selbst, ob sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen wollen. Dies wird u. a. daran deutlich, dass die Zulassung oder Ermächtigung nur auf den freiwilligen Antrag des Bewerbers hin erfolgt, er also grundsätzlich nicht verpflichtet werden kann, den Antrag zu stellen. Mit dem Rechts...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.3 Ermächtigung (Abs. 4)

Rz. 95 Neben der Zulassung als die häufigst vorkommende Rechtsform, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, steht die Ermächtigung als weitere Teilnahmeform. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung werden nicht selbst in § 95 Abs. 4 geregelt (vgl. Pawlita, in: jurisPk-SGB V, § 95 Rz. 302). Die Rechtsgrundlagen für eine Ermächtigung eines Arztes od...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.1.6 Fachgebietsbeschränkung

Rz. 47 Die berufsrechtliche Verpflichtung des Arztes, sich auf sein Fachgebiet/seine Fachgebiete zu beschränken, gilt auch für den Vertragsarzt, sodass im Zulassungsbescheid, der einen Verwaltungsakt darstellt, das Fachgebiet oder die Fachgebiete bezeichnet werden, in denen er praktiziert. Dies wird auch im Arztregister vermerkt, sodass diese Daten z. B. für die Arztgruppenb...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.2.1 Versorgungsauftrag

Rz. 85 Die Zulassung berechtigt und verpflichtet zugleich den Vertrags(zahn)arzt/Vertragspsychotherapeuten, an der Versorgung der Versicherten im allgemein üblichen Umfang teilzunehmen (Versorgungsauftrag); die vertraglichen Bestimmungen über die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung sind für den zugelassenen Leistungserbringer verbindlich. Die Berechtigung zur Teilnahme an der...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.1.7 Registereintragung

Rz. 50 Voraussetzung für die Bewerbung um eine Zulassung ist die Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister, welches bei der Kassen-(zahn-)ärztlichen Vereinigung geführt wird (Abs. 2 Satz 1). Die Bewerbung ist im Sinne einer Willenserklärung oder eines Antrages zu verstehen, dass der Arzt für einen von ihm gewählten und eben nicht von der Kassenärztlichen Vereinigung best...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) unter der Überschrift "Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung" eingeführt worden und mit dem SGB V am 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hat § 368 a Reichsversicherungsordnung (RVO) i. d. F. v.31.12.1988 abgelöst, der die Grundsätze der Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung regelte. Aufgrund des GS...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.1.5 Vertragsarztsitz (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 27 Die Zulassung erfolgt nach Abs. 1 Satz 5 für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als MVZ, der zusammenfassend als Vertragsarztsitz bezeichnet wird, § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV (Vertragsarztsitzprinzip; zur Doppelzulassung vgl. BSG, Beschluss v. 9.2.2011, B 6 KA 44/10 B). Der Vertragsarztsitz ist rechtlich gesehen keine Voraussetzung für die Zula...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.1.1 Verfassungsrechtliche Aspekte

Rz. 12 Die Beschränkungen der Vorschrift greifen in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Sie erfordern eine gesetzliche Grundlage unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Im Zulassungsrecht wird nicht nur durch Gesetze eingegriffen, sondern auch durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und durch Verordnungen. Anerkannt ist, dass d...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.8 Anstellung von Ärzten durch Vertragsärzte (Abs. 9)

Rz. 119 Nach Abs. 9 der Vorschrift dürfen seit 1.1.1993 Vertragsärzte mit Genehmigung des Zulassungsausschusses andere Ärzte anstellen, wenn diese in das Arztregister eingetragen sind. Die Zulassung als angestellter Arzt schließt die Zulassung als Vertragsarzt aus, wie umgekehrt einem Vertragsarzt für die dieselbe Tätigkeit eine Anstellungsgenehmigung nicht erteilt werden ka...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.2.4 Bindung an die Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 94 Aus der Zulassung folgt, dass alle getroffenen oder künftig zu treffenden Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung (Verträge auf Bundes- oder KV-Ebene/Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses/Richtlinien der KBV und der zuständigen KV usw.) für den neuen Vertragsarzt oder Psychotherapeuten, aber natürlich auch für alle praktizierenden Vertragsärzte und Vert...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.2.3 Prüfung des Versorgungsauftrages durch die Kassenärztliche Vereinigung

Rz. 93 Der zugewiesene Versorgungsauftrag gehört einerseits für das KV-Mitglied zu den vertragsärztlichen Pflichten und vervollständigt andererseits die vertragsärztliche Sicherstellungspflicht der KV. Der KV, welche nach § 75 Abs. 2 Satz 2 obligatorisch verpflichtet ist, die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen, ist mit Abs. 3 Satz 4 ausdrück...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.2.2 Eignung als Vertragsarzt bei gleichzeitiger Teilnahme an Selektivverträgen

Rz. 92 Ein Arzt bleibt für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73 b oder 140a tätig wird; diese Selektivverträge sind Gegenstücke zur Regelversorgung bzw. entsprechen ihr zumindest hinsichtlich der Qualität, wobei sie Im Allgemeinen darüber hinausgehen. Der Vertragsarz...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 48b Zielver... / 2.5 Vereinbarungen Landesbehörde – Zugelassene kommunale Träger (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 33 Auf die Vereinbarungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mit den zugelassenen kommunalen Trägern ist insbesondere Abs. 4 anzuwenden. Im Übrigen gelten aber auch die Regelungen, die sich auf Bundesleistungen beziehen, weil die zugelassenen kommunalen Träger ja diese Leistungen auch erbringen. Rz. 34 Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die zugelassenen kommunalen Träger dar...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.12 Besetzung der Zulassungsgremien (Abs. 13)

Rz. 142 Abs. 13 spiegelt das Ziel des Gesetzgebers wider, auch in Zulassungssachen zu ausgewogenen Verhältnissen zwischen psychotherapeutisch tätigen Ärzten und (nichtärztlichern) Psychotherapeuten zu kommen. Wird über Zulassungs- oder Ermächtigungsangelegenheiten der Psychotherapeuten oder der überwiegend bzw. ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte entschieden, än...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.4 Entscheidungen nach § 128 Abs. 3 FGO

Rz. 33 Gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ist die Beschwerde nur noch statthaft, wenn sie das FG in seinem Beschluss ausdrücklich und eindeutig zugelassen hat.[1] Rz. 34 Das FG hat die Beschwerde zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund i. S. v. § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist. Hat das FG die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO, § 115 Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.3 Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 7 Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des FG erstrebt wird, ist spezialgesetzlich in § 116 FGO geregelt. §§ 128 ff. FGO greifen nur ein, soweit § 116 FGO nicht als Sonderregelung vorgeht. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt weder zu einer Sachverhaltswürdigung noch zu einer vollständigen Prüfung des Streit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Gesetzliche Regelung

Rz. 1 Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel (vgl. Überschrift des 5. Abschnitts). Sie hat nur beschränkt Devolutiveffekt (Anfallwirkung), da das FG der Entscheidung des BFH vorgeschaltet ist und zunächst über die Abhilfe zu entscheiden hat.[1] Auch der Suspensiveffekt (Hemmungswirkung) ist eingeschränkt, da die Vollziehung nach § 131 FGO nur in den dort genannten Ausnahmefälle...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Zulässigkeit

Rz. 8 Es müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Prozessfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis usw.) vorliegen, zusätzlich die Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens. Die Wiederaufnahme setzt ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraus.[1] Vor Rechtskraft kann eine Wiederaufnahmeklage nicht erhoben werden.[2] Im laufenden Revisionsverfahren sind Wiederaufnahmeanträge ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Erneute Verhandlung und Entscheidung

Rz. 19 Wird zugleich Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage erhoben, sind die Verfahren zu trennen. Das Verfahren über die Restitutionsklage ist bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.[1] Das Verfahren gliedert sich in drei Abschnitte: Zulässigkeit und Begründetheit der Wiederaufnahmeklage sowie Neuverhandlung der Hauptsache. Für die Abschnitte können d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.2 Ausdrücklicher Ausschluss der Beschwerde

Rz. 24 Nach Abs. 1 a. E. ist die Beschwerde in den gesetzlich bestimmten Fällen ausgeschlossen. Nicht anfechtbar ist z. B.: die Entscheidung, dass eine Klageänderung nicht vorliegt oder zuzulassen ist[1]; die Entscheidung über die Nichtzulassung der Beschwerde gem. § 128 Abs. 3 FGO [2]; der Beschluss über die Zurückweisung eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidungen

Rz. 17 Die Beschwerde ist statthaft gegen Entscheidungen des FG (Senat oder Einzelrichter), des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Urteile können nur mit der Revision oder bei nicht zugelassener ­Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Gegen Gerichtsbescheide steht der Antrag auf mündliche Verhandlun...mehr

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Papiertechnologe (Professio... / 7 Gefährdungsermittlung und -beurteilung anhand von Beispielen

Praxis-Tipp Spalten ergänzen Ergänzen Sie die 2 zusätzlichen Spalten "Erledigt bis" und "Kontrolle der Wirksamkeit" bei Durchführung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung.mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Gerüstbauer (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Ein Gerüst ist eine zeitlich befristete Hilfskonstruktion[1] aus Holz oder Metall (Stahl, Aluminium) und dient als Plattform zum Arbeiten, bietet aber gleichzeitig Schutz gegen Absturz von Personen und vor Herabfallen von Gegenständen (Fanggerüst). Heute werden Gerüstbauarten nach dem Tragsystem (Stand-, Hänge-, Ausleger-, Konsolgerüst) und nach der Ausführungsart ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Baugeräteführer (Professiog... / Zusammenfassung

Überblick Baugeräteführer sind in den Bereichen Hochbau, Tiefbau, Straßenbau und Spezialtiefbau tätig. Sie bedienen stationäre bzw. mobile Baumaschinen mit verschiedenen Arbeitsfunktionen, wie Heben und Transportieren von Lasten (Krane), Aushub und Verladen von Erdmassen (Bagger), Schürfen und Planieren von Böden (Planierraupen, Straßenhobel, Schürfkübelwagen), Aufnehmen, Tr...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Papiertechnologe (Professio... / Zusammenfassung

Überblick Papier ist ein flächiger Werkstoff, der im Wesentlichen aus Fasern meist pflanzlicher Herkunft besteht und durch Entwässerung einer Fasersuspension auf einem Sieb gebildet wird. Das dabei entstehende Faservlies wird verdichtet und getrocknet.[1] Dies geschieht heute weitgehend automatisch in einer industriellen Papierfabrik. Bedingt durch die Einführung neuer wisse...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Schweißer (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Schweißer bzw. Universalschweißer (Österreich) bilden eine spezialisierte Berufsgruppe im Rahmen der Metallverarbeitung. Sie verbinden Konstruktions- bzw. Maschinenelemente unter Anwendung von Wärme und/oder Druck zu fest gefügten Gebilden wie z. B. Tragkonstruktionen im Maschinenbau (Krane, Fahrzeugrahmen) und im Bauwesen (Transport- und Lagerbehälter). Dabei wird...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Dachdecker (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Dachdecker sind für das Decken von Dächern mit Dachziegeln, Dachschiefern und Dachplatten, Reet und anderen Materialien zuständig. Mit den gleichen Baustoffen verkleiden sie Außenwände und -fassaden von Bauwerken. Sie sind verantwortlich für das Isolieren von Gebäuden, Schwimmbädern und anderen baulichen Anlagen im Außenbereich gegenüber dem Untergrund und dichten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.5 Zulassung durch Unionsrecht (§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO)

Rz. 96 § 30 Abs. 4 Nr. 2a AO enthält die Durchbrechung des bundesgesetzlich geregelten Steuergeheimnisses durch das Recht der EU. Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Diese Gesetzesänderung stellt keine unmittelbare Anpassung an die Anforderungen der DSGVO dar. Die Regelung schien wegen der Anpassung des Begriffs "G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2 Beschlüsse des FG

Rz. 8 Beschlüsse des FG sind grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar.[1] Als nachrangiger Rechtsbehelf ist die Anhörungsrüge insoweit nicht gegeben (Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Nicht anfechtbare Beschlüsse des FG sind dagegen grundsätzlich mit der Anhörungsrüge anfechtbar. Ausgenommen sind lediglich die der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidungen (Abs. 1 S. 2; Rz. 11). Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.4.1 Allgemeines

Rz. 90 Zulässig ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ein Offenbaren oder Verwerten[1] geschützter Daten, soweit es durch Bundesgesetz[2] ausdrücklich zugelassen ist. Gesetz i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist (ungeachtet § 4 AO) nur ein Gesetz im formellen Sinn. Dies wird aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus der Bedeutung des Steuergeheimnisses hergeleitet.[3] Rechtsv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.1 Zu steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Zwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)

Rz. 72 Das Steuergeheimnis dient außer dem Schutz des Betroffenen gegen Weitergabe oder Verwertung seiner Information bzw. der Information über ihn auch der Sicherstellung der richtigen Besteuerung (vgl. Rz. 6). Daher muss grundsätzlich ein Offenbaren oder Verwerten zulässig sein, das für das Erreichen dieses Zieles erforderlich oder auch nur nützlich (dienlich) und verhältn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.6.1 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes (§ 30 Abs. 4 Nr. 2b 1. Alt. AO)

Rz. 99 § 30 Abs. 4 Nr. 2b AO entbindet in seiner ersten Alternative vom Steuergeheimnis, soweit die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes dient. Davon sind die gesamten jeweils aktuellen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes umfasst. Die Regelung wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8 Zulässiges Offenbaren, Verwerten oder Abrufen

Rz. 67 Der § 30 Abs. 4 AO zählt Fallgruppen auf, bei denen abweichend von der Grundregel des § 30 Abs. 2 AO das Offenbaren und Verwerten der Kenntnisse zulässig ist. Dabei ist die (ausdrückliche) Zulässigkeit der Verwertung erst seit dem 25.5.2018 Regelungsinhalt des § 30 Abs. 4 AO.[1] Unter "Verwerten" ist dabei ausweislich der Gesetzesbegründung – wie bisher – jede Verwend...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.6.2 Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter (§ 30 Abs. 4 Nr. 2b 2. Alt. AO)

Rz. 102a Nicht zuletzt, um die Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes zu fördern, war es naheliegend und wohl erforderlich, mindestens insoweit auch die Erfüllung der Aufgaben der Statistischen Landesämter – zumindest teilweise – durch die Nutzungserlaubnis geschützter Daten aus den Besteuerungsverfahren zu ermöglichen. Das Statistische Bundesamt und die Statis...mehr