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Messdienstvertrag: Vertrag mit Schutzwirkung? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall ist zu fragen, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Schaden eines Wohnungseigentümers gegen einen Messdienstleister einklagen kann.

Fremde Schadensersatzansprüche

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann einen Schaden eines Wohnungseigentümers einklagen, wenn er ihr abgetreten wurde oder sie ermächtigt wird, den ihr fremden Schaden im eigenen Namen einzuklagen. In besonders gelagerten Fällen lässt die Rechtsprechung ferner eine Drittschadensliquidation zu, bei der der Vertragspartner den Schaden geltend machen kann, der bei dem Dritten eingetreten ist, der selbst keinen Anspruch gegen den Schädiger hat. Für die Zulassung einer Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist. So liegt es nicht, meint das OLG, wenn ein Wohnungseigentümer selbst klagen kann, weil ein Vertrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schutzwirkungen für die Wohnungseigentümer hat.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltung muss wissen, dass sie Verträge mit Dritten so schließen kann und sollte, dass die Wohnungseigentümer auch berechtigt werden (echter Vertrag zu Gunsten der Wohnungseigentümer) oder so, dass die Wohnungseigentümer wenigstens Schäden unmittelbar regulieren können. Dies ist auch für den Verwaltervertrag möglich und richtig. Er soll aber kein Vertrag mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer sein.

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