Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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FF 02/2025, Kostentragung b... / 1 Aus den Gründen

Gründe: [1] I. Der Antragsteller begehrte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet er sich gegen die Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. [2] Die Beteiligten sind Eheleute. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vor vier Jahren trennten sie sich. Das Ehescheidungsverf...mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / 2. Restriktive Interpretation der Unerträglichkeits-Formel

Bei der Unerträglichkeits-Prüfung gehen Rechtsprechung und überwiegendes Schrifttum nun davon aus, dass ein Ergebnis, das nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet worden ist, als solches dem Gerechtigkeitsgefühl niemals unerträglich widersprechen kann – denn: Dieses Ergebnis ist ja vom Gesetz gewollt. Der Gesetzgeber hat – so die dieser These zugrundeliegende Überlegung – im ...mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / 1. Wirtschaftliches Fehlverhalten

§ 1381 BGB selbst erläutert das Vorliegen grober Unbilligkeit beispielhaft an der längerdauernden schuldhaften Verletzung von sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Pflichten auf wirtschaftlichem Gebiet (Abs. 2). Ein solches wirtschaftliches Fehlverhalten liegt nach allgemeiner Meinung jedenfalls vor, wenn der Ehegatte, der jetzt den Zugewinnausgleich fordert, zuvor se...mehr

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ZErb 02/2025, Sonnenunterga... / II. Zuwendungen an den Ehegatten mit US-Staatsangehörigkeit (marital deduction)

Letztwillige bzw. lebzeitige Zuwendungen an den Ehegatten mit US-Staatsangehörigkeit sind von der Nachlass- bzw. Schenkungsteuer befreit (IRC §§ 2056 (a), (d), 2106 (a) (3) bzw. § 2523 (a), (i) (1), CFR § 25.2523(a)-1 (a); sog. unlimited spousal exemption).[24] Dies gilt auch, wenn ein nicht-ansässiger Ausländer der beschränkten Steuerpflicht unterliegendes US-situs Vermögen...mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / IV. § 1381 BGB als Anspruchsgrundlage?

§ 1381 BGB gibt dem ausgleichspflichtigen Ehegatten die Möglichkeit, den gegen ihn gerichteten Anspruch abzuwehren. Vorgeschlagen wird nun, de lege ferenda § 1381 BGB zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erweitern.[29] Die Notwendigkeit hierzu wird gesehen, weil es dem Gerechtigkeitsempfinden auch unerträglich widersprechen kann, keinen Zugewinn zu erhalten, weil...mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / c) Herkunft des Vermögens

Nach allgemeiner Meinung ist auch die Herkunft des in der Ehe erworbenen Vermögens kein Umstand, der im Rahmen des § 1381 BGB Beachtung finden kann. Das BGB definiert den ehelichen Vermögenserwerb als Ergebnis gemeinsamer Wertschöpfung – ganz unabhängig davon, wer im Einzelnen was zur Erzielung des Vermögens beigetragen hat. Deshalb ist auch Zufallserwerb oder Erwerb aufgrund...mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / b) Disparität der Vermögensverhältnisse

Ob die Erfüllung der Ausgleichsforderung auch grob unbillig sein kann, weil der Ehegatte, dem die Zugewinnausgleichsforderung zusteht, in summa ein deutlich höheres (End-)Vermögen besitzt als der zur Zahlung verpflichtete Ehepartner, ist nach allgemeiner Meinung irrelevant. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Ehemann ein Anfangsvermögen von ca. 3,6 Mio. EU...mehr

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FF 02/2025, Verwirkung von ... / 2 Anmerkung

Der Beschluss des OLG Hamm überzeugt, was die "Verwirkung" von Altersvorsorgeunterhalt angeht – und nur darum geht es in diesem Kurzbeitrag – nicht, weder im Ergebnis noch in der Begründung. A. Sachverhalt und Entscheidung des Oberlandesgerichts Der getrenntlebende Ehemann (M) war am 4.6.2020 rechtskräftig zur Zahlung laufenden Altersvorsorgeunterhaltes[1] in Höhe von 416,00 E...mehr

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FF 02/2025, Das Verzichtsve... / c) Zulässige Vereinbarungen

Es gilt auch hier die grundsätzliche Regel, dass der nichteheliche Elternteil auf 20 % des ihm zustehenden Unterhalts verzichten kann, und dass ab einem Verzicht von einem Drittel ein unwirksamer Verzicht vorliegt. Um diese Prozentzahlen bestimmen zu können, ist auch hier zunächst die Höhe des dem nichtehelichen Elternteil zustehenden Unterhalts zu ermitteln. Beansprucht werde...mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / 3. Kritik an der restriktiven Interpretation der Unerträglichkeits-Formel

Die restriktive Interpretation der Unbilligkeitsformel stößt schon seit langem auf Kritik, die – meines Erachtens zu Recht – zunimmt.[6] Denn die Behauptung, systemimmanente Unbilligkeiten seien im Rahmen des § 1381 BGB nicht zu beachten, entbehrt jeder Grundlage. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht auch Abhilfe geschaffen werden kann, wenn das errechnete Ergebnis per se, a...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / III. Pfändung und Verwertung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Rz. 1136 Gepfändet und verwertet wird der Anspruch grundsätzlich nach den §§ 829, 835 ZPO. Jedoch bestimmt § 852 Abs. 2 ZPO, dass er wie der Pflichtteilsanspruch "der Pfändung nur dann unterworfen ist, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist." Rz. 1137 Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich kann aber auch schon dann gepfändet werden, wenn ein vertraglic...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 43 Zugewinnausgleich

A. Allgemeines Rz. 1129 Insbesondere im Fall der Ehescheidung kann ein Ehepartner vom anderen Ehepartner den Ausgleich des Zugewinns verlangen, falls das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist grundsätzlich pfändbar. Es kann sich hier bisweilen um recht hohe Ansprüche handeln, weshalb der Gläubiger stets wachsam sein...mehr

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Deutschland / c) Steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG)

Rz. 270 Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 BGB leben, erhält der überlebende Ehegatte/Lebenspartner im Todesfall einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe seines tatsächlich bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 5 ErbStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Nachlass erbrechtlich über eine pauschale Erhöhung des ...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Ehepartner

Rz. 1130 Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem so genannten gesetzlichen Güterstand, leben die Ehepartner, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben (§ 1363 Abs. 1 BGB). Die Zugewinngemeinschaft bewirkt an sich nicht, dass die Vermögen der beiden eheschließenden Ehepartner gemeinsames Vermögen werden, sondern lediglich, dass der so genannte Zugewin...mehr

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AGS 01/2025, Verfahrenswert... / I. Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. 113.696,82 EUR zu verpflichten. Der Antragsgegner hatte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Hilfsweise hatte er gem. § 1382 Abs. 5 BGB beantragt, die Zahlung des Zugewinnausgleichs zu stunden. Das FamG hat den Antragsgegner zur Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. 89.730,41 EUR ...mehr

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Deutschland / 2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Rz. 20 In welcher Höhe der Ehegatte Erbe wird, ergibt sich zunächst aus § 1931 BGB. Daneben ist aber zu berücksichtigen, in welchem Güterstand die Eheleute im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten gelebt haben. Lediglich wenn weder Verwandte der ersten Ordnung (d.h. Abkömmlinge des Erblassers) oder der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) noch Großeltern...mehr

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Frankreich / dd) Qualifikation von § 1371 BGB

Rz. 14 Interessant ist in diesem Zusammenhang die französische Sicht zu § 1371 Abs. 1 BGB vor Ergehen der Mahnkopf-Entscheidung des EuGH am 1.3.2018.[12] Die wohl überwiegende französische Auffassung ging bereits vor der genannten Entscheidung von einer erbrechtlichen Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB aus, so dass die Vorschrift bei Geltung französischen Erbrechts nicht an...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 94 Nach wohl einhelliger Ansicht der deutschen Lehre[97] – die auch vom BGH bestätigt wurde[98] – war unter der Geltung von Art. 25 EGBGB die Regelung des § 1371 BGB als güterrechtliche Vorschrift zu behandeln. Das güterrechtliche Viertel wurde also immer dann gewährt, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gelebt haben, und zwar auch dann, wenn die E...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / B. Rechtliche Grundlagen

I. Ehepartner Rz. 1130 Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem so genannten gesetzlichen Güterstand, leben die Ehepartner, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben (§ 1363 Abs. 1 BGB). Die Zugewinngemeinschaft bewirkt an sich nicht, dass die Vermögen der beiden eheschließenden Ehepartner gemeinsames Vermögen werden, sondern lediglich, dass der so gen...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Ehegattenfreibetrag bei Zugewinngemeinschaft, § 5 ErbStG

Rz. 101 Nach § 5 Abs. 1 ErbStG bleibt bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt haben, bei Beendigung des Güterstandes durch Tod ein Betrag in Höhe des fiktiv bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs steuerfrei, nämlich in Höhe des Betrags, der als Zugewinnausgleich geltend gemacht werden könnte, wenn der Z...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 1129 Insbesondere im Fall der Ehescheidung kann ein Ehepartner vom anderen Ehepartner den Ausgleich des Zugewinns verlangen, falls das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist grundsätzlich pfändbar. Es kann sich hier bisweilen um recht hohe Ansprüche handeln, weshalb der Gläubiger stets wachsam sein sollte, insbe...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / Literaturtipps

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Lebenspartner

Rz. 1135 Soweit die Lebenspartner nichts anderes vereinbart haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 6 S. 1 LPartG). § 6 S. 2 verweist auf die für die Zugewinngemeinschaft geltenden Regelungen der §§ 1364–1390 BGB. Die Lebenspartner können durch Vertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln (§ 7 LPartG).mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Bestimmung des Güterstatuts durch Rechtswahl

Rz. 71 Das Güterstatut unterliegt gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB vorrangig dem durch die Eheleute gewählten Recht.[78] Die Verweisung aufgrund Rechtswahl führt unmittelbar zum gewählten Recht. Wählen Ausländer deutsches Recht, ist es aus deutscher Sicht also bedeutungslos, ob die nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB wirksame Rechtswahl auch vom Heimatrecht der Eheleute bzw. vom gewählten Re...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / c) Pflichtteilsberechtigter erhält zugleich ein Vermächtnis

Rz. 915 Grundsätzlich ist es dem Erblasser unbenommen, einen Abkömmling, seine Eltern oder seinen Ehegatten von der Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung auszuschließen, diesen aber gleichzeitig im Wege des Vermächtnisses einen Vermögenswert zukommen zu lassen. Rz. 916 In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2307 BGB zwei Handlungsalternativen, auf die der ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / Literaturtipps

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Weißrussland (Republik Bela... / b) Erben erster Ordnung

Rz. 16 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 1057 Abs. 1 und 2 ZGB RB die Kinder, der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers. Dabei trifft das Erbrecht keine besonderen Regelungen betreffend nichtehelicher Kinder,[9] welche – ebenso wie gem. Art. 1056 Abs. 2 ZGB RB auch Adoptivkinder – den ehelichen Abkömmlingen des Erblassers gleichgestellt sind. Enkelkinder des Erblassers ...mehr

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Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 97 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsquote eines Ehegatten bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dessen Güterstand (siehe Rdn 20 ff.). Rz. 98 Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hängt die Höhe des Pflichtteils davon ab, ob es zur erb- oder güterrechtlichen Lösung kommt. Wird der Ehegatte nicht Erbe ...mehr

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FF 01/2025, Digitalisierung im Familienrecht - Chancen und strategische Perspektiven

Jochem Schausten Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dem Jahreswechsel bietet sich die Gelegenheit, sowohl einen Blick zurück als auch nach vorne zu werfen. Auf unserer Herbsttagung Ende November 2024 in München hat Tom Braegelmann mit seinem Vortrag über Künstliche Intelligenz im Familienrecht die Teilnehmenden inspiriert und zum Nachdenken angeregt. Die Dynamik, mit der Digi...mehr

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Türkei / III. Kollision von Erb- und Güterstatut

Rz. 10 Probleme können auftreten, wenn türkisches Erb- und deutsches Ehegüterrecht oder umgekehrt zusammentreffen (Erbstatut und Ehegüterstatut).[23] In solchen Fällen ist der Güterstand als Vorfrage zu behandeln.[24] Rz. 11 Es ist eine allgemein vertretene Meinung, dass die selbstständige Anknüpfung von Vorfragen die internationale Entscheidungsharmonie zwischen den Vertrags...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / D. Anpassung ausländischer erbrechtlicher Institute an das inländische Sachenrecht

Rz. 41 Erbrecht und Sachenrecht liegen dicht beieinander. Unterliegt die Erbfolge einem anderen Recht als ein zum Nachlass gehörender Gegenstand (z.B. im Fall der Vererbung eines in Deutschland belegenen Grundstücks durch einen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorbenen Erblasser), so können sich aus dem französischen Erbrecht Folgen ergeben, die das deut...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / C. Muster: Pfändung eines Zugewinnausgleichsanspruchs/Ausgleichsanspruchs

Rz. 1140 Muster 8.165: Pfändung eines Zugewinnausgleichsanspruchs/Ausgleichsanspruchs: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, Anlage 4 Hinweis: Nachfolgend finden Sie nur die ausgefüllten Seiten, die Stammdaten sind im Übrigen nach Maßgabe des Einzelfalles zu ergänzen. ▪ Hinweisemehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / II. Besonderheiten beim mehrseitigen Erbvertrag

Rz. 36 Schwierigkeiten ergeben sich beim mehrseitigen Erbvertrag, wenn die von den Vertragsparteien getroffenen Verfügungen nicht demselben Recht unterliegen. Dies ist z.B. möglich, wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben oder eine abweichende Rechtswahl getroffen haben. Einhellige Ansicht ist, dass sämtliche Verfügungen nur dann insges...mehr

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Deutschland / 2. Schenkung unter Lebenden

Rz. 205 Als Schenkung i.S.d. Schenkungsteuerrechts gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Objektiv setzt die Schenkung eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers und subjektiv den (einseitigen) Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit voraus.[17...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / b) Einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 3 ZVG

Rz. 596 Eine einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 3 ZVG (Muster siehe Rdn 669) erfordert eine Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes und dass die Miteigentümer des Grundstücks der Ehegatte oder frühere Ehegatte des Antragstellers oder sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner ist. Die Rege...mehr

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Schweden / IX. Das Europäische Nachlasszeugnis

Rz. 125 Ein Erbscheinsverfahren wie in Deutschland ist dem schwedischen Erbrecht an sich fremd und ein solches war bisher im Rahmen einer Nachlassabwicklung auch nicht bekannt. Demgegenüber folgt man einem für alle Nachlassbeteiligten transparenten Nachlassabwicklungsverfahren, bei dem man nach einem Todesfall im Rahmen gesetzlich vorgegebener Fristen das Vermögen des Erblas...mehr

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Deutschland / 1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Rz. 231 Die Erbschaftsteuer wird nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bemessen. Dies ist der Wert der Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Von diesem Wert werden dann die Freibeträge abgezogen und auf den verbleibenden Betrag unter Berücksichtigung der Steuerklassen wird der maßgebliche Steuersatz ange...mehr

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Deutschland / V. Gesetzliches Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners

Rz. 28 Die Einführung der "Ehe für alle" hat sich in Deutschland in zwei Schritten vollzogen: Zunächst hat der Gesetzgeber die sog. Lebenspartnerschaft durch das LPartG [22] eingeführt. Am 30.6.2017 hat der Bundestag dann das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts[23] beschlossen. Paare, die in Anwendung dieses Gesetzes die Ehe ge...mehr

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Griechenland / 2. Erbrecht – Ehegüterrecht

Rz. 19 Die Anknüpfung im internationalen Erbrecht und Ehegüterrecht ist bei gemischtnationalen Ehen oft nicht identisch. Wie schon erwähnt, unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen der lex patriae des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, während die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sich nach dem Recht richten, das ihre persönlichen Rechtsverhältnisse unmit...mehr

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Griechenland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 32 Die gesetzliche Erbfolge (Art. 1813 ff. grZGB) beruht auf dem Gesetz.[33] Sie kommt in Betracht, sofern Rz. 33 Gemäß Art. 1710...mehr

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AGS 01/2025, Verfahrenswert... / IV. Bedeutung für die Praxis

Wird in einem Verfahren auf Zahlung des Zugewinnausgleichs zugleich über einen Antrag auf Stundung dieses Anspruchs (§ 1382 Abs. 5 BGB) entschieden, werden die Werte beider Anträge gem. § 52 S. 2 FamGKG zusammengerechnet. Das OLG geht zutreffend davon aus, dass sich der Wert des Stundungsantrags gem. § 42 Abs. 1 FamGKG an dem Interesse des Zugewinnschuldners orientiert, den Z...mehr

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Griechenland / Literaturtipps

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Ungarn / c) Überblick über das Ehegüterrecht

Rz. 56 Die Regelungen des Ehegüterrechts sind in Buch IV des Ptk. (Familienrecht) enthalten.[56] Der gesetzliche Güterstand ist weiterhin die Gütergemeinschaft.[57] Nach den Vorschriften dieses Güterstandes gehört jeder Vermögensgegenstand zum Gesamtgut, mit Ausnahme desjenigen, der durch das Gesetz[58] als Sondervermögen eines der Ehegatten betrachtet wird. Zum Sondervermög...mehr

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Irland / b) Einfluss des Güterrechts

Rz. 43 Nach früherer, umstrittener, aber überwiegender Auffassung im deutschen Recht war § 1371 Abs. 1 BGB (erbrechtliches Viertel bei Zugewinngemeinschaft) güterrechtlich zu qualifizieren,[64] was häufig Anpassungsprobleme beim Zusammentreffen von deutschem Güterrecht und ausländischem Erbstatut zur Folge hatte. Nun hat jedoch der EuGH in der Rechtssache Mahnkopf [65] den St...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.5.2.6 Weitere Einnahmen

Rz. 124 Auch Zahlungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch sind zu berücksichtigende Einnahmen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 13.5.2015, L 4 AS 168/15 NZB; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.5.2019, L 13 AS 202/18), auch Zuflüsse aus einem Zugewinnausgleich in Raten. In Fällen einer Einmalzahlung ist der Zufluss nach Abs. 3 zu berücksichtigen. Erst durch faktische Zahl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 7 Grundstückserwerb nach Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 3 Nr. 5 und Nr. 5a GrEStG)

Rz. 54 Nach § 3 Nr. 5 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Grunderwerbsteuer befreit. Da entsprechende Vorgänge nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mit Grunderwerbsteuer belastet werden sollen und die Befreiungen des § 3 Nr. 3, 4 und 7 GrEStG hierzu nicht ausreich...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stille Reserven in der GmbH... / 1. Achtung bei lebzeitiger Beendigung des Güterstands mit Zugewinnausgleich!

Der Einkommensteuerabzug einer hypothetischen Veräußerungsgewinnsteuerbelastung bei der Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung gem. § 5 Abs. 1 ErbStG betrifft umso deutlicher die Berechnung einer güterrechtlichen Zugewinnausgleichsforderung durch lebzeitige Beendigung des Güterstands mit Ausgleich des Zugewinns. Die Nichtsteuerbarkeit dieser Ausgleichsforderung n...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stille Reserven in der GmbH... / I. Der erhebliche Effekt latenter Steuern auf die Unternehmensbewertung i.R.d. Zugewinnausgleichs

Die erbschaftsteuerliche Ehegattenbesteuerung hat naturgemäß eine hohe praktische Bedeutung in der Beratungspraxis und fordert den Berater regelmäßig bei der Beurteilung und Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs für Erbschaftsteuerzwecke, wenn beim Sterbefall der gesetzliche oder durch Ehevertrag modifizierte Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorliegt und hierdu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stille Reserven in der GmbH... / 2. Erbschaftsteuer-Finanzamt = Erhebliche Administrationsfolgen

Allerdings sind auch erhebliche Administrationsfolgen bei der Durchführung der Besteuerung durch das Erbschaftsteuer-Finanzamt zu bedenken, denen die schwerlich vollziehbare Aufgabe der unerlässlichen Beurteilung ertragsteuerlicher Folgen einer Veräußerungsgewinnbesteuerung zukommt, wenn sich Besteuerungsfragen rund um den Zugewinnausgleich oder einen Pflichtteilsanspruch stell...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Existenzgründungsberatung d... / 10.1 Ehevertrag oder Erbvertrag

Ist ein Gründer verheiratet und stellt das künftige Unternehmen für ihn die wesentliche wirtschaftliche Existenzgrundlage dar, ist der Abschluss eines umfassenden Ehevertrags insbesondere zwecks Erhaltung des Unterrnehmens für den Fall der Scheidung sinnvoll. Praxis-Tipp Ehevertrag optimal gestalten Ein passender Ehevertrag mit planvoller Verteilung des sonstigen bei der Gründ...mehr