Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.22 Leasingverträge

Rz. 138 Grundsätzlich sind Leasingverträge so gestaltet, dass als Gegenleistung für die Nutzung der Sache eine monatliche Rate zu zahlen ist, die dem Nutzungswert entspricht. In diesen Fällen ergibt sich kein vermögenswerter Anspruch des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag, sodass dieses Nutzungsrecht zugewinnausgleichsrechtlich unbeachtlich ist. Rz. 139 Andererseits gibt e...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.3 Das Endvermögen

Rz. 89 Die maßgebliche Bestimmung zum Endvermögen findet sich in § 1375 BGB. Nach dieser Vorschrift wird in das Endvermögen definiert als das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Das Endvermögen stellt ebenso wie das Anfangsvermögen eine reine Rechengröße dar. Da der Vermögensbegriff identisch ist mit ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.3.1.3 Handlungen in Benachteiligungsabsicht

Rz. 99 Der Handlungsbegriff i. S. d. § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist weit zu fassen und umfasst sowohl Tathandlungen (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Vermögensgegenständen) als auch Rechtsgeschäfte (z. B. nicht erforderliche Überziehung eines Kontos[1]). Der Wille des Ehegatten, den Ehepartner zu benachteiligen, muss das leitende, nicht aber das einzige Motiv seines Hande...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.5.3.2 Verjährung bei dem Teilantrag

Rz. 197 Zur Minimierung des Verfahrensrisikos kann es angezeigt sein, vorerst lediglich einen Teil der erwarteten Zugewinnausgleichsforderung gerichtlich geltend zu machen. Das Gericht muss – da es sich bei dem Zugewinnausgleichsanspruch um einen einheitlichen Anspruch handelt – auch im Rahmen einer Teilklage über den vollständigen Zugewinnausgleichsanspruch entscheiden. Ste...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.37 Versicherungsagentur

Rz. 180 Bei einer Versicherungsagentur ist regelmäßig nur der Substanzwert maßgeblich für die Bewertung. Dieser setzt sich beispielsweise aus den Einrichtungsgegenständen, dem Pkw und den wahren Vorräten zusammen. Ein sogenannter Goodwill ist bei einer Versicherungsagentur allerdings regelmäßig nicht anzusetzen.[1] Nach Auffassung der Rechtsprechung hat die vom Handelsvertre...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.39 Wertpapiere

Rz. 182 Wertpapiere sind mit dem Veräußerungswert in die Vermögensermittlung einzustellen. Börsennotierte Wertpapiere sind stichtagsbezogen mit dem mittleren Tageskurs an der dem Wohnsitz der Eheleute nächstgelegenen Börse zu bewerten.[1] Die relevanten Werte können bei den Banken jederzeit erfragt oder im Internet recherchiert werden. Den Ansatz, Wertpapiere wie Unternehmen ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.3.1.2 Vermögensverschwendungen

Rz. 97 Vermögensverminderung durch Verschwendung sind solche Ausgaben, die unnütz und übermäßig sind, weil sie zum Vermögen in keinem Verhältnis stehen, deren Sinn und Zwecklosigkeit von vornherein feststeht.[1] Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nicht, die Lebensführung generell zu überprüfen. Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht zur Begr...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.10 Direktversicherung

Rz. 119 Unter einer Direktversicherung werden Lebensversicherungsverträge verstanden, die ein Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitnehmer abschließt, wobei der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer nur Bezugsberechtigter ist. Die Besonderheit dabei ist, dass ein widerruflich als bezugsberechtigt Bezeichneter das Recht auf die ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.5.3 Verjährung

Rz. 191 Nach der bis zum 31.12.2009 geltenden Rechtslage verjährte die Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 4 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten von der Beendigung des Güterstandes, spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstandes. Bei der Beendigung durch Scheidung kam es also darauf an, wann der berechtigte Ehegatte von dem rechtskräf...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.6 Zurückbehaltungsrecht

Rz. 46 Keiner der Ehegatten kann unter Berufung darauf, dass der andere Ehegatte die geforderten Auskünfte bisher nicht erteilt oder die verlangten Belege bisher nicht herausgegeben hat, die eigene Auskunftserteilung oder Belegvorlage unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB verweigern. Dies entspricht der herrschenden Meinung.[1] Der Sinn und Zweck des Z...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.18 Immobilien

Rz. 130 Immobilien, also Grundstücke, bebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen, werden selbstverständlich bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, Einsicht in das Grundbuch oder die Einholung eines Grundbuchaufzuges zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse einzuholen. Rz. 131 Die Bewertung von Immobilien richtet sich nach dem Verke...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.2.2.3 Durch Schenkung oder als Ausstattung erworben

Rz. 78 Der Begriff der Schenkung i. S. v. § 1374 Abs. 2 BGB entspricht dem des § 516 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist, dass sämtliche Voraussetzungen einer Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB vorliegen. Danach muss zwischen den Parteien gemäß den allgemeinen Regeln ein Vertrag darüber zustande kommen, dass die Zuwendung des Zuwendenden an den Zuwendungsempfänger unentgeltlich erfol...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.10.3 Wert der Beschwer im Auskunftsverfahren

Rz. 54 Die Bewertung einer Auskunftspflicht erlangt für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels Bedeutung. Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt. Rz. 55 Bei dem Auskunftsberechtigten bestimmt sich die Beschwer nach seinem Leistungsinteresse, welches in der Regel mit 1/3–1/5 des erwarteten Anspruchs festgele...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.2.2.2 Mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben

Rz. 76 Die zweite Alternative des § 1374 Abs. 2 BGB ist einschlägig, wenn die Handelnden mit der Verschaffung des Vermögensgegenstandes einen erst zukünftigen Erbgang haben vorwegnehmen wollen. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleib...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.2.2 Privilegierter Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB

Rz. 71 Hat ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben, wird dieses Vermögen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dieser sogenannte privilegierte Erwerb ist in § 1374 Abs. 2 BGB geregelt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, solche Vermögensbestandteile ein...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.5.5 Stundung der Ausgleichsforderung

Rz. 199 Der Schuldner der Ausgleichsforderung hat gemäß § 1382 BGB die Möglichkeit, die Stundung der Ausgleichsforderung zu erreichen, indem er die Einrede der Stundung erhebt. Materiellrechtlich wirkt sich die Stundung nicht aus, sodass Höhe und Bestand der Ausgleichsforderung durch die Stundung unberührt bleiben. Rz. 200 Das Familiengericht kann den geschuldeten Zugewinnaus...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.5.9 Übertragung von Vermögensgegenständen (§ 1383 BGB)

Rz. 222 Während die Stundung nach § 1382 BGB und die Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB Billigkeitskorrektive zugunsten des Ausgleichsverpflichteten sind, stellt die Vorschrift des § 1383 BGB ein Billigkeitskorrektiv zugunsten des Ausgleichsberechtigten dar. Demnach kann das Familiengericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner b...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.2 Form der Auskunft

Rz. 37 Die Auskunft zum Trennungs-, Anfangs- und Endvermögen ist durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses gemäß § 260 BGB über den Bestand des Vermögens zum jeweiligen Stichtag zu erteilen, in welchem die am maßgeblichen Stichtag vorhandenen Aktiva und Passiva geordnet und übersichtlich zusammengestellt sind.[1] Die Auskunft muss nicht von dem Auskunftspflichtigen ei...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.4 Belegansprüche

Rz. 41 Hinsichtlich der Auskunftsansprüche zum Trennungs-, Anfangs- und Endvermögen bestehen seit dem 1.9.2009 zu Kontrollzwecken auch korrespondierende Belegansprüche. Da sich der Auskunftsanspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des Auskunftspflichtigen am Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, sollen die vorzulegenden Belege eine Überprüfung der...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 1 Einleitung

Rz. 1 Treffen die Ehegatten keine anderweitige ehevertragliche Regelung, leben sie gemäß § 1363 Abs. 1 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies trifft gemäß § 6 LPartG auch für die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu, die bis zum 1.10.2017 begründet werden konnte. Sofern also im Folgenden von "Ehegatten" die Rede ist, sind damit a...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / Einführung

Das eheliche Güterrecht – gesetzlich geregelt in §§ 1363–1563 BGB – behandelt die Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander. Das BGB kennt insgesamt vier Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die Wahl-Zugewinngemeinschaft des § 1519 BGB. Diese Güterstände regeln sowohl den Fall der Auflösung der Ehe als auch die rechtliche...mehr

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Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Leitsatz 1. Wird die Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (Anschluss an Senatsurteil vom 28.10.2009 – IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539). 2. Die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, müssen sich weder aus dem Vertragswortlaut ergeben noch zeitnah mit Vertragsabschluss gegenüber d...mehr

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Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche

Leitsatz 1. Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17.10.2007 ‐ II R 53/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256 und vom 01.09.2021 – I...BStBl II 2023, 146mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Konkreter Zugewinnausgleich

Rz. 98 Ist der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder schlägt er die Erbschaft aus (§ 1371 Abs. 3 BGB), erhält er grundsätzlich den konkreten Zugewinnausgleich und den sog. kleinen Pflichtteil, § 1371 Abs. 2 Hs. 2 BGB. Die konkrete Zugewinnausgleichsforderung i.S.d. § 1378 BGB ist beim überlebenden Ehegatten gem. § 5 Abs. 2 ErbStG erb...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Fiktiver Zugewinnausgleich

Rz. 88 Anders als die pauschale Abwicklung des Zugewinns im Zivilrecht (erbrechtliche Lösung) sieht § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG (nur) eine Steuerfreiheit des nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB fiktiv zu errechnenden Zugewinnausgleichs vor. Die pauschale Erhöhung der Erbquote wird erbschaftsteuerlich mithin nicht berücksichtigt. Wurde kein Zugewinn erzielt, greift die Steuerbefrei...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Berechnung des Zugewinnausgleichs

Rz. 153 Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs kommt es bei lebzeitigen Zuwendungen zwischen den Eheleuten – anders als im Erbfall (siehe § 3 Rdn 89) – zu keiner Abweichung zu den zivilrechtlichen Regeln nach den §§ 1373 ff. BGB. Es greift hier beispielsweise auch die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, wonach das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt, soweit...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Berechnung des konkreten Zugewinnausgleichs

Rz. 99 Anders als bei der erbrechtlichen Lösung (siehe Rdn 89) kommt es bei der güterrechtlichen Abwicklung des Erbfalls aus steuerlicher Sicht bei der Berechnung zu keinen Abweichungen von den zivilrechtlichen Regeln nach den §§ 1373 ff. BGB. So greift etwa die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB und es kommt nicht zu einer Deckelung auf den Steuerwert i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 5 Erb...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Berechnung des Zugewinns

Rz. 89 Der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch ist zu berechnen, um die Höhe des steuerbefreiten Erwerbs zu ermitteln, so sind z.B. latente Steuerlasten (fiktive Spekulationsteuer bei Immobilienvermögen im Endvermögen) – wie im Zivilrecht auch – zu berücksichtigen.[71] Ein nicht erlassener, während der Ehe erworbener Pflichtteilsanspruch ist Bestandteil des Anfangsvermögens,...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 3. Überlebender Ehegatte/Lebenspartner

Rz. 91 Grundstückserwerbe des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners sind gem. § 3 Nr. 3 S. 2 GrEStG steuerfrei, wenn er mit den Erben seines verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat (Gütergemeinschaft i.S.d. §§ 1415 ff. BGB) oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartne...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (5) Pauschalabfindung des Zugewinns und Pflichtteils eines enterbten Ehegatten

Rz. 29 Wie bei der Abfindung für einen steuerlich bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch können bei Ehegatten Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche im Rahmen einer Pauschalabfindung abgegolten werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die an den überlebenden Ehegatten geleistete Abfindung nicht unweigerlich vorrangig dem steuerfreien Zugewinnausgleich z...mehr

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ZErb 04/2025, Erbschaftsteuerrecht

Überblick über wichtige Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht enthält eine Vielzahl von Steuervergünstigungen. Systematisch ist zwischen den sog. sachlichen Steuerbefreiungen und den persönlichen Steuerbefreiungen zu differenzieren. In sachlicher Hinsicht sollen beispielhaft die wichtigsten praxisrelevanten Befreiungstatbes...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 87 Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten/Lebenspartners beendet, wird zwischen der sog. erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung differenziert:mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 9. Unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten

Rz. 139 Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten (sog. unbenannte Zuwendungen), die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vertraglich beendet oder wird der Zugewinn im Todesfall gem. § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen (sog. güterrechtliche Lösung), stellt die Zugewinn...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 11. Besteuerung des Nutzungsvorteils

Rz. 142 Der Erwerber ist gem. § 29 Abs. 2 ErbStG für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen (z.B. Mieterträge) des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln. Hintergrund ist, dass dem herausgabepflichtigen Erwerber die Vorteile des Geschenks verbleiben können und entsprechend zur Schenkungsteuer herangezogen werden sollen. Diese Regelung gr...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 12. Latente Einkommensteuer bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 60 Gemäß § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB werden der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Dabei ist – wie beim Zugewinnausgleich – die latente Einkommensteuer unabhängig von einer vom Erben durchgeführten oder beabsichtigten Veräußerung von Nachlassgegenständen – also stets – wertmindernd (zu Lasten des Pflichtt...mehr

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§ 3 Der Erbfall / II. Gütertrennung

Rz. 105 Leben die Eheleute/Lebenspartner beim Erbfall im Güterstand der Gütertrennung, greift die Steuerbefreiung des § 5 ErbStG nicht. Die Gütertrennung ist daher aus erbschaftsteuerlicher Hinsicht grundsätzlich nachteilhaft. In güterrechtlichen Bestimmungen in Eheverträgen sollte daher grundsätzlich zwischen Scheidungs- und Todesfall differenziert werden. So kann etwa der ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Änderung des Güterstands als Gestaltungsalternative

Rz. 177 Als Alternative zur Erstschenkung kommt stets als Rechtsgrundlage zu einer Schenkung ein etwaiger Zugewinnausgleich bzw. eine sog. Güterstandsschaukel (siehe Rdn 167 ff.) in Betracht. Zum einen stellt sich dann die Frage nach einem Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO nicht, zum anderen bleiben die Freibeträge zwischen den Ehegatten unberührt. Hinweis Allerdings darf ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 6. Scheidung des Erwerbers

Rz. 132 Im Rahmen der Rückübertragungsrechte wird (sollte) unabhängig von einer diesbezüglichen ehevertraglichen Modifikation des Zugewinns des Erwerbers (siehe dazu Rdn 156) ein Rückübertragungsrecht für den Fall der Scheidung des Erwerbers vorbehalten werden, um eine etwaige künftige Wertsteigerung der Immobilie, die über den Inflationsausgleich hinausgeht, beim güterrecht...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / III. Vertragliche Modifikation des Zugewinnausgleichsanspruchs

Rz. 156 Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung der Zugewinnausgleichsforderung i.S.d. § 5 Abs. 2 ErbStG auch für eine durch (wirksamen) Ehevertrag gem. § 1408 BGB oder (wirksame) Scheidungsfolgenvereinbarung gem. § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB modifizierte Ausgleichsforderung.[117] Eine einem Ehegatten durch eine solche Vereinbarung verschaffte überhöhte Ausgleichsforderung stellt n...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Allgemeines

Rz. 115 Bei der Planung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge gehören Rückforderungsrechte zum Standard. Neben den gesetzlichen Rückforderungsrechten spielen vertragliche Vereinbarungen zur Rückabwicklung eine wesentliche Rolle. Rz. 116 Gesetzliche Rückforderungsrechte sind insbesondere:mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / V. Verzicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch

Rz. 159 Verzichtet der berechtigte Ehegatte (teilweise) auf den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch, sieht die Finanzverwaltung, sofern Bereicherung und Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben sind, darin (teilweise) eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden an den verpflichteten Ehegatten.[122] Erhält der Verzichtende eine Abfindung, ist diese als Surrogat der Aus...mehr

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§ 16 Gemeinschaftskonten/-d... / C. "Steuerstornierung"

Rz. 6 Beim lebzeitigen Ausgleich des Zugewinns entfällt eine auf einen anrechenbaren Vorausempfang i.S.d. § 1380 BGB entrichtete Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und führt zu einer nachträglichen Änderung des Schenkungsteuerbescheids gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (siehe § 11 Rdn 1). Gelingt mithin der Nachweis, dass bei Einzahlung...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / IV. Abzugsfähigkeit der Pflichtteilslast

Rz. 137 Ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist beim Erben gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG erwerbsmindernd abziehbar (siehe § 3 Rdn 130). Gem. § 10 Abs. 6a S. 3 ErbStG [111] sind Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Bei dem Pflichtteilsans...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Einzelfälle der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung

Rn. 164 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Abwehrkosten eines ArbN Wehrt sich ein ArbN gerichtlich gegen Anschuldigungen des ArbG, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Abwehrkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Beziehen sich die Vorwürfe auf Handlungen des ArbN, die nicht mehr von der beruflichen Zielvorstellung umfasst sind, weil sie ent...mehr

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§ 7 Berücksichtigung früher... / B. Voraussetzung der Zusammenrechnung

Rz. 2 Erfasst werden nur nach dem ErbstG steuerpflichtige[1] Erwerbe (lebzeitig und von Todes wegen) zwischen denselben Personen auf Zuwender- und Empfängerseite. Dabei sind auch Erwerbe aus der Zeit vor dem 1.1.2009 einzubeziehen.[2] § 14 ErbstG gilt auch für eine lebzeitige vorweggenommene Übertragung von Teilen der (Nach-)Erbmasse vom Vorerben auf den Nacherben mit dem re...mehr

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§ 3 Der Erbfall / II. Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 111 Erblasserschulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind "vom Erblasser herrührende" Verbindlichkeiten. Abzugsberechtigt sind nur die Erben, da nur diese universalsukzessiv in die Verpflichtungen eintreten, §§ 1922, 1967 BGB. Unbeachtlich ist der Rechtsgrund, auf dem die Verbindlichkeiten beruhen. In Betracht kommen vertragliche wie auch gesetzliche Ansprüche. Ihre Bew...mehr

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FF 04/2025, Keine Wiederein... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung der Beschwerde in einem Zugewinnausgleichsverfahren. [2] Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit am 31.5.2023 zugestelltem Beschluss zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 103.076,49 EUR an die Antragstellerin verpflichtet. Hiergegen hat der Antragsge...mehr

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FF 04/2025, Anfechtung eine... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten, beide türkische Staatsangehörige, deren Ehe in Istanbul / Türkei im Jahr 2017 rechtskräftig geschieden worden ist, streiten über güterrechtliche Ansprüche der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner. [2] Das Amtsgericht Rottweil hat in der Sache am 15.3.2024 mündlich verhandelt und nach mehrmaliger Verlegung eines Verkündungstermins schließ...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / III. Abzugsbeschränkungen für Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, (§ 10 Abs. 6a S. 3 ErbStG)

Rz. 133 Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen, § 10 Abs. 6a S. 3 ErbStG.[109] Das gilt für Pflichtteilsansprüche (siehe Rdn 137) und andere allgemeine Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Konsumentendarlehen oder die Pflicht des Erben...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 7.3 Steuerfreier Zugewinnausgleich

Lebte ein überlebender Ehegatte mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1371ff. BGB) erhält er eine zusätzliche Steuerbefreiung, wenn der verstorbene Ehegatte einen höheren Vermögenszuwachs (Zugewinn) erzielte. Entsprechendes gilt auch für Lebenspartner. Kommt es zur erbrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs über eine pauschale Erhöhun...mehr