Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Schenkung/Schenkungsteuer / 11.2 Steuerfreier Zugewinnausgleich

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft [1] und wird der Güterstand zu Lebzeiten beendet, z. B. durch Scheidung oder Wechsel zu einem anderen Güterstand, bleibt die güterrechtliche Ausgleichsforderung des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steuerfrei.[2] Entsprechendes gilt auch für eingetragene Lebenspartner.mehr

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FF 03/2025, Nebengüterrecht... / 1.2.6 Gesamtschuldnerausgleich

Konkurrenz von Gesamtschuldnerausgleich und Zugewinnausgleich Der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[94] folgend hat das OLG Koblenz entschieden[95]: "Es besteht kein Vorrang des Güterrechts gegenüber einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis ...mehr

Lexikonbeitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Empfänger der Versorgungsleistungen

Rz. 25 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Als Empfänger der Versorgungsleistungen kommen grundsätzlich nur Personen in Betracht, die zum Generationennachfolge-Verbund zählen. In erster Linie sind dies der Übergeber und sein Ehegatte (zB die Eltern; vgl BFH 167, 381 = BStBl 1992 II, 612; BFH 204, 192 = BStBl 2004 II, 820). Es kommen aber auch ein Stiefkind (EFG 2005, 1760 = DStRE 200...mehr

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FF 03/2025, Nebengüterrecht... / 1.2.4 Ehebezogene Zuwendung und Schwiegerelternschenkung: müssen auch Wertsteigerungen ausgeglichen werden?

Nein, hat das Oberlandesgericht Brandenburg in zwei Fällen entschieden[85]: sie verbleiben beim Empfänger. Alles andere wäre diesem nicht zuzumuten und würde auch der BGH-Rechtsprechung zuwiderlaufen. Damit hat sich Herr (erneut[86] und ausführlich) kritisch befasst.[87] Die zitierte BGH-Rechtsprechung betrifft eine andere, die sachliche Sonderkonstellation der dinglichen Rü...mehr

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FF 03/2025, Die Familienrechtskanzlei der Zukunft - Analog und digital?

28. Studienreise nach Griechenland 4. bis 11.6.2025 Argiris Balomatis Na, liebe Kolleginnen und Kollegen, wie viele E-Mails haben Sie heute schon zur Akte gespeichert und "zur Sicherheit" auch noch ausgedruckt und abgeheftet? Ich gebe es offen zu, bei mir waren es bestimmt schon ein halbes Dutzend … ! Ich weiß, das geht auch anders. Und ärgern Sie sich auch über den eben per beA...mehr

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ZErb 03/2025, Keine Pflicht... / 1 Gründe

I. Die Klägerin verlangt aus ihr abgetretenem Recht der Zeugin L. von dem beklagten Notar Schadensersatz aufgrund der Beurkundung eines Übertragungsvertrags vom 8.3.2013, mit dem der inzwischen verstorbene Vater der Zeugin M. sein Grundvermögen V.-straße N01 und N02 in G. an diese gegen Einräumung eines Nießbrauchs- und Wohnrechts übertrug. Sie wirft dem Beklagten vor, durch ...mehr

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FF 03/2025, Nebengüterrecht... / D. Reform des Nebengüterrechts – Aufnahme in das BGB, Prüfung durch den Bundesminister der Justiz

In ihrer Herbstkonferenz am 10.11.2023 in Berlin hatte die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Bundesländer (Justizministerkonferenz – JuMiKo) durch Beschluss den Bundesminister der Justiz gebeten "auch vor dem Hintergrund der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung" zu prüfen, ob und ggf. inwieweit durch eine Kodifikation mehr Rechtssicherheit im gescha...mehr

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FF 03/2025, Nebengüterrecht... / 1.2.3 Ausgleich als ehebezogene Zuwendung im gesetzlichen Güterstand?

Allerdings bedarf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg[69] eines Blicks auf die Vorfragen, die sich in dieser Sache hätten stellen müssen: M war seit 2004 Alleineigentümer eines Grundstücks, auf welchem M und F, die seit 2015 im gesetzlichen Güterstand verheiratet waren, später den Aufbau und den Betrieb eines Gewerbeunternehmens planten, wofür Fremdmittel ben...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.3.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Schulden und Lasten, welche mit nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG und § 13c ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögen zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG und § 13c ErbStG entspricht.[1] Von einem wirtschaftlichen Zus...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.3.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Das Jahressteuergesetz 2020 sieht – um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden – Änderungen für den Schuldenabzug vor. Darüber hinaus sind hier auch die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 zu beachten. Diese finden Anwendung für Erwerbe ab dem 1.1.2025.[1] Es werden Schulden und Lasten anteilig g...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 1.11 Gründe für eine Ausschlagung

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann aus verschiedenen Gründen in Betracht kommen. Hauptgrund für die Ausschlagung einer Erbschaft dürfte die Überschuldung des Nachlasses sein. Denn der Erbe wird nicht für die Schulden des Erblassers aufkommen wollen. Mögliches Motiv kann aber auch die Überschuldung des Erben selbst sein. Denn der Erbe muss die Erbschaft nicht annehmen, um s...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 1.10 Ausschlagung und Pflichtteilsrecht

Wird vom Erben die Erbschaft ausgeschlagen, so verliert dieser auch grundsätzlich sein Pflichtteilsrecht.[1] Es sei denn, die folgenden Bestimmungen kommen in Betracht: Schlägt ein überlebender Ehegatte seine Erbschaft aus, so bleibt ihm nach § 1371 Abs. 3 BGB sein Pflichtteilsrecht erhalten. Praxis-Beispiel Pflichtteil bei Ausschlagung Die Ehegatten EM und EF leben im gesetzli...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.5.1 Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Wurde von den Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartnern) nichts anderes vereinbart, dann leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner können den gesetzlichen Güterstand auch vertraglich vereinbaren. Insbesondere wird häufig auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart. Dies wird regelmäßig im Eheve...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.9 Berechnung der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer ermittelt sich, indem auf den nach § 10 ErbStG ermittelten steuerpflichtigen Erwerb der sich aus § 19 ErbStG ergebende Steuersatz angewandt wird. Hierbei ist noch der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG zu beachten. Als Arbeitshilfe kann das folgende Schema herangezogen werden.[1] Als erstes ist die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs vorzunehmen; ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.1.3 Sonstige Verbindlichkeiten (Zeilen 93 bis 97)

In den Zeilen 93 bis 97 sind sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfassen. Hierunter fällt auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, wenn es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur güterrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs kommt. Die Berechnung der Ausgleichsforderung ist auch darzustellen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus R E ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14 Nachlassverbindlichkeiten (Zeilen 84 bis 114)

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen insbesondere die Schulden des Erblassers und die durch den Sterbefall entstandenen Kosten. Das sind die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden. Darunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind bzw. ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.6 Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten

Hinsichtlich des Abzugs von Schulden und Lasten hat das Jahressteuergesetz 2024 Änderungen vorgenommen. Hierbei wurde die bisherige Vorschrift des § 10 Abs. 6 ErbStG neu strukturiert und unterteilt sich nun in § 10 Abs. 6 ErbStG, § 10 Abs. 6a ErbStG und § 10 Abs. 6b ErbStG.[1] a) Es liegt bei den Schulden und Lasten ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermög...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 2.8 Schuldenabzug

Zu beachten sind die Änderungen des Schuldenabzugs durch das Jahressteuergesetz 2020. Ferner wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 die bisherige Vorschrift des § 10 Abs. 6 ErbStG neu strukturiert und unterteilt sich nun in § 10 Abs. 6 ErbStG, § 10 Abs. 6a ErbStG und § 10 Abs. 6b ErbStG. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) Es liegt bei den Schulden und Lasten ein wirtschaftlicher Zu...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 6.4.1 Rechtslage bis zum 31.12.2024

Zum Abzug von Schulden und Lasten bei beschränkter Steuerpflicht gilt Folgendes. Bei beschränkter Steuerpflicht werden Schulden und Lasten nur insoweit berücksichtigt, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses Vermögen belasten.[1] Hinweis Wirtschaftlicher Zusammenhang Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögens...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / Zusammenfassung

Überblick Häufig setzt sich das Vermögen des Erblassers nicht nur aus inländischen Vermögenswerten zusammen, sondern enthält darüber hinaus auch ausländisches Vermögen. Ist nun einer der am Erbfall Beteiligten Steuerinländer, unterliegt der gesamte Vermögensanfall aufgrund des Weltvermögensprinzips der deutschen Besteuerung. Hat hingegen weder der Erblasser noch der Erwerber ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.5.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Vorab soll hier darauf hingewiesen werden, dass die Regelungen zum Schuldenabzug, die bisher in § 10 Abs. 6 ErbStG ab 2025 in § 10 Abs. 6a ErbStG enthalten sind – mit einer veränderten Satzreihenfolge. a) Es liegt von den Schulden und Lasten ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück vor Liegen Schulden und Lasten vor, die mit dem zu Wohnzw...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 2.4.5 Verschonungsabschlag bei vermieteten Grundstücken

Nach § 13d Abs. 1 ErbStG sind zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nur mit 90 % anzusetzen. Dies gilt auch für in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Grundstücke.[1] Dabei sind die Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt maßgebend.[2] Praxis-Beispiel Verschonungsabschlag Erblasser E, der in Köln seinen Wohn...mehr

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FF 02/2025, Kostentragung b... / 2 Anmerkung

Neben der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs im Ehescheidungsverbund bieten §§ 1385, 1386 BGB eine Möglichkeit, den Zugewinnausgleich unabhängig von der Rechtskraft der Ehescheidung geltend zu machen oder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorzeitig zu beenden. Dabei genügt für die vorzeitige Aufhebung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft allein schon...mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / 2. Persönliches Fehlverhalten

Ob der Ausgleich des Zugewinns auch wegen persönlichem Fehlverhalten grob unbillig sein kann, ist problematisch. Der Wortlaut des Gesetzes, der wirtschaftliches Fehlverhalten als ein "insbesondere" die grobe Unbilligkeit begründenden Umstand nennt, gibt beides her. Man kann das "insbesondere" so lesen, dass immer ein wirtschaftliches Fehlverhalten gefordert ist, man kann es a...mehr

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FF 02/2025, Auskunft und Be... / 1 Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Beteiligten machen im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche im Wege von Stufenanträgen geltend, wobei sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur über den Umfang der Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung und Belegvorlage streiten. [2] Die Beteiligten heirateten am 17.9.2010 und trennten sich am 1.9.201...mehr

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FF 02/2025, Kostentragung b... / 1 Aus den Gründen

Gründe: [1] I. Der Antragsteller begehrte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet er sich gegen die Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. [2] Die Beteiligten sind Eheleute. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vor vier Jahren trennten sie sich. Das Ehescheidungsverf...mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / 2. Restriktive Interpretation der Unerträglichkeits-Formel

Bei der Unerträglichkeits-Prüfung gehen Rechtsprechung und überwiegendes Schrifttum nun davon aus, dass ein Ergebnis, das nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet worden ist, als solches dem Gerechtigkeitsgefühl niemals unerträglich widersprechen kann – denn: Dieses Ergebnis ist ja vom Gesetz gewollt. Der Gesetzgeber hat – so die dieser These zugrundeliegende Überlegung – im ...mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / 1. Wirtschaftliches Fehlverhalten

§ 1381 BGB selbst erläutert das Vorliegen grober Unbilligkeit beispielhaft an der längerdauernden schuldhaften Verletzung von sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Pflichten auf wirtschaftlichem Gebiet (Abs. 2). Ein solches wirtschaftliches Fehlverhalten liegt nach allgemeiner Meinung jedenfalls vor, wenn der Ehegatte, der jetzt den Zugewinnausgleich fordert, zuvor se...mehr

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ZErb 02/2025, Sonnenunterga... / II. Zuwendungen an den Ehegatten mit US-Staatsangehörigkeit (marital deduction)

Letztwillige bzw. lebzeitige Zuwendungen an den Ehegatten mit US-Staatsangehörigkeit sind von der Nachlass- bzw. Schenkungsteuer befreit (IRC §§ 2056 (a), (d), 2106 (a) (3) bzw. § 2523 (a), (i) (1), CFR § 25.2523(a)-1 (a); sog. unlimited spousal exemption).[24] Dies gilt auch, wenn ein nicht-ansässiger Ausländer der beschränkten Steuerpflicht unterliegendes US-situs Vermögen...mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / c) Herkunft des Vermögens

Nach allgemeiner Meinung ist auch die Herkunft des in der Ehe erworbenen Vermögens kein Umstand, der im Rahmen des § 1381 BGB Beachtung finden kann. Das BGB definiert den ehelichen Vermögenserwerb als Ergebnis gemeinsamer Wertschöpfung – ganz unabhängig davon, wer im Einzelnen was zur Erzielung des Vermögens beigetragen hat. Deshalb ist auch Zufallserwerb oder Erwerb aufgrund...mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / IV. § 1381 BGB als Anspruchsgrundlage?

§ 1381 BGB gibt dem ausgleichspflichtigen Ehegatten die Möglichkeit, den gegen ihn gerichteten Anspruch abzuwehren. Vorgeschlagen wird nun, de lege ferenda § 1381 BGB zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erweitern.[29] Die Notwendigkeit hierzu wird gesehen, weil es dem Gerechtigkeitsempfinden auch unerträglich widersprechen kann, keinen Zugewinn zu erhalten, weil...mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / b) Disparität der Vermögensverhältnisse

Ob die Erfüllung der Ausgleichsforderung auch grob unbillig sein kann, weil der Ehegatte, dem die Zugewinnausgleichsforderung zusteht, in summa ein deutlich höheres (End-)Vermögen besitzt als der zur Zahlung verpflichtete Ehepartner, ist nach allgemeiner Meinung irrelevant. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Ehemann ein Anfangsvermögen von ca. 3,6 Mio. EU...mehr

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FF 02/2025, Das Verzichtsve... / c) Zulässige Vereinbarungen

Es gilt auch hier die grundsätzliche Regel, dass der nichteheliche Elternteil auf 20 % des ihm zustehenden Unterhalts verzichten kann, und dass ab einem Verzicht von einem Drittel ein unwirksamer Verzicht vorliegt. Um diese Prozentzahlen bestimmen zu können, ist auch hier zunächst die Höhe des dem nichtehelichen Elternteil zustehenden Unterhalts zu ermitteln. Beansprucht werde...mehr

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FF 02/2025, Verwirkung von ... / 2 Anmerkung

Der Beschluss des OLG Hamm überzeugt, was die "Verwirkung" von Altersvorsorgeunterhalt angeht – und nur darum geht es in diesem Kurzbeitrag – nicht, weder im Ergebnis noch in der Begründung. A. Sachverhalt und Entscheidung des Oberlandesgerichts Der getrenntlebende Ehemann (M) war am 4.6.2020 rechtskräftig zur Zahlung laufenden Altersvorsorgeunterhaltes[1] in Höhe von 416,00 E...mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / 3. Kritik an der restriktiven Interpretation der Unerträglichkeits-Formel

Die restriktive Interpretation der Unbilligkeitsformel stößt schon seit langem auf Kritik, die – meines Erachtens zu Recht – zunimmt.[6] Denn die Behauptung, systemimmanente Unbilligkeiten seien im Rahmen des § 1381 BGB nicht zu beachten, entbehrt jeder Grundlage. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht auch Abhilfe geschaffen werden kann, wenn das errechnete Ergebnis per se, a...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / III. Pfändung und Verwertung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Rz. 1136 Gepfändet und verwertet wird der Anspruch grundsätzlich nach den §§ 829, 835 ZPO. Jedoch bestimmt § 852 Abs. 2 ZPO, dass er wie der Pflichtteilsanspruch "der Pfändung nur dann unterworfen ist, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist." Rz. 1137 Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich kann aber auch schon dann gepfändet werden, wenn ein vertraglic...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 43 Zugewinnausgleich

A. Allgemeines Rz. 1129 Insbesondere im Fall der Ehescheidung kann ein Ehepartner vom anderen Ehepartner den Ausgleich des Zugewinns verlangen, falls das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist grundsätzlich pfändbar. Es kann sich hier bisweilen um recht hohe Ansprüche handeln, weshalb der Gläubiger stets wachsam sein...mehr

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Deutschland / c) Steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG)

Rz. 270 Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 BGB leben, erhält der überlebende Ehegatte/Lebenspartner im Todesfall einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe seines tatsächlich bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 5 ErbStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Nachlass erbrechtlich über eine pauschale Erhöhung des ...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Ehepartner

Rz. 1130 Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem so genannten gesetzlichen Güterstand, leben die Ehepartner, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben (§ 1363 Abs. 1 BGB). Die Zugewinngemeinschaft bewirkt an sich nicht, dass die Vermögen der beiden eheschließenden Ehepartner gemeinsames Vermögen werden, sondern lediglich, dass der so genannte Zugewin...mehr

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AGS 01/2025, Verfahrenswert... / I. Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. 113.696,82 EUR zu verpflichten. Der Antragsgegner hatte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Hilfsweise hatte er gem. § 1382 Abs. 5 BGB beantragt, die Zahlung des Zugewinnausgleichs zu stunden. Das FamG hat den Antragsgegner zur Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. 89.730,41 EUR ...mehr

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Frankreich / dd) Qualifikation von § 1371 BGB

Rz. 14 Interessant ist in diesem Zusammenhang die französische Sicht zu § 1371 Abs. 1 BGB vor Ergehen der Mahnkopf-Entscheidung des EuGH am 1.3.2018.[12] Die wohl überwiegende französische Auffassung ging bereits vor der genannten Entscheidung von einer erbrechtlichen Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB aus, so dass die Vorschrift bei Geltung französischen Erbrechts nicht an...mehr

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Deutschland / 2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Rz. 20 In welcher Höhe der Ehegatte Erbe wird, ergibt sich zunächst aus § 1931 BGB. Daneben ist aber zu berücksichtigen, in welchem Güterstand die Eheleute im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten gelebt haben. Lediglich wenn weder Verwandte der ersten Ordnung (d.h. Abkömmlinge des Erblassers) oder der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) noch Großeltern...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 94 Nach wohl einhelliger Ansicht der deutschen Lehre[97] – die auch vom BGH bestätigt wurde[98] – war unter der Geltung von Art. 25 EGBGB die Regelung des § 1371 BGB als güterrechtliche Vorschrift zu behandeln. Das güterrechtliche Viertel wurde also immer dann gewährt, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gelebt haben, und zwar auch dann, wenn die E...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Lebenspartner

Rz. 1135 Soweit die Lebenspartner nichts anderes vereinbart haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 6 S. 1 LPartG). § 6 S. 2 verweist auf die für die Zugewinngemeinschaft geltenden Regelungen der §§ 1364–1390 BGB. Die Lebenspartner können durch Vertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln (§ 7 LPartG).mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / B. Rechtliche Grundlagen

I. Ehepartner Rz. 1130 Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem so genannten gesetzlichen Güterstand, leben die Ehepartner, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben (§ 1363 Abs. 1 BGB). Die Zugewinngemeinschaft bewirkt an sich nicht, dass die Vermögen der beiden eheschließenden Ehepartner gemeinsames Vermögen werden, sondern lediglich, dass der so gen...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 1129 Insbesondere im Fall der Ehescheidung kann ein Ehepartner vom anderen Ehepartner den Ausgleich des Zugewinns verlangen, falls das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist grundsätzlich pfändbar. Es kann sich hier bisweilen um recht hohe Ansprüche handeln, weshalb der Gläubiger stets wachsam sein sollte, insbe...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Ehegattenfreibetrag bei Zugewinngemeinschaft, § 5 ErbStG

Rz. 101 Nach § 5 Abs. 1 ErbStG bleibt bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt haben, bei Beendigung des Güterstandes durch Tod ein Betrag in Höhe des fiktiv bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs steuerfrei, nämlich in Höhe des Betrags, der als Zugewinnausgleich geltend gemacht werden könnte, wenn der Z...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / Literaturtipps

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Bestimmung des Güterstatuts durch Rechtswahl

Rz. 71 Das Güterstatut unterliegt gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB vorrangig dem durch die Eheleute gewählten Recht.[78] Die Verweisung aufgrund Rechtswahl führt unmittelbar zum gewählten Recht. Wählen Ausländer deutsches Recht, ist es aus deutscher Sicht also bedeutungslos, ob die nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB wirksame Rechtswahl auch vom Heimatrecht der Eheleute bzw. vom gewählten Re...mehr

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Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 97 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsquote eines Ehegatten bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dessen Güterstand (siehe Rdn 20 ff.). Rz. 98 Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hängt die Höhe des Pflichtteils davon ab, ob es zur erb- oder güterrechtlichen Lösung kommt. Wird der Ehegatte nicht Erbe ...mehr