Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsschranke

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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 2 Allgemeine Angaben

Zeile 1 In Zeile 1 ist der Betrieb zu benennen, für den die Anlage GK ausgefüllt wird. Eine Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich nur einen Betrieb. Eine Unterscheidung nach Betrieben erfolgt nur im Rahmen der Zinsschranke. Dies kann aber in Zeile 1 nicht gemeint sein, da z. B. ein Betrieb im Sinne der Zinsschranke der Organkreis ist, Anlage GK aber sowohl von der Organgesell...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage ZVE / 2.1 Allgemeines

Vor Zeilen 1 ff. In den Zeilen 1 ff. sind die Einkünfte im steuerlichen Sinne einzutragen. Dazu gehört auch der Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG n. F. wird, zusammen mit den entsprechenden Kürzungsbeträgen, in Zeilen 31a, 31b der Anlage ZVE bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte gesondert erfasst und darf daher in den Einkünften d...mehr

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Leitfaden 2023 - Vordruck G... / 9 Hinzurechnungen

Vor Zeilen 50–69 In den Zeilen 50–69 werden die nach § 8 GewStG vorgeschriebenen Hinzurechnungen berücksichtigt. In den Hinzurechnungen drückt sich der Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer aus, die die objektive Ertragskraft des Unternehmens erfasst. Dies betrifft insbesondere die Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG. Andere Hinzurechnungen dienen der Abgrenzung z...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 4.10 Weitere außerbilanzielle Korrekturen

Zeile 76 In dieser Zeile sind die steuerpflichtigen Einkünfte zu mindern, wenn sich eine bilanzielle Gewinnerhöhung im Zusammenhang mit einer bereits versteuerten verdeckten Gewinnausschüttung ergibt. Dies ist der Fall, wenn eine Verpflichtung der Körperschaft gegenüber dem Gesellschafter in der Handels- und Steuerbilanz der Körperschaft passiviert, aber von der Finanzverwalt...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage WA / 6 Angaben zum fortführungsgebundenen Verlust- und/oder Zinsvortrag nach § 8d KStG

Vor Zeilen 12–14 Die Zeilen 12–14 sind auszufüllen, wenn im VZ 2023 ein schädlicher Beteiligungserwerb stattgefunden hat. Unter den Voraussetzungen des § 8d KStG bleiben die Verluste und Zinsen trotzdem abziehbar. Auf den 31.12.2023 hat in diesem Fall eine gesonderte Feststellung des fortführungsgebundenen Verlust- und Zinsvortrags zu erfolgen. Nach § 8d KStG ist ein Beteiligu...mehr

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Leitfaden 2023 - Vordruck K... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck KSt 1 enthält die Körperschaftsteuererklärung, die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Organschaft und die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos. Außerdem dient der Vordruck, zusammen mit den entsprechenden Anlagen, auch für die sonstigen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, wie z. B. des Zi...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SAN / 2.3 Minderung nach § 3a Abs. 3 EStG

Zeile 6 In dieser Zeile ist eine Zwischensumme zu bilden. Es handelt sich um den insgesamt vorhandenen Sanierungsertrag, der in den Zeilen 7 ff. mit Verlusten und ähnlichen Faktoren zu verrechnen ist. Vor Zeilen 7–43 In diesen Zeilen wird der in Zeile 6 ausgewiesene Sanierungsertrag entsprechend der in § 3a Abs. 3 Satz 2 EStG aufgeführten Reihenfolge vermindert. Zweck der Regel...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage GK dient der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Körperschaft. Sie ist seit VZ 2017 auszufüllen. In den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen erfolgte die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Vordruck KSt 1 A sowie den Anlagen A, AE und B. Diese Vordrucke sind verkürzt worden (z. B. KSt 1) bzw. sind weggefallen (z. B. Anlage AE, B). Die ents...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage OG / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage OG ist in Organschaftsfällen von der Organgesellschaft auszufüllen. Der Vordruck ist eine Anlage zur Steuererklärung KSt 1 sowie zur Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG. Bei der Organschaft tritt die steuerrechtliche Einkommenszurechnung, soweit die Ergebnisse der Organgesellschaften betroffen sind, an die Stelle der handelsrechtlichen Gewinnabführung. Der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 15 ... / 6 Bruttomethode bei Zinsaufwendungen (Satz 1 Nr. 3)

Rz. 101 Durch Gesetz v. 14.8.2007[1] wurde in § 4h EStG sowie § 8a KStG eine allgemeine Regelung zur Beschränkung des Abzugs von Zinsen (Zinsschranke) und in § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG eine besondere Regelung hierzu für die Organschaft eingeführt. Diese Regelung ist, wie auch die Zinsschranke selbst[2], erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 beginnen un...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 4.3 Genossenschaften

Rz. 517 Eine Genossenschaft (früher: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft) ist nach § 1 Abs. 1 GenG unmittelbar auf die Förderung der Erwerbstätigkeit oder die wirtschaft ihrer Mitglieder gerichtet oder darauf, deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Im Unterschied zur Kapitalgesellschaft, die ihren eigenen Erwerbszweck z...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 4.7 Holding

Rz. 542 Eine Holding ist ein Rechtsträger, der keinen eigenen Handels-, Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb unterhält, sondern nur Beteiligungen an anderen Unternehmen besitzt, diese finanziert, die sich daraus ergebenden Rechte wahrnimmt und ggf. Stabsfunktionen für die Beteiligungsunternehmen ausübt. Besondere Regelungen für die Holding gibt es im KSt-Recht nicht. Bes...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 4.11 Inländische Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft

Rz. 553 Eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft in gewissem Umfang gleichgestellt, wenn und soweit sie im Inland eine gewerbliche Betriebsstätte unterhält. Dies betrifft folgende Regelungen: Eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft unterliegt mit der inl. Betriebsstätte der Zinsschranke.[1] Ist eine beschränkt st...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 15 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Ursprünglich regelte § 15 Nr. 1 KStG den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 10d EStG bei der Organgesellschaft, § 15 Nr. 2 KStG enthielt eine Sonderregelung für die Anwendung des internationalen Schachtelprivilegs bei der Organgesellschaft. Durch Gesetz v. 21.12.1993[1] wurde eine Nr. 3 in § 15 KStG eingefügt, die eine Sonderregelung für § 8b KStG (Steuerbefreiung aus...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 4.8 Konzerne

Rz. 543 Ein Konzern liegt nach § 18 AktG vor, wenn ein herrschendes Unternehmen ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst. Besondere Regelungen für Konzerne kennt das KSt-Recht nicht. Insbesondere ist der durch die konsolidierte Konzernbilanz nach den §§ 290ff. HGB ermittelte Konzerngewinn nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Das Steue...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 326 Nach Abs. 3 dürfen Gewinnausschüttungen jeder Art das Einkommen nicht mindern. Die Regelung hat ihren Grund darin, dass Ausschüttungen Einkommensverwendung darstellen (Rz. 35). Abziehbar sind nur Aufwendungen, die zum Bereich der Einkommenserzielung gehören, nicht Aufwendungen, die Einkommensverwendung sind. Andererseits bedeutet dies, dass gewinnabhängige Vergütunge...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.3 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 500 Der sachliche Regelungsbereich der Vorschrift hat sich durch das Gesetz v. 20.2.2013[1] geändert. Die bis dahin geltende Fassung der Vorschrift erfasste das negative Einkommen des Organträgers, dem Wortlaut nach also nur den Fall, dass der Organträger ein negatives Einkommen auswies. Das Gesetz enthielt keine besonderen Voraussetzungen zur Einkommensquelle. Der Geset...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.4.2 Korrektur der "Bruttomethode"

Rz. 643 Hat die Organgesellschaft steuerlich nicht zu berücksichtigende Vermögensmehrungen oder -minderungen nach § 8b KStG, § 4 Abs. 7 UmwStG oder internationale Schachteldividenden bezogen, ist bei der Zusammenrechnung der Einkommen von Organträger und Organgesellschaft eine zusätzliche Korrektur vorzunehmen. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung des Organeinkommens die ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.7 Folgen der verunglückten Organschaft

Rz. 692 Wird die Organschaft steuerlich nicht anerkannt, etwa weil der Ergebnisabführungsvertrag nicht durchgeführt wurde, treten die Rechtsfolgen der Organschaft für den Besteuerungszeitraum des Verstoßes gegen die Organschaftsvoraussetzungen bzw., wenn der 5-Jahres-Zeitraum nicht eingehalten wurde, von Beginn an nicht ein. In allen Fällen ist handelsrechtlich dennoch wie b...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.1 Zweck der Organschaft

Rz. 1 Das Institut der Organschaft ist das Herzstück des deutschen "Konzernsteuerrechts".[1] Allerdings kann man nicht von einem echten Konzernsteuerrecht sprechen. Bei den zu diesem Bereich zählenden Rechtsinstituten, insbes. der verdeckten Gewinnausschüttung, der verdeckten Einlage und der Organschaft, handelt es sich mehr um vereinzelte Sonderregelungen für die Besteuerun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 6.2.2 Feststellung des Einkommens und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen (Abs. 5 S. 1)

Rz. 926 Gesondert festgestellt werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Der Feststellungsbescheid enthält damit keine ausdrückliche Feststellung, dass ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis vorliegt. Allerdings beruht die verfahrensrechtliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Ein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.4 EU-Vorschlag für eine Gruppenbesteuerung

Rz. 63a Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Regelung unterbreitet, die einer grenzüberschreitenden Organschaft entspricht.[1] Nach der Richtlinie sind obligatorisch für inländische oder multinationale Gruppen von Körperschaften bzw. Betriebsstätten, die in einem EU-Mitgliedsstaat steuerlich ansässig sind, und in mindestens 2 der 4 letzten Geschäftsjahre einen jähr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.1.2 Bilanzierung der Organbeteiligung

Rz. 615 Der Organträger hat die Beteiligung an der Organgesellschaft in der Handels- und Steuerbilanz nach den allgemeinen Vorschriften zu aktivieren. Damit stellt sich auch die Frage, ob eine Teilwertabschreibung zulässig ist und welche steuerlichen Folgen sie hat. Diese Frage hat für Körperschaften als Organträger keine Bedeutung, da eine Teilwertabschreibung bei diesen na...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.1 Die Organgesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt

Rz. 538 Die Organgesellschaft bleibt zivilrechtlich Rechtssubjekt. Sie ist ein von dem Organträger getrennter Rechtsträger, der lediglich aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags bestimmte Vermögenswerte auf den Organträger überträgt. Organträger und Organgesellschaft bilden nicht in dem Sinn ein einheitliches Unternehmen, dass die gleichen Wirkungen wie bei der Besteuerung e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.5 Reformüberlegungen

Rz. 64 Das Institut der Organschaft kommt mit der steuerlichen Zusammenfassung von verbundenen Unternehmen zu einem "Steuerverbund" der Idee eines Konzernsteuerrechts näher als z. B. die verdeckte Gewinnausschüttung und die verdeckte Einlage. Die Organschaft führt dennoch nicht zu einem echten Konzernsteuerrecht. Defizite bestehen insbes. in folgenden Bereichen[1]: Notwendigk...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.3 Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Rz. 45 Innerhalb der EU führen das Erfordernis des Organträgers mit Geschäftsleitung im Inland und der "doppelte Inlandsbezug" bei der Organgesellschaft zu der Frage, ob eine unzulässige Diskriminierung ausl. Tochtergesellschaften vorliegt. Erleidet eine inl. Tochtergesellschaft Verluste und besteht zu der inl. Muttergesellschaft ein Organschaftsverhältnis, kann der Organträ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.4 Nutzungsüberlassung im Konzern (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG)

Rz. 406 Steuerunschädlich ist die Nutzungsüberlassung von Grundstücken auch dann, wenn "sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern i. S. d. § 4h EStG gehören, sofern keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt".[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 unverändert.[2] Rz. 407 Der Begriff des "Dritten" ist vom Gesetzgeber nicht...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 4. Zinsschranke bei Kapitalgesellschaften

Die Zinsschranke ist bei Kapitalgesellschaften ebenfalls anzuwenden (Generalverweisung des § 8 Abs. 1 S. 1 KStG in das EStG, d.h. auch auf § 4h EStG). Zusätzliche Einschränkungen in § 8a KStG: Zusätzlich sind für die Ausnahmen von der Zinsschranke aber noch die Einschränkungen in § 8a KStG zu beachten. In der bisherigen Fassung schränkte § 8a Abs. 2 KStG den Stand-alone-Escap...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 3. Ausnahmen von der Zinsschranke (§ 4h Abs. 2 EStG)

Von der Zinsschranke gibt es in § 4h Abs. 2 EStG drei Ausnahmen: Freigrenze: Nettozinsaufwendungen im WJ von weniger als 3 Mio. EUR (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG). Konzernklausel: Der Steuerpflichtige unterhält keinen konzernzugehörigen Betrieb oder dessen Finanz- und Geschäftspolitik wird nicht einheitlich bestimmt (Stand-alone-Escape; § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG), Eige...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / III. Überblick zur Zinsschranke auf Basis der bisherigen Rechtslage

1. Zinsabzug auf 30 % des EBITDA beschränkt Nach dem Konzept der Zinsschranke (§ 4h EStG) können Betriebe ihre Zinsaufwendungen im Grundsatz nur bis zur Höhe des "verrechenbaren EBITDA" abziehen (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG). Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus 30 % des um die Zinsen und Abschreibungen bereinigten maßgeblichen Gewinns des Betriebs (§ 4h Abs. 1 S. 2 EStG). Der...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) (GmbHStB 2024, Heft 2, S. 49)

Darstellung wesentlicher Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz v. 22.12.2023 Dipl.-Finw. Jens Herkens[*] Die Regelungen zur Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) begrenzen seit dem Jahr 2008 den abziehbaren Zinsaufwand unter bestimmten Voraussetzungen. Hiervon sind vor allem größere Betriebe betroffen, da Zinsaufwendungen abziehbar bleiben, wenn diese nicht h...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / VI. Fazit

Die Zinsschranke ist durch ihre WJ-übergreifende Wirkung (EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag) und die Ausnahmen der Zinsschranke (§ 4h Abs. 2 EStG) eine komplexe Vorschrift. Die Anwendung der Zinsschranke auf Körperschaften wird durch eine weitere Modifizierung in § 8a KStG noch schwieriger, als es durch die Grundregeln des § 4h EStG ohnehin schon ist. Durch das Kreditzweitmarktf...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / I. Einleitung

Die Regelungen zur Zinsschranke nach § 4h EStG begrenzen den abziehbaren Zinsaufwand eines Betriebes unter bestimmten Voraussetzungen. In § 8a KStG wird die Zinsschranke für Zwecke der Besteuerung von Körperschaften modifiziert. Durch die Zinsschranke soll eine hohe Fremdkapitalfinanzierung von inländischen Betrieben (Gesellschaften) durch ausländische Anteilseigner korrigier...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 2. Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag

Die Zinsschrankenwirkungen werden in zukünftigen WJ ausgeglichen oder zumindest abgemildert: Zinsvortrag: Die nach der Zinsschranke nicht abziehbaren Nettozinsaufwendungen werden in die folgenden WJ vorgetragen (Zinsvortrag) und dann in die (zukünftigen) Zinsschrankenberechnungen einbezogen (§ 4h Abs. 1 S. 4, 5 EStG). EBITDA-Vortrag: Falls die Zinsaufwendungen voll abziehbar s...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / IV. Änderungen des § 4h EStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Das grundsätzliche Konzept der Zinsschranke wurde beibehalten. In einigen Punkten wurden die Regelungen aber geändert oder angepasst. 1. Begriff "Nettozinsaufwendungen" Erstmals werden "die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen" gesetzlich als "Nettozinsaufwendungen" definiert, indem dieser Begriff in einem Klammerzusatz in § 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG n.F. eingefü...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 2. EBITDA-Vortrag

Ein EBITDA-Vortrag entsteht bei Anwendung der Zinsschranke, wenn der Nettozinsaufwand geringer ist als das verrechenbare EBITDA (§ 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG). Wenn der Zinsaufwand aber schon deshalb abzugsfähig ist, da eine der Ausnahmen des § 4h Abs. 2 EStG greift und das verrechenbare EBITDA gar nicht "gebraucht" wird, entsteht für dieses WJ kein EBITDA-Vortrag (§ 4h Ab...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / II. Vom Wachstumschancengesetz zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz

ATAD-Richtlinie: Nach der Anti Tax Avoidance Directive der EU[4] (ATAD-Richtlinie) hatten die Mitgliedsländer bis zum 31.12.2023 u.a. die "Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke)" in das jeweilige nationale Recht umzusetzen. Bisherige nationale Regelungen zur Zinsschranke unterliegen Anpassungszwang: Durch § 4h EStG und § 8a KStG hatte Deutschland bereits R...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 8. Anpassung des Begriffs der Zinsaufwendungen

Nach der bisherigen Definition in § 4h Abs. 3 S. 2 EStG sind Zinsaufwendungen "Vergütungen für Fremdkapital". Die Finanzverwaltung fasste durch einen weiten Zinsbegriff darunter auch Vergütungen, die "zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben" (z.B. Gebühren an den Darlehensgeber).[15] Der BFH [16] hat dieser weiten Sichtweise widersprochen. Danach ...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Jens Herkens[*] Die Regelungen zur Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) begrenzen seit dem Jahr 2008 den abziehbaren Zinsaufwand unter bestimmten Voraussetzungen. Hiervon sind vor allem größere Betriebe betroffen, da Zinsaufwendungen abziehbar bleiben, wenn diese nicht höher als 3 Mio. EUR im Wirtschaftsjahr (WJ) sind (Freigrenze). Durch das Kreditzweitmarktförd...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 1. Zinsabzug auf 30 % des EBITDA beschränkt

Nach dem Konzept der Zinsschranke (§ 4h EStG) können Betriebe ihre Zinsaufwendungen im Grundsatz nur bis zur Höhe des "verrechenbaren EBITDA" abziehen (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG). Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus 30 % des um die Zinsen und Abschreibungen bereinigten maßgeblichen Gewinns des Betriebs (§ 4h Abs. 1 S. 2 EStG). Der "maßgebliche Gewinn" wird in § 4h Abs. 3 S...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 2. Wegfall der Regelung zur Anteilseigner-Fremdfinanzierung (§ 8a Abs. 2 KStG a.F.)

Nach dem bisher gültigen § 8a Abs. 2 KStG a.F. war bei Körperschaften die Ausnahme von der Zinsschranke bei einem "Nichtkonzernfall" (Stand-alone-Regelung nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG) nur anzuwenden, wenn die Zinsaufwendungen an einen zu mehr 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner, an eine diesem Anteilseigner nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 AStG) o...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 9. Untergang von EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag bei Teilbetriebsabgang

Durch § 4h Abs. 5 S. 1 EStG wird – insbesondere für Personenunternehmen (Mitunternehmerschaften) – geregelt, dass durch eine Betriebsveräußerung/-aufgabe ein (noch nicht verbrauchter) EBITDA-Vortrag und ein (noch nicht verbrauchter) Zinsvortrag untergehen. Bei einem Mitunternehmerwechsel gehen der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag quotenentsprechend anteilig unter (§ 4h Abs. 5...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 3. Zinsvortrag bei Zinsschrankenausnahmen nicht nutzbar

Zinsvorträge sollen nicht allein deshalb in künftigen WJ abzugsfähig sein, weil dann eine der Ausnahmen der Zinsschranke nach § 4h Abs. 2 EStG (Freigrenze, Stand-alone, Eigenkapitalvergleich) erfüllt ist und der Zinsvortrag nur deshalb abzugsfähig wäre. Daher wurde folgender Satz in das Gesetz eingefügt (§ 4h Abs. 1 S. 7 EStG-neu): "[§ 4h] Abs. 2 [EStG] findet keine Anwendun...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 6. Eigenkapitalvergleich nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG

Die Voraussetzungen des Eigenkapital-Escape nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG werden enger gefasst: Nach § 4h Abs. 3 S. 4 EStG n.F. (bisher S. 5 EStG a.F.) gehört ein Betrieb nur noch dann zu einem Konzern i.S.d. Zinsschranke, wenn er nach den zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandards mit einem oder mehreren Betrieben tatsächlich konsolidiert wird. Da in dem bisherigen ...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 1. Ein-Betriebs-Fiktion für alle Körperschaften

Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) verfügen nur über einen (einzigen) Betrieb. Für Zwecke der Zinsschranke werden damit alle Tätigkeiten dieser Kapitalgesellschaften in diesem Betrieb berücksichtigt. Dadurch ist z.B. die Freigrenze von 3 Mio. EUR Nettozinsaufwand (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG) nur einmal nutzbar. Andere steuerpflich...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 5. Konzernklausel (Stand-alone-Escape)

Ein Betrieb ist nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG n.F. nur noch dann "Stand-alone" (und kann damit die Zinsschranke vermeiden), wenn dem Steuerpflichtigen (Betrieb) keine Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und der Steuerpflichtige (Betrieb) keine Betriebsstätte außerhalb seines Ansässigkeitsstaats unterhält. Es reicht dafür nicht mehr eine fehlende (oder nur anteilmäßig...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / a) Bisherige Rechtslage nach § 8a Abs. 3 KStG a.F.

Die Zinsschranke ist bei konzernzugehörigen Betrieben nicht anzuwenden, wenn deren Eigenkapitalquote nicht geringer ist als die Konzerneigenkapitalquote (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG). Diese Regelung gilt durch die Generalverweisung des § 8 Abs. 1 KStG im Grundsatz auch für Körperschaften. Jedoch schränkt § 8a Abs. 3 KStG a.F. diese Ausnahme wieder ein (Rückausnahme). Ähnl...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 3. Eingeschränkte Eigenkapitalquoten-Regel bei Körperschaften (§ 8a Abs. 3 KStG)

a) Bisherige Rechtslage nach § 8a Abs. 3 KStG a.F. Die Zinsschranke ist bei konzernzugehörigen Betrieben nicht anzuwenden, wenn deren Eigenkapitalquote nicht geringer ist als die Konzerneigenkapitalquote (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG). Diese Regelung gilt durch die Generalverweisung des § 8 Abs. 1 KStG im Grundsatz auch für Körperschaften. Jedoch schränkt § 8a Abs. 3 KStG ...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 1. Begriff "Nettozinsaufwendungen"

Erstmals werden "die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen" gesetzlich als "Nettozinsaufwendungen" definiert, indem dieser Begriff in einem Klammerzusatz in § 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG n.F. eingefügt wurde.mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / V. Änderung für Körperschaften in § 8a KStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

1. Ein-Betriebs-Fiktion für alle Körperschaften Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) verfügen nur über einen (einzigen) Betrieb. Für Zwecke der Zinsschranke werden damit alle Tätigkeiten dieser Kapitalgesellschaften in diesem Betrieb berücksichtigt. Dadurch ist z.B. die Freigrenze von 3 Mio. EUR Nettozinsaufwand (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst....mehr