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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.1 Allgemeines

Cornelius Link, Lisa Maiworm
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Tz. 71

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

§ 4h Abs 2 S 1 EStG regelt drei Ausnahmen von der in § 4h Abs 1 EStG enthaltenen Zinsschranken-Grundregel, die allesamt auch auf Kö Anwendung finden:

  • Nach Buchst a greift das Abzugsverbot nicht, wenn die Nettozinsaufwendungen des Betriebs unter der Freigrenze von 3 Mio EUR liegen (s Tz 72 ff).
  • Nach Buchst b greift das Abzugsverbot nicht, wenn der Stpfl keiner Person iSd § 1 Abs 2 (ggf iVm § 1 Abs 1 S 2) AStG nahe steht und über keine BetrSt außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet (sog Stand-alone-Klausel) (s Tz 77 ff).
  • Nach Buchst c greift bei konzernzugehörigen Betrieben das Abzugsverbot nicht, wenn ihre EK-Quote nicht unter der des Konzerns liegt (sog EK-Escape), wobei für Kö gem § 8a Abs 3 KStG Zusatzvoraussetzungen gelten (s Tz 121 ff).

Ist einer der Ausnahmetatbestände erfüllt, kann der Stpfl die gesamten Zinsaufwendungen abziehen. Ein evtl vorhandener Zinsvortrag kann in diesen Wj nicht in vollem Umfang – wie lfd Zinsaufwendungen – genutzt werden. § 4h Abs 1 S 7 EStG idF des KrZwMG 2023 regelt, dass die Ausnahmetatbestände gem § 4h Abs 2 EStG keine Anwendung finden, "soweit" die Zinsaufwendungen durch einen Zinsvortrag erhöht wurden. s Tz 128). In Wj, in denen gem § 4h Abs 2 EStG die Anwendung von § 4h Abs 1 S 1 EStG ausgeschlossen ist oder in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen, entsteht gem § 4h Abs 1 S 3 2 HS EStG kein EBITDA-Vortrag (s Tz 240e). Ein eventuell vorhandener EBITDA-Vortrag früherer Wj wird eingefroren und um ein Wj älter, sodass er ggf ungenutzt verfällt.

Kaminski (IStR 2011, 783, 785) geht zutr davon aus, dass die oa Ausnahmen allesamt auch auf inl BetrSt (s Tz 49) anzuwenden sind. Etwas anderes ergibt sich ...

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