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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.3 Stand-alone-Klausel (§ 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG)

Cornelius Link, Lisa Maiworm
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4.3.1 Allgemeines

 

Tz. 77

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Die Zinsschranke ist nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG idFd KrZwMG 2023 nicht anzuwenden, wenn der "Stpfl" keiner Person iSd § 1 Abs 2 AStG nahesteht und über keine BetrSt außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet (sog Stand-alone-Klausel). Wenngleich die Zinsschranke als solche betriebsbezogen anzuwenden ist, ist ein Nahestehen und die Verfügung über eine ausl BetrSt für den Stpfl zu prüfen. § 4h Abs 2 S 3 EStG stellt klar, dass bei Pers-Ges und MU-Schaften, ein Nahestehen iSd § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG für die Pers-Ges oder MU-Schaft zu prüfen ist. Insofern gilt § 1 Abs 1 S 2 AStG iVm § 1 Abs 2 AStG. Die Voraussetzungen haben lt Entw eines Schr des BMF (Stand 18.09.2024, Rn 63) während des gesamten Wj vorzuliegen. Die bisherige sog "Konzernklausel" ist mit Änderung von § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG durch das KrZwMG 2023 entfallen.

4.3.2 Nahe stehende Person

 

Tz. 78

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

§ 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG idFd KrZwMG 2023 bezieht sich zur Beschränkung des Ausnahmetabestands vor allem auf "verbundene Unternehmen" iSd Art 2 Abs 4 ATAD. Danach sind Unternehmen verbunden, wenn der Stpfl unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an Stimmrechten, Kap oder Gewinn an einem anderen Unternehmen iHv min 25 % hält oder umgekehrt. Diese Begriffsbestimmung deckt sich weitgehend mit dem einer "nahestehenden Person" iSd § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 und Nr 3 Buchst a AStG. Zur Begriffsbestimmung einer "nahe stehenden Person" siehe Tz 110. Da § 1 Abs 2 AStG zuletzt mit dem ATADUmsG 2021 (Ges zur Umsetzung der Anti-StV-RL v 25.06.2021, BGBl I 2021, 2035) an die Mindestvorgaben in Art 2 Abs 4 ATAD angepasst wurde und auch für die Regelungen der schädlichen Gesellschafter-fremdfinanzierung in § ...

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