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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.4.3.1 Allgemeines

Cornelius Link, Lisa Maiworm
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Tz. 159

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

§ 8a Abs 3 KStG nennt Zusatzvoraussetzungen für die Anwendung des EK-Escape iSd § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG. Sie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn (s Köhler, DStR 2007, 599):

  • die Kö, der Organkreis bzw die konzernzugehörige MU-Schaft (Kö umfasst ebenfalls eine optierende Gesellschaft iSd § 1a KStG (s Tz 4))
  • für alle weltweiten konzernzugehörigen Gesellschaften
  • nachweist,
  • dass nicht mehr als 10 % der Nettozinsaufwrndungen als Vergütungen für FK gezahlt worden sind
  • an einen zu min 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter irgendeiner Konzerngesellschaft des weltweiten Konzerns (aF "mehr als 25 %"),
  • an eine diesem nahe stehende Pers (s § 1 Abs 2 AStG) oder
  • an einen Dritten, der auf die vorgenannten Pers zurückgreifen kann und
  • die Zinsaufwendungen auf Verbindlichkeiten beruhen, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss ausgewiesen sind, wobei Darlehen rückgriffsgesicherter Dritter nur bei einem Rückgriff auf konzernexterne AE bzw nahe stehende Pers berücksichtigt werden.

Soweit der Wortlaut des § 8a Abs 2 KStG aF und § 8a Abs 3 KStG inhaltsgleich waren, siehe zu den einzelnen Voraussetzungen Tz 102 bis 117. § 8a Abs 2 KStG aF ist im Zuge der Änderung des Ausnahmetatbestands in § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG (sog Stand-alone-Klausel) entfallen. Die zur Anpassung an Art 2 Abs 4 ATAD erforderlich gewordene Anpassung der Beteiligungsgrenze "min 25 %" (s Tz 109) und die durch den dt Gesetzgeber wiederhergestellte Gesamtbetrachtung bei Prüfung der 10 %-Grenze (s Tz 109a) wurden demzufolge mit dem KrZwMG 2023 ges nur in § 8a Abs 3 KStG umgesetzt.

 

Tz. 160

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Die Regelung des § 8a Abs 3 KStG soll verhindern, dass mittels einer übermäßigen Fremdfinanzierung einer konzernzugehörigen Gesellschaft du...

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