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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.1 Systematik des § 4h EStG iVm § 8a KStG

Cornelius Link, Lisa Maiworm
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Tz. 3

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Die Zinsschranke führt im Falle ihrer Anwendbarkeit zu einer Einschränkung der Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen als BA. § 8a Abs 1 S 1 KStG iVm § 4h Abs 1 S 1 HS 2 EStG "deckelt" für Kö die abzb Nettozinsaufwendungen auf das sog verrechenbare EBITDA. Das verrechenbare EBIDTA beläuft sich auf 30 % des um die Zinsaufwendungen, um die AfA-Beträge nach § 6 Abs 2 S 1, § 6 Abs 2a S 2, § 7 EStG, um Spenden nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG und um den Gewinnanteil des phG einer KGaA iSd § 9 Abs 1 Nr 1 KStG erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Einkommens (§ 4h Abs 1 S 2 EStG iVm § 8a Abs 1 S 1 und 2 KStG). Zinsaufwendung sind also iHd Zinsertrags der Kö vollständig und darüber hinaus nur iHd verrechenbaren EBITDA abzb. Soweit das verrechenbare EBITDA die Nettozinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wj vorzutragen (EBITDA-Vortrag, s Tz 240a ff). Zinsaufwendungen eines Wj, die das verrechenbare EBITDA übersteigen, sind bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wj abzb und mindern diese in deren zeitlicher Reihenfolge. Hiernach verbleibende nicht zum Abzug zugelassene Zinsaufwendungen eines Wj können als Zinsvortrag auf spätere Wj vorgetragen und dann iRd Grenzen des § 4h EStG iVm § 8a KStG abgezogen werden (Näheres zum Zinsvortrag s Tz 241 ff).

 

Tz. 4

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Der pers Anwendungsbereich der Regelung betrifft sämtliche Unternehmen, also neben Kö auch Einzelunternehmen und Pers-Ges. Normadressat ist insoweit jeder "Betrieb" (s § 4h Abs 1 S 1 EStG; wegen der Einzelheiten s Tz 45). IRd KStG gilt die Regelung für alle Kö, dh nicht nur für Kap-Ges. Betroffen sind also auch Gen, sonstige jur Pers des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des...

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