Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsschranke

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.6 Verhältnis zu sonstigen Verlustabzugsbeschränkungen

Tz. 28 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Im Verhältnis zu § 10d EStG und anderen ertragstlichen Verlustabzugsbeschränkungen (etwa §§ 2a, 15a, 15b EStG; §§ 8c, 8d, 8 Abs 9 KStG) ist die Zinsschranke vorrangig anzuwenden. § 4h EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift. Die genannten Verlustabzugsbeschränkungen aber setzen iRd Einkommensermittlung nach den gem § 4h EStG um die nabzb Z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.1 Allgemeines

Tz. 122 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Gem § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG findet die Zinsschranke keine Anwendung, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine EK-Quote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns insges (EK-Test). Der Abgleich der EK-Quoten ist für jeden dem Konzern zugehörigen inl Betrieb gesondert vorzu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.4.3 GmbH & Co KG

Tz. 235 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Konzernvoraussetzungen dürften bis zur Änderung des Konzernbegriffs durch das KrZwMG 2023 an und für sich auch bei typischen GmbH & Co KG-Strukturen vorliegen (glA s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Lenz, Die URef 2008, 143; s Dorenkamp, FR 2008, 1129, 1132; s Schulz, DB 2008, 2043, 2046 mwNachw und s Schwedhelm, GmbH-StB 2007, 282, 28...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.2 Konzern

Tz. 231 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Der maßgebliche Konzernbegriff wird idR durch die vom Ges zugelassenen Rechnungslegungsstandards vorgegeben (s § 4h Abs 3 S 4 EStG ; sog hierarchischer Konzern). Dh, ein ggf bestehender handelsbilanzieller Konsolidierungskreis entfaltet unmittelbare stliche Wirkung. Nach § 4h Abs 3 S 4 EStG ist ein Betrieb konzernzugehörig, wenn er mit ander...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.5.4 Erläuterung zu einzelnen Korrekturen

Tz. 151 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Ein im Konzernabschluss bilanzierter (auch negativer) Firmenwert ist auf die einzelnen Konzerngesellschaften verursachungsgerecht zu verteilen. Wegen des "Herunterbrechens" eines auf einer höheren Ebene des Konzerns bilanzierten Firmenwerts anteilig auf den nachgeordneten Betrieb/die nachgeordnete Kö s Heintges/Kamphaus/Loitz (DB 2007, 1261...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 Verhältnis zu § 8 Abs 3 S 2 und S 3 KStG

Tz. 25 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Bei FK-Gewährungen an eine Kap-Ges durch den AE bzw eine diesem nahe stehende Pers stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen § 8 Abs 3 S 2 KStG und § 4h EStG iVm § 8a KStG, wenn zB überhöhte Zinsen gezahlt werden. Die Regelungen stehen unabhängig nebeneinander. § 8 Abs 3 S 2 KStG betrifft gesellschaftsrechtlich veranlasste Vergütung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Verrechenbares EBITDA

Tz. 50 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Gem § 4h Abs 1 S 1 EStG ist der die Zinserträge übersteigende Teil dre Zinsaufwendungen eines Betriebs (Nettozinsaufwendungen) nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abzb. Das verrechenbare EBIDTA beträgt bei Kö 30 % des um die Zinsaufwendungen, um die AfA-Beträge nach § 6 Abs 2 S 1, § 6 Abs 2a S 2, § 7 EStG, um Spenden nach § 9 Abs 1 Nr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Entstehung eines EBITDA-Vortrags (§ 4h Abs 1 S 3 EStG)

Tz. 240a Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Nach der Zinsschranken-Grundregel sind die die Zinserträge eines Betriebs übersteigenden Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abzb (s § 4h Abs 1 S 1 EStG). Das verrechenbare EBITDA beträgt 30 % des maßgeblichen Gewinns, erhöht um die Zinsaufwendungen sowie um die nach § 6 Abs 2 S 1, § 6 Abs 2a S 2 und § 7 EStG abgese...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3.2.3 Vergleichsgröße 2: Die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen

Tz. 169 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Wie bereits erwähnt (s Tz 163, s Tz 167), entspr die Vergleichsgröße 2 den gesamten während des Wj angefallenen Nettozinsaufwendungen des jeweiligen Rechtsträgers. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Vergütungen für Gesellschafter-FK (an konzerninterne oder konzernexterne, an wes oder an nicht wes beteiligte Gesellschafter), um Vergü...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Allgemeines

Tz. 77 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Zinsschranke ist nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG idFd KrZwMG 2023 nicht anzuwenden, wenn der "Stpfl" keiner Person iSd § 1 Abs 2 AStG nahesteht und über keine BetrSt außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet (sog Stand-alone-Klausel). Wenngleich die Zins...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1 Verhältnis zu den Doppelbesteuerungsabkommen

Tz. 30 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Nach Art 7 OECD-MA sollen Unternehmensgewinne dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden, dh im BetrSt-Staat. Dagegen sieht Art 11 OECD-MA eine Besteuerung für Zinsen im Ansässigkeitsstaat des FK-Gebers vor. Durch Art 9 OECD-MA wird den Vertragsstaaten die Berechtigung zur Gewinnberichtigung bei verbundenen Unternehmen (Verhältnis M...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.4.4 Zweckgesellschaften, gemeinschaftlich geführte und assoziierte Unternehmen

Tz. 236 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Auch Zweckgesellschaften konnten nach dem Ges-Wortlaut bis zur Änderung durch das KrZwMG 2023 zwar in den Anwendungsbereich der Zinsschranke einbezogen werden, wenn für sie ein Control-Verhältnis besteht (s IFRS 10 bzw IAS 27 iVm SIC 12.8). Die amtl Ges-Begr (s BT-Drs 16/4841, 50) nimmt jedoch bestimmte Zweckgesellschaften von der Zinsschra...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3.5 Beispiel zu § 8a Abs 3 KStG (in Anlehnung an JbFSt 2007/2008, 199ff)

Tz. 178 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 a) Sachverhalt: Die M-AG hält 100 % der Anteile an der T1-GmbH, 74 % der Anteile an der T2-GmbH sowie 51 % der Anteile an der französischen F-Sarl. Sämtliche Gesellschaften sind in den Konzernabschluss einbezogen. 49 % der Anteile der F-Sarl werden von der französischen F-SA, und 26 % der Anteile an der T2-GmbH werden von der unbeschr stpfl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.3 Erstmalige Anwendung

Tz. 240h Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Nach § 52 Abs 12d S 4 EStG idF des WachstumsBG gelten die Neuregelungen zum EBITDA-Vortrag grds erstmals für Wj, die nach dem 31.12.2009 enden. Dh, bei Stpfl mit kj-gleichem Wj sind die Regelungen erstmals ab dem Wj 2010 und bei Stpfl mit abw Wj erstmals ab dem Wj 2009/2010 anzuwenden. Tz. 240i Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Nach § 52 Abs 12d S...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Zinsvortrag

Tz. 241 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind gem § 4h Abs 1 S 5 EStG in folgende Wj vorzutragen. Ein vorhandener Zinsvortrag erhöht nach § 4h Abs 1 S 6 EStG im Folge-Wj die Zinsaufwendungen iSd § 4h Abs 1 S 1 EStG und dementspr die Nettozinsaufwendungen iSd § 4h Abs 1 S 3 EStG. Die Erhöhung der Zinsaufwendungen des Folge-Wj um einen Zinsvortrag na...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7 Public Private Partnerships

Tz. 64 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 PPP-Projektgesellschaften sollen lt Ges-Begr (s BT-Drs 16/4841, 31) im Grundsatz von der Zinsschranke nicht betroffen sein. PPP (Public Private Partnership) ist die Zusammenarbeit zwischen öff Hand und Privatwirtschaft zur wirtsch Erfüllung öff Aufgaben. Auf die Vertragsbeziehungen zwischen der öff Hand und dem privaten Partner will die Fin-...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.4 Voraussetzungen nach alter Rechtslage

Tz. 80 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Bis zur Änderung durch das KrZwMG 2023 galt die Zinsschranken-Grundregel nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG aF nicht, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört. Ein Abstellen auf die Konzernzugehörgkeit ist mit dem KrZwMG 2023 entfallen und ist nur noch Voraussetzung für den EK-Escape nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst c ESt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Allgemeines

Tz. 41 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Nach § 4h Abs 1 S 1 EStG, der gem § 8 Abs 1 KStG auch bei der KSt gilt, sind Zinsaufwendungen eines Betriebs bis zur Höhe des Zinsertrags des Betriebs abzb, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. Das verrechenbare EBITDA beläuft sich nach § 4h Abs 1 S 2 EStG auf 30 % des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs 2 S...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4 Eigenkapitaltest (sog EK-Escape) (§ 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG)

Tz. 121 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Von der Zinsschranke betroffene konzernzugehörige Betriebe haben die Möglichkeit, deren Anwendung durch den Nachweis einer konzerndurchschnittlichen oder besseren EK-Quote zu verhindern (sog EK-Test). Der EK-Test fordert dabei den Vergleich der EK-Quoten von Konzern und Betrieb und ist anhand der Bil des vorangegangenen Wj zu führen. In § 4h...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.6 Ermittlung der Eigenkapitalquote bei Personengesellschaften

Tz. 157 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Ermittlung der EK-Quote kann insbes bei Unternehmen problematisch sein, die nach IFRS bilanzieren. Pers-Ges weisen ihre Kap-Konten hier häufig als FK aus. Dies folgt aus IAS 32.16ff im Hinblick auf die nicht abdingbare Kündigungsmöglichkeit der Gesellschafter. Denn nach IAS 32.18b ist eine Verbindlichkeit auszuweisen, wenn dem Gesellsch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.5 Rechtsfolgen des § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG

Tz. 81 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Steht der Stpfl keiner Person nahe und verfügt der Stpfl über keine BetrSt außerhalb des Staates, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet, sind die Nettozinsaufwendungen in voller Höhe abzb. Die Voraussetzungen müssen nach Verw-Auff während des gesamten Wj vorliegen (s Entw eines Schr des...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.3 Zeitpunkt der Konzernzugehörigkeit

Tz. 232 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Bei Anwendung des Konzernbegriffs zur Prüfung des § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG ist auf den Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags abzustellen. Das Ges ordnet in § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG ausdrücklich eine stichtagsbezogene Betrachtung an. Dementsprechen sind unterjährige Veränderungen erst für den folgenden Abschlusstichtag zu be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.1 Allgemeines

Tz. 129 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Als EK-Quote bezeichnet § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 3 EStG das Verhältnis des EK zur Bil-Summe. Maßgebend ist die EK-Quote auf den vorangegangenen Abschlussstichtag (s § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 1 EStG; zu Anpassungsüberlegungen s Scheunemann/Socher, BB 2007, 1144, 1150). Die miteinander zu vergleichenden EK-Quoten des Konzerns und des Betrieb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

Tz. 253 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Soweit Zinsaufwendungen nach § 4h Abs 1 EStG iVm § 8a KStG nabzb sind, findet eine Hinzurechnung nach § 8 Nr 1 Buchst a GewStG bei der GewSt nicht statt, da insoweit die Ausgangsgröße (Gewerbeertrag) nicht verringert worden ist. Gegenstand einer Hinzurechnung nach § 8 Nr 1 Buchst a GewStG können nur Entgelte für Schulden sein, die bei der E...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.4.1 Allgemeines

Tz. 233 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Der Konzernbegriff wurde mit dem KrZwMG 2023 an die Vorgaben der ATAD angepasst. Der Ausnahmetatbestand der ATAD legt einen engeren Konzernbegriff zu Grunde, da es auf eine tats Konsolidierung des Betriebs mit einem oder mehreren anderen Betrieben ankommt. Bis zur Änderung des Konzernbegriffs durch das KrZwMG 2023 war der Konzernbegriff iSd...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.1 Allgemeine Kriterien der steuerlichen Anerkennung

Tz. 1040 Stand: EL 95 – ET: 02/2019 Darlehensverhältnisse zwischen einer Kap-Ges und ihren Gesellschaftern sind zivilrechtlich möglich und werden stlich nach den nachfolgend aufgelisteten allgemeinen Grundsätzen beurteilt. Darlehensgewährungen können sowohl von der Gesellschaft an den Gesellschafter als auch vom Gesellschafter an die Gesellschaft erfolgen.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.1 Allgemeines

Tz. 101 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 8a Abs 2 KStG aF ist in Folge der Modifizierung des bisher als "Konzernklausel" bezeichneten Ausnahmetatbestands in § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG aF entfallen (s amtl Ges-Begr, BT-Drs 20/9782, S 197). Einer Regelung, wonach für eine Kö die Stand-alone-Klausel idF des KrZwMG 2023 bei Vorliegen einer sog schädliche Gesellschafterfremdfinanzi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.5.1 Allgemeines

Tz. 142 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Ermittlung der EK-Quoten des Betriebs und des Konzerns erfolgt technisch, indem das in den Bil jeweils ausgewiesene EK durch die Bil-Summe dividiert wird. Diese an sich einfache Rechenoperation wird etwas aufwändiger, weil Divisor und Dividend mehreren Korrekturen unterzogen werden. Das gilt insbes für die Berechnung der EK-Quote des Be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.2 Vergütungen für Gesellschafterfremdkapital

Tz. 102 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Rechtsfolge des § 8aKStG wird ausgelöst, wenn ein bestimmter Teil der Vergütungen für FK iHv 10 % der Nettozinsaufwendungen an den wes beteiligten AE, eine diesem nahe stehende Pers oder einen rückgriffberechtigten Dritten fließt. Für die in § 8a Abs 2 KStG aF und § 8a Abs 3 KStG vorgeschriebene 10 %-Prüfberechnung sind nach dem Gesetze...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.3.2 Entsprechende Geltung des § 8a Abs 2 KStG aF

Tz. 198 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 8a Abs 2 KStG nennt für nicht konzernzugehörige Kö (s Tz 77 ff) als Zusatzvoraussetzung für die Nichtanwendung der Zinsschranken-Grundregel, dass die an wes beteiligte Gesellschafter der Kö (oder diesen nahe stehende Personen iSd § 1 Abs 2 AStG oder an rückgriffsgesicherte Dritte) gezahlten FK-Vergütungen nicht mehr als 10 % der Nettozins...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.3.1 Allgemeines

Tz. 195 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Rechtsfolgen des § 4h Abs 2 S 2 EStG iVm § 8a Abs 2 KStG aF und § 8a Abs 3 KStG (ggf Anwendung der Zinsschranken-Grundregel) treten uE bei der übergeordneten Kö ein. Denn ansonsten gäbe es für die entspr Anwendung des § 8a Abs 3 KStG kaum einen Anwendungsbereich (s Tz 196). Für die Prüfung der 10 %-Relation ist auf die Zinsaufwendungen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.3.3 Entsprechende Geltung des § 8a Abs 3 KStG

Tz. 200 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 8a Abs 3 KStG nennt für konzernzugehörige Kö (dazu s Tz 230 ff) als Zusatzvoraussetzung für die Anwendung des EK-Escape, dass die von irgendeiner konzernzugehörigen Gesellschaft an nicht konzernzugehörige wes beteiligte AE (oder an diesen nahe stehende Personen iSd § 1 Abs 2 AStG oder an Dritte, die auf die genannten AE bzw auf die nahe s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 71 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 4h Abs 2 S 1 EStG regelt drei Ausnahmen von der in § 4h Abs 1 EStG enthaltenen Zinsschranken-Grundregel, die allesamt auch auf Kö Anwendung finden: Nach Buchst a greift das Abzugsverbot nicht, wenn die Nettozinsaufwendungen des Betriebs unter der Freigrenze von 3 Mio EUR liegen (s Tz 72 ff). Nach Buchst b greift das Abzugsverbot nicht, wenn ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3 Ausländische Betriebsstätte

Tz. 79 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG ist die Zinsschranken-Grundregel auch dann nicht anzuwenden, wenn der Stpfl. über keine Betriebsstätte außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet UE zutr wurde der Wortlaut nach Sinn und Zweck der Zinsschrankenregelung dergesta...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.5.3 Korrekturen am Konzernabschluss

Tz. 149 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Korrekturen am Konzernabschluss gab es bisher nur an einigen Stellen: nämlich für gemeinschaftlich geführte Unternehmen und für Verbriefungszweckgesellschaften (s BR-Drs 220/07, 79). Betroffen von dem Konsolidierungsverbot für gemeinschaftlich geführte Unternehmen sind insbes PPP-Projektgesellschaften, wenn sie keinem Konzern ausschließlich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.4.5 Private-Equity-Gesellschaften

Tz. 237 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Bei Private-Equity-Investitionen ist die Anwendung der Zinsschranke str und vor allem, was den EK-Quoten-Vergleich anbelangt, völlig unklar (s Töben/Fischer GmbHR 2007, 532, 534 und Ubg 2008, 149, 154ff; ebenfalls s Eilers, Ubg 2008, 197, 200, der die Escape-Möglichkeiten insges als zu komplex und planungsunsicher bezeichnet). Tz. 237a Stand...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5 Einer Körperschaft nachgeordnete Mitunternehmerschaften (§ 4h Abs 2 S 2 EStG)

4.5.1 Allgemeines Tz. 191 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Nach § 4h Abs 2 S 2 EStG gilt für eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als MU anzusehen sind und die unmittelbar oder mittelbar einer Kö nachgeordnet ist, § 8a Abs 2 KStG aF und § 8a Abs 3 KStG entspr. Ohne diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 8a KStG könnte über FK-Vergütungen, die die nachgeordnete Pers-...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2 Nahe stehende Person

Tz. 78 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG idFd KrZwMG 2023 bezieht sich zur Beschränkung des Ausnahmetabestands vor allem auf "verbundene Unternehmen" iSd Art 2 Abs 4 ATAD. Danach sind Unternehmen verbunden, wenn der Stpfl unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an Stimmrechten, Kap oder Gewinn an einem anderen Unternehmen iHv min 25 % hält oder umge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6 Schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a Abs 2 KStG aF)

4.3.6.1 Allgemeines Tz. 101 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 8a Abs 2 KStG aF ist in Folge der Modifizierung des bisher als "Konzernklausel" bezeichneten Ausnahmetatbestands in § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG aF entfallen (s amtl Ges-Begr, BT-Drs 20/9782, S 197). Einer Regelung, wonach für eine Kö die Stand-alone-Klausel idF des KrZwMG 2023 bei Vorliegen einer sog schädliche Gesells...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.5 Verhältnis zu § 8b KStG

Tz. 26 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Ebenfalls nicht geklärt ist, in welchem Verhältnis § 8b Abs 5 KStG und § 8a KStG iVm § 4h EStG zueinander stehen. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Pauschalierung der nabzb BA nach § 8b Abs 5 KStG auch die wegen § 4h EStG iVm § 8a KStG nabzb BA mit abgilt. Dies ist uE nicht der Fall, weil § 4h EStG iVm § 8a KStG als Spezialregelung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3 Maßgebliche Abschlüsse (§ 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 8–16 EStG)

Tz. 135 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die für den EK-Test einschlägigen Rechnungslegungsstandards ergeben sich aus § 4h Abs 2 Buchst c S 8ff EStG (ebenfalls s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rn 77ff; s Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 78ff). Brunsbach (IStR 2010, 745, 750) weist zutr darauf hin, dass der Rechnungslegungsstandard auch Relevanz für die B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.5 Korrekturen für den Eigenkapitaltest (§ 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 4–7 EStG)

4.4.2.5.1 Allgemeines Tz. 142 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Ermittlung der EK-Quoten des Betriebs und des Konzerns erfolgt technisch, indem das in den Bil jeweils ausgewiesene EK durch die Bil-Summe dividiert wird. Diese an sich einfache Rechenoperation wird etwas aufwändiger, weil Divisor und Dividend mehreren Korrekturen unterzogen werden. Das gilt insbes für die Berechnun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.5.2 Korrekturen am Abschluss des Betriebs

Tz. 144 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Lt Gesetz (§ 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 5 EStG) ist für Zwecke der Ermittlung der EK-Quote das EK des Betriebs (der Kö) zu erhöhen um einen im Konzernabschluss enthaltenen Firmenwert, soweit er auf den Betrieb entfällt, und zu kürzen um das EK, das keine Stimmrechte vermittelt, ausgenommen Vorzugsaktien, die Anteile an anderen Konzerngesellschaft...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3.2 Schädliche Vergütungen auf Gesellschafter-Fremdkapital

4.4.3.2.1 Allgemeines Tz. 162 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Zur besseren Handhabung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8a Abs 3 KStG ist die Bildung von Vergleichsgrößen sinnvoll: Eine Konzerngesellschaft kann sich nur dann durch einen EK-Test iSd § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG von der Anwendung der Zinsschranken-Grundregel (s § 4h Abs 1 EStG, s Tz 41 ff) befreien, wenn bei kein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.1 Allgemeines

Tz. 230 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 4h Abs 3 S 4 EStG idFd KrZwMG 2023 regelt, wann ein Betrieb zu einem Konzern iSd Zinsschranke gehört. Ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft bilden nicht bereits deshalb einen Konzern, weil er/sie eine oder mehrere BetrSt im Ausl hat (s BT-Drs 16/4841, 50; s Entwurf eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 67; s Grotherr, IWB Gr 3 F ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3 EK-Escape und Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a Abs 3 KStG)

4.4.3.1 Allgemeines Tz. 159 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 8a Abs 3 KStG nennt Zusatzvoraussetzungen für die Anwendung des EK-Escape iSd § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG. Sie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn (s Köhler, DStR 2007, 599): die Kö, der Organkreis bzw die konzernzugehörige MU-Schaft (Kö umfasst ebenfalls eine optierende Gesellschaft iSd § 1a KStG (s Tz 4)) für al...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3.2.2 Vergleichsgröße 1: Vergütungen für Gesellschafterfremdkapital

Tz. 165 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 8a Abs 3 S 1 KStG ist nur für Zinsaufwendungen auf konzernexterne Gesellschafterfremdfinanzierungen anzuwenden (s Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 83). Das sind Fremdfinanzierungen, die im vollkonsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG ausgewiesen sind und im Falle einer Finanzierung durch einen Dritten...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Stand-alone-Klausel (§ 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG)

4.3.1 Allgemeines Tz. 77 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Zinsschranke ist nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG idFd KrZwMG 2023 nicht anzuwenden, wenn der "Stpfl" keiner Person iSd § 1 Abs 2 AStG nahesteht und über keine BetrSt außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet (sog Stand-alone-Klausel). We...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.3 Rechtsfolge

4.5.3.1 Allgemeines Tz. 195 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Rechtsfolgen des § 4h Abs 2 S 2 EStG iVm § 8a Abs 2 KStG aF und § 8a Abs 3 KStG (ggf Anwendung der Zinsschranken-Grundregel) treten uE bei der übergeordneten Kö ein. Denn ansonsten gäbe es für die entspr Anwendung des § 8a Abs 3 KStG kaum einen Anwendungsbereich (s Tz 196). Für die Prüfung der 10 %-Relation ist auf di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.3 Betroffene Rechtsträger

Tz. 106 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 8a Abs 2 KStG aF und § 8a Abs 3 KStG ist auf alle von der Zinsschranke betroffenen Kö (s Tz 45 ff) und nicht nur auf Kap-Ges anzuwenden. Die Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung gelten demnach ebenfalls für eine optierende Gesellschaft iSd § 1a KStG (s Tz 4). Denn § 8a Abs 3 KStG spricht – ebenso wie § 8a Abs 2 KStG aF – zutr vo...mehr