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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 11.1 Allgemeines

Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 621

Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen gewinnt die Abgrenzung von betrieblich und privat veranlassten Verbindlichkeiten (vgl. Rz. 235) dadurch besondere Bedeutung, dass Zinsen auf betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten zu Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) führen, Zinsen auf privat veranlasste Verbindlichkeiten dagegen seit der mit Wirkung ab Vz 1974 erfolgten Beseitigung des Zinsabzugs als Sonderausgaben steuerlich nicht abgesetzt werden können.

Können daher betriebliche Mittel mit steuerlicher Wirkung zur Bezahlung von privaten Aufwendungen verwendet werden, während der dadurch im Betrieb veranlasste Mittelbedarf durch betriebliche Darlehen befriedigt wird, führt dies gegenüber der Aufnahme von privaten Krediten zur Deckung der privaten Ausgaben zu einer erheblichen Steuerentlastung.[1]

Die Zuordnung der Zinsen zum Privat- oder Betriebsvermögen kann nach Veranlassungs- oder Kausalitätsgesichtspunkten nicht eindeutig entschieden werden, da sowohl der betriebliche als auch der private Kreditbedarf conditio sine qua non ist.[2] Es liegt damit eine wertende, nicht mehr streng logisch zu entscheidende Frage vor.

 

Rz. 622

Die damit angesprochene Frage, ob der Stpfl. frei entscheiden kann, die betrieblichen oder die privaten Aufwendungen mit Kredit zu finanzieren, hat der BFH grundsätzlich zugunsten der Finanzierungsfreiheit beantwortet.[3] Der Stpfl. hat damit (im wirtschaftlichen Ergebnis) ein Wahlrecht, Schuldzinsen im privaten oder betrieblichen Bereich anfallen zu lassen.[4]

Diese Rspr. hatte zur Folge, dass betrieblich tätige Stpfl. durch geschickte Gestaltungen Zinsen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit Entnahmen und dadurch mit Privatvorgängen zusammenhängen, als Betriebsausgaben abziehen konnten. Nicht betrieblich Tätigen war dies...

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