Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsschranke

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.2.1.1 Zinsaufwendungen als Vergütungen für Fremdkapital

Rz. 115 § 4h Abs. 3 S. 2 EStG definiert "Zinsaufwendungen" als "Vergütungen für Fremdkapital", d. h. genau genommen für die "zeitweilige Überlassung von Fremdkapital". Da § 4h Abs. 3 S. 2 EStG eine Legaldefinition enthält, kann der Begriff der "Zinsaufwendungen" für die Zinsschranke von dem sonst üblichen Verständnis der "Zinsaufwendungen" abweichen. Das Gesetz verwendet dan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 2.2 Betriebsbegriff

Rz. 25 Nach § 4h Abs. 1 EStG ist die Regelung auf Zinsaufwendungen eines "Betriebs" anzuwenden. Das Gesetz definiert den Begriff "Betrieb" nicht. Der Begriff "Betrieb" wird auch in § 20 UmwStG verwandt, doch ist dieser Begriff nicht unmittelbar im Rahmen des § 4h EStG anwendbar, da die Regelung einen anderen Zweck verfolgt. Außerdem erscheint der Begriff z. B. in der Zusamme...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.3.1 Regelung für Wirtschaftsjahre, die vor 2024 beginnen

Rz. 64 Die Regelung über eine fehlende Konzernzugehörigkeit ist durch Gesetz v. 22.12.2023[1] durch Verweis auf § 1 Abs. 2 AStG neu gestaltet worden. Die bisherige Regelung ist nach § 52 Abs. 8b EStG weiter anwendbar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14.12.2023 beginnen und vor dem 1.1.2024 enden. In der für diesen Zeitraum geltenden Fassung war § 1 Abs. 1 S. 1 AStG nicht a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.3 Konzernzugehörigkeit, Abs. 3 S. 4 (bisher S. 5, 6)

Rz. 154 § 4h Abs. 3 S. 5, 6 EStG definiert, wann ein Betrieb zu einem Konzern gehört. Ab Vz 2024 ist S. 6 ersatzlos gestrichen worden, während der bisherige S. 5 zu S. 4 geworden ist.[1] Diese Regelung ergänzt bis Vz 2023 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG, wonach die Zinsschranke nicht anwendbar ist, wenn der Betrieb nicht (oder nur anteilsmäßig) zu einem Konzern gehört (Rz. 64...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.1.2 Maßgeblicher Gewinn bei Personengesellschaften

Rz. 112 Auch für eine Personengesellschaft sowie eine nachgeordnete Personengesellschaft (Rz. 102) ist der "maßgebliche Gewinn" zu ermitteln. Die Personengesellschaft wird für die Zinsschranke als eigenständiger Betrieb behandelt, d. h., sie hat einen eigenen "maßgeblichen Gewinn". Dieser ist der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug nach den allgemeinen Regel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.2.2 EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs

Rz. 40 Die Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug und damit das verrechenbare EBITDA ist in § 4h Abs. 1 S. 1, 2 EStG geregelt. Nach dieser Regelung ist Bemessungsgrundlage der maßgebliche Gewinn (Rz. 106), zuzüglich der Zinsaufwendungen (Rz. 42), der Auswirkungen der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 S. 1 EStG (Rz. 44), der Auswirkungen der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.2 Kleinbetragsgrenze (Abs. 2 S. 1 Buchst. a)

Rz. 58 Nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG ist die Zinsschranke nicht anzuwenden, wenn der Saldo der Zinsaufwendungen über die Zinserträge weniger als 3 Mio. EUR beträgt. Durch G. v. 16.7.2009[1] wurde die Kleinbetragsgrenze von ursprünglich 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR erhöht. Diese Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 § 4h EStG stellt eine besondere Vorschrift zur Ermittlung des stpfl. Gewinns dar. Sie bestimmt, dass bestimmte Zinsen, die ihrer Natur nach Betriebsausgaben sind, steuerlich bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden können. Systematisch ähnelt die Vorschrift daher § 4 Abs. 4a, 5 EStG. Nach ihrer Einordnung im Abschnitt über "Gewinn" gilt die Vorschrift nur ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 1.2 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Rz. 6a Die Zinsschranke nach § 4h EStG differenziert nicht nach inländischen oder ausl. Betrieben, nach inländischen oder ausl. Darlehensgebern und nicht nach innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Darlehensverhältnissen. Es liegt daher keine, auch keine verdeckte Diskriminierung vor, sodass ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten des AEUV schon im Tatbestand zu verneinen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.3.2 Regelung für Wirtschaftsjahre, die ab 2024 beginnen

Rz. 71c Durch G. v. 22.12.2023[1] wurde die Konzernzugehörigkeit im Anschluss an die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates v. 12.7.2016[2] angepasst. Nach Art. 4 Abs. 3 S. 1 Buchst. b, S. 3 ATAD 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 ATAD 1 kann ein vollständiger Zinsabzug für ein eigenständiges Unternehmen gewährt werden. Eigenständig ist danach ein Unternehmen, das nicht Teil einer zu Rec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.2.1 Tatbestand des Eigenkapitalvergleichs

Rz. 75 Voraussetzung für den Eigenkapitalvergleich ist es, dass der Betrieb, bei dem der Zinsabzug infrage steht, zu einem Konzern gehört. Die Frage, ob der Betrieb zu einem Konzern gehört, ist ebenso zu beantworten wie bei der Ausnahmeregelung des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b) EStG (Rz. 64ff.). Die "Zugehörigkeit zu einem Konzern" ist ein handelsrechtlicher Begriff. Maßgebend...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 1.5 Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 21 Die Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Zinsschranke sind begrenzt. Abgesehen von den im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen von der Zinsschranke[1] kommen folgende Möglichkeiten in Betracht[2]: Verzinsung, die sich der Höhe nach an dem EBITDA orientiert, um die 30-%-Grenze einzuhalten (Rz. 40); allerdings ist es unwahrscheinlich, dass Darlehensgeber einer sol...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 2.3 Zinsaufwendungen und ihr Empfänger

Rz. 29 § 4h EStG bezweckt, den Abzug von Zinsaufwendungen beim zur Zahlung Verpflichteten einzuschränken ("Zinsschranke"). Maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist daher der Begriff der "Zinsaufwendungen". Wegen der Bedeutung dieses Begriffs im Rahmen der Vorschrift enthält § 4h Abs. 3 S. 2 EStG eine Legaldefinition dieses Begriffs und S. 4 der Vorschrift eine Sonderregelung für ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 4 Sonderregelung für nachgeordnete Personengesellschaften

Rz. 102 Für Gesellschaften (Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften), die unmittelbar oder mittelbar einer Körperschaft nachgeordnet sind, gilt nach Abs. 2 S. 2 die Regelung des § 8a Abs. 2 und 3 KStG entsprechend. Ab Vz 2024 ist die Verweisung auf § 8a Abs. 2 KStG gestrichen worden, da diese Vorschrift ersatzlos entfallen ist.[1] Zweck der Verweisung auf § ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.1.3 Übersicht über die Regelung

Rz. 72c Das Gesetz fordert damit, dass der inländische Betrieb im gleichen Verhältnis finanziert wird wie der Durchschnitt des Konzerns. Unterschiede im Aufgabenbereich, die eine unterschiedliche Finanzierungsstruktur erforderlich machen können, werden damit nicht berücksichtigt. Es wird nicht auf eine angemessene oder betriebswirtschaftlich notwendige oder sinnvolle oder ma...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.1.1 Regelungszweck

Rz. 72 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG enthält eine wichtige, aber auch besonders komplizierte Ausnahme von der Zinsschranke. Grundgedanke dieser Ausnahmeregelung ist, dass die Regelung über die Zinsschranke verhindern soll, dass innerhalb eines internationalen Konzerns das im Inland ansässige Unternehmen (Tochtergesellschaft, Betriebsstätte) überproportional mit Fremdkapita...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 1.3 Verhältnis zu anderen Regelungen

Rz. 14 § 4h EStG steht in Konkurrenz zu anderen Regelungen, insbesondere zu § 4 Abs. 4a EStG und § 10d EStG. Das Verhältnis zu diesen Regelungen ergibt sich aus der Systematik des § 4h EStG, der Zinsen in bestimmter Höhe als (noch) nicht abzugsfähige Betriebsausgaben einordnet. Rz. 14a Bei pauschalierender Gewinnermittlung ist die Zinsschranke nicht anwendbar. Das betrifft in...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 22 § 4h EStG ist grundsätzlich auf alle Stpfl. und Personengesellschaften anwendbar. Die Zinsschranke erfasst sowohl unbeschränkt als auch beschr. Stpfl. Lediglich sachlich erfolgt durch § 4h Abs. 3 S. 1 EStG eine Beschränkung auf den im Inland stpfl. Gewinn, werden also Zinsen, die ursächlich zu einem im Inland nicht stpfl. oder nicht steuerbaren Gewinn gehören, aus der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.2.1 Systematik

Rz. 39a Rechtsfolge der Zinsschranke ist nach § 4h Abs. 1 EStG, dass die Zinsen nicht abziehbar sind, soweit sie die Zinseinnahmen und darüber hinaus das verrechenbare EBITDA übersteigen. Das verrechenbare EBITDA beträgt nach § 4h Abs. 1 S. 2 EStG 30 % des EBITDA des laufenden Jahrs zuzüglich des nicht ausgenutzten Vortrags an verrechenbarem EBITDA der 5 vorhergehenden Jahre...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.2.1.2 Sondervergütungen, Sonderbetriebsausgaben II und Zinszahlungen des Gesellschafters bei Personengesellschaften

Rz. 136 Unklarheiten können bestehen, wem die Zinsaufwendungen zuzuordnen sind, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft Zinsen als Sondervergütungen von der Personengesellschaft erhält, wenn eine verzinsliche Verbindlichkeit zum Sonderbetriebsvermögen I gehört oder wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Personengesellschaft mit Kredit finanziert hat, die V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.2.3 Auf- und Abzinsungsbeträge, Abs. 3 S. 4

Rz. 150 Schließlich gehören zu den Zinsaufwendungen und -erträgen die Auf- und Abzinsungsaufwendungen des Schuldners bzw. die entsprechenden Erträge des Gläubigers von niedrig verzinslichen oder unverzinslichen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie von Nullcouponanleihen und ähnlichen Finanzinstrumenten (§ 4h Abs. 3 S. 4 EStG). Aufzinsungsaufwand entsteht bei dem Schuldner...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 8 Sonderregelung für öffentliche Infrastrukturprojekte (Abs. 6)

Rz. 212 Durch G. v. 22.12.2023[1] wurde § 4h Abs. 6 EStG angefügt. Damit werden Zinsaufwendungen und Zinserträge aus Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte von der Definition der Zinsaufwendungen und Zinserträge ausgenommen und unterliegen damit nicht der Zinsschranke und auch nicht der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA. Durch diese Vor...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.3 Rechtsfolgen bei Personengesellschaften

Rz. 51 Für die Bemessungsgrundlage bei einer Personengesellschaft gilt ebenfalls der "maßgebende Gewinn" i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 1 EStG, der auf dem stpfl. Gewinn beruht.[1] Insoweit sowie hinsichtlich der Auswirkungen von Abschreibungen, Zinsen, Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen sowie steuerfreien Rücklagen gelten die Ausführungen in Rz. 42ff. entsprechend.[2] Rz. 5...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.1 Überblick

Rz. 57 § 4h Abs. 2 S. 1 EStG enthält drei verschiedene Ausschlussregeln für die Zinsschranke. Diese Ausschlussregeln beziehen sich jeweils auf das laufende Wirtschaftsjahr, d. h., sie sind für jedes Wirtschaftsjahr gesondert anzuwenden. Andererseits erfassen diese Ausschlussbestimmungen den zu dem Zeitpunkt, zu dem sie verwirklicht sind, jeweils vorhandenen Bestand an Zinsen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.2.4 Sanktionen bei unrichtigen Abschlüssen

Rz. 97 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 14–16 EStG enthält Sanktionen für den Fall, dass ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde gelegter Abschluss unrichtig ist. Dies betrifft sowohl den Einzelabschluss als auch den Konzernabschluss, und zwar jeweils die nach § 4h Abs. 2 Buchst. c EStG geänderten Abschlüsse. Unrichtig ist ein Abschluss daher, wenn er nicht dem maßgebenden Rechn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.1.1 Allgemeines

Rz. 106 § 4h Abs. 3 S. 1 EStG enthält eine Definition des Begriffs des "maßgeblichen Gewinns", der nach § 4h Abs. 1 S. 1 EStG Ausgangswert für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug ist. Der "maßgebliche Gewinn" i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 1 EStG bildet nicht unmittelbar die Bemessungsgrundlage, sondern wird durch Hinzu- und Abrechnungen verändert (Rz. 40ff.). ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.2.2 Zinserträge, Abs. 3 S. 3

Rz. 141 Zinserträge sind nach § 4h Abs. 3 S. 3 EStG Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. Es gilt damit eine den Zinsaufwendungen weitgehend entsprechende Definition. Durch G. v. 22.12.2023[1] ist Abs. 3 S. 3, ebenso wie Abs. 3 S. 2 für Zinsaufwendungen, um Erträge, die wirtschaftlich mit Zinserträgen vergleichbar sind und im Zusa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.2.3 EBITDA-Vortrag als Bemessungsgrundlage

Rz. 50a Durch G. v. 22.12.2009[1] ist eine weitere Bemessungsgrundlage eingeführt worden, nämlich der EBIDTA-Vortrag (zur Ermittlung Rz. 53m) aus den vorangegangenen 5 Wirtschaftsjahren. Vortragsfähig ist nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG das "verrechenbare EBITDA"; dieses beträgt nach § 4h Abs. 1 S. 2 EStG 30 % des EBITDA. Daher beträgt der Vortrag des "verrechenbaren EBIDTA" 30 %...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 7.2 Verfall des Zins- und EBITDA-Vortrags bei einem Einzelunternehmen

Rz. 189 Für einen Einzelunternehmer sowie Körperschaften, die nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG fallen, verfallen Zins- und EBITDA-Vorträge bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs. Unter "Betrieb" ist derselbe Betrieb zu verstehen wie in § 4h Abs. 1 EStG (Rz. 25). Dieser Betrieb muss übertragen oder aufgegeben werden. Rz. 189a Aufgabe des Betriebs bedeutet, dass die wesen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 6 Gesonderte Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags (Abs. 4)

Rz. 172 Der Zinsvortrag und der EBITDA-Vortrag sind nach § 4h Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Festgestellt werden nur die nicht abgezogenen und damit vortragsfähigen Zinsaufwendungen. Die im laufenden Jahr abziehbaren Zinsaufwendungen werden nicht gesondert festgestellt, sondern gehen als unselbstständige Besteuerungsgrundlagen in den Steuerbescheid des laufenden Jahrs ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 11.1 Allgemeines

Rz. 621 Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen gewinnt die Abgrenzung von betrieblich und privat veranlassten Verbindlichkeiten (vgl. Rz. 235) dadurch besondere Bedeutung, dass Zinsen auf betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten zu Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) führen, Zinsen auf privat veranlasste Verbindlichkeiten dagegen seit der mit Wirkung ab Vz ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.5 Vortrag nicht abzugsfähiger Zinsen

Rz. 54 Soweit Zinsen die Grenze von 30 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, können sie in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie angefallen sind, steuerlich nicht abgesetzt werden. Stattdessen ermöglicht Abs. 1 S. 5 den zeitlich unbegrenzten Vortrag dieser Zinsen für den Abzug in einem der Folgejahre. Einen Rücktrag des Zinsaufwands sieht das Gesetz nicht vor. Rz. 54a Die vorgetra...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.4 Vortrag des verrechenbaren EBITDA

Rz. 53d Wird das in einem Wirtschaftsjahr vorhandene verrechenbare EBITDA nicht ausgenutzt, ist es nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorzutragen ("EBITDA-Vortrag"). Die Höhe des EBITDA-Vortrags ermittelt sich aus dem verrechenbaren EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres, soweit es die um die Zinserträge verminderten Zinsaufwendungen ("Nettozinsau...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 7.3 Verfall des Zins- und EBITDA-Vortrags bei einer Personengesellschaft

Rz. 194 Handelt es sich bei dem Betrieb, für den der Zins- bzw. EBITDA-Vortrag festgestellt ist, um eine Personengesellschaft, verfallen die Vorträge nach § 4h Abs. 5 S. 1 EStG vollständig, wenn der Betrieb der Personengesellschaft aufgegeben oder auf einen anderen Stpfl. oder eine andere Mitunternehmerschaft übertragen wird. Die Vorträge verfallen gem. § 4h Abs. 5 S. 2 EStG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.1.2 Konzernbegriff ab 2024

Rz. 72b Fraglich ist, welcher Konzernbegriff ab Vz 2024 anzuwenden ist. In § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG ist der Konzernbegriff durch G. v. 22.12.2023 geändert worden, indem für den Begriff des verbundenen Unternehmens (Konzern) auf § 1 Abs. 2 AStG verwiesen wird (Rz. 71c).[1] Der Begriff der nahestehenden Personen in § 1 Abs. 2 AStG geht über den Begriff des Konzerns hina...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.2 Begriff des Betriebs

Rz. 22 Obwohl der Begriff des Betriebs für die Definition und Durchführung des Betriebsvermögensvergleichs grundlegend ist, hat er in der wissenschaftlichen Diskussion und in der Praxis kaum selbstständige Bedeutung erlangt. Auch im Gesetz ist der Begriff nicht definiert. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG erscheint der Begriff in der Verbindung als "Gewerbebetrieb"; in § 15 Abs. 1 Nr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.2.2 Korrektur des Eigenkapitals

Rz. 80 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 4–7 EStG enthält Sonderregelungen für den Ansatz des Eigenkapitals bzw. der Bilanzsumme; dadurch sollen Verzerrungen vermieden werden. Wesentlich ist dabei, dass nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 8 EStG für den Eigenkapitalvergleich der Abschluss des Konzerns und der des inländischen Betriebs nach den Regeln eines Konzernabschlusses aufz...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsausgaben-ABC / Kontokorrentzinsen

Kontokorrentzinsen betreffend Kontokorrentkonten, über die betriebliche Vorgänge abgebildet werden, sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.[1] Der Betriebsausgabenabzug ist jedoch bei Überentnahmen[2] und durch die Zinsschranken-Regelung[3] unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt.mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsausgaben-ABC / Zinsen

Zinsen für Betriebsschulden sind grundsätzlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Betriebsausgabenabzug wird jedoch beschränkt im Rahmen der Zinsschranken-Regelung[1] oder bei Überentnahmen[2] unter gewissen Voraussetzungen. Zinsen für Privatschulden sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, z. B. wenn die Schul...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsausgaben-ABC / Darlehenszinsen

Zinsen für betriebliche Darlehen sind grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Das sog. Zwei-Konten-Modell erlaubt es dem Betriebsinhaber, mithilfe (mindestens) zweier betrieblicher Konten seine Betriebseinnahmen (ganz oder teilweise) ohne steuerliche Nachteile zu entnehmen und gleichzeitig die betrieblichen Aufwendungen (ganz oder teilweise) mit Krediten zu finanzieren....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Zinsschranke: Nachweisführung nach § 8a Abs. 3 S. 1 KStG bei Gesellschaftsanteilen im Streubesitz

Bei konzernzugehörigen Betrieben hat der Steuerpflichtige die Nachweispflicht für das Vorliegen der Voraussetzungen für das Eingreifen der Escape-Klausel nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG (also der Voraussetzungen von § 8a Abs. 3 S. 1 KStG, d.h. Zahlung von weniger als 10 % der Zinsen an einen schädlich Beteiligten). Für das Nicht-Eingreifen der Rückausnahme von der Escap...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10 Erstmalige Anwendung des § 2 Abs 4 S 1, des § 4 Abs 2 S 2, des § 9 S 3, des § 15 Abs 3 und des § 20 Abs 9 UmwStG idF des WachstumsBG (§ 27 Abs 10 UmwStG)

Tz. 36 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Durch das WachstumsBG wurden § 2 Abs 4 S 1, § 4 Abs 2 S 2, § 9 S 3, § 15 Abs 2 und § 20 Abs 9 UmwStG an die Änderungen bei der Zinsschranke angepasst, soweit diese für das UmwStG relevant sind. Hierbei handelt es sich um die Regelungen, die die Verlustnutzung bzw den Verlustübergang iRe Umw betreffen. Diese Regelungen wurden um den EBITDA-Vo...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.8 Fremdfinanzierung bei Anteilen an der übertragenden Kapitalgesellschaft

Tz. 69 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Durch die Umw werden die Darlehenszinsen zu Sonder-BA (s Tz 75), wenn nicht die Übenehmerin selbst, sondern deren AE die Beteiligung an der Überträgerin halten. Hält die Übernehmerin selbst die Beteiligung an der Überträgerin, waren die Darlehenszinsen vor dem stlichen Übertragungsstichtag aufgrund des WK-Abzugsverbots gem § 20 Abs 9 EStG nic...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / II. Absatz 1a (in der seit dem JStG 2024 geltenden Fassung)

„(1a) 1 § 1 Absatz 3d und 3e in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2024; 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2024. 2 Dabei ist § 1 Absatz 3d nicht auf bis zum 31. Dezember 2024 entstehende Aufwendungen a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Wesentliche außerbilanzielle steuerliche Korrekturen

Rn. 337c Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Außerhalb der StB – und damit außerhalb der Maßgeblichkeitsfrage – wird das StB-Ergebnis auf der zweiten Korrekturstufe weiter angepasst. Außerbilanzielle Kürzungenmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Herzig, IAS/IFRS und steuerliche Gewinnermittlung, Eigenständige StB und modifizierte Überschussrechnung – Gutachten für das BMF, 2004; Herzig, IAS/IFRS und steuerliche Gewinnermittlung, WPg 2005, 211; Schön, Steuerliche Maßgeblichkeit in Deutschland und Europa 2005; Endres et al., The Determination of Corporate Taxable Income in the EU-Member States, 2006; Gehm/Kirsch, Der IFRS...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / lb) Konzeptionelle Grundlagen

Rn. 906 Stand: EL 85 – ET: 11/2009 Die Steuerlatenzrechnung stellt bilanziell die zukünftigen Steuerbe- oder entlastungen aus Buchwertunterschieden zwischen Aktiv- und Passivposten der HB u StB dar. Diese können auf unterschiedlichen Ansätzen oder Bewertungen beruhen. Aus der Veränderung der bilanzierten Latenzen zwischen zwei Stichtagen ergibt sich korrespondierend ein Steue...mehr

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Darlehen (Verrechnungspreis... / 2 Inhalt

Ausführungen zu Finanzierungsbeziehungen finden sich in dem Kapitel X der OECD-Transferpricingguidelines (OECD-TPG) und in Abschnitt J des Kapitels III der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024[1]. § 1 AStG gilt als generelle Norm für den Fremdvergleichsgrundsatz seit dessen Einführung auch Finanzierungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen. In § 1 Abs. 3d AStG...mehr

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Zinsen – ABC IntStR / 4 Beratungshinweise

Sonstige Zinsen, insbesondere von Finanzinstituten und zwischen konzernangehörigen Gesellschaften gezahlte Zinsen, unterliegen nicht der beschränkten Stpfl. Insoweit nimmt Deutschland das Besteuerungsrecht nicht in Anspruch, auch wenn es nach dem jeweiligen DBA besteht. Eine unangemessen hohe Fremdfinanzierung wird durch die Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) verhindert. Zi...mehr

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BEPS - ABC IntStR / 2 Inhalt

Die 15 Aktionspunkte betreffen folgende Bereiche, wobei für Einzelheiten auf die einzelnen Stichworte verwiesen wird: Aktionspunkt 1: Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung Der Bericht über die steuerlichen Probleme der Digitalisierung stellt eine umfassende Materialsammlung dar, hat aber keine konkreten Lösungen aufgezeigt, sondern weitere Analysen vorgeschlagen. I...mehr