Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 3.4.8 Maßstab bei Geschäften, die nur mit Gesellschaftern abgeschlossen werden können

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 197

Der Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist insoweit nicht anwendbar, als Maßnahmen nur von einem Gesellschafter vorgenommen werden können, daher regelmäßig nicht in den Kompetenzbereich des Geschäftsführers fallen. Ein Drittvergleich ist dann nicht möglich.

 

Rz. 197a

Als Maßstab kann in diesen Fällen nur eine modifizierte Form der Angemessenheitsprüfung dienen. Es ist zu prüfen, ob der Gewinn der Gesellschaft durch die fragliche Maßnahme unangemessen gemindert wird. Da es sich immer um gesellschaftsrechtlich beeinflusste Vorgänge handelt, indiziert die Unangemessenheit gleichzeitig die Notwendigkeit einer steuerlichen Korrektur und somit das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Modifiziert ist die Angemessenheitsprüfung deshalb, weil keine wirtschaftlichen (tatsächlichen) Maßstäbe für die Angemessenheit zur Verfügung stehen. Grundlage ist eine steuerliche Wertung; es ist aus der Sicht der steuerlichen Systematik zu fragen, welche Gewinnminderung angesichts der Umstände des einzelnen Falls noch angemessen ist.

 

Rz. 198

Der wesentliche Anwendungsfall dieser Grundsätze liegt nach der Rspr. in der "Erstausstattung".[1] Es ist Sache der Gesellschafter zu entscheiden, ob sie das von der Gesellschaft für ihre Geschäftstätigkeit benötigte Kapital als Eigen- oder Fremdkapital zur Verfügung stellen. Durch die Bereitstellung von Fremdkapital, auch durch Gesellschafter-Fremdkapital, und durch die damit verbundene Zinsbelastung kann das Gewinnpotenzial erheblich reduziert werden. Steuerlich sind die Entscheidungen der Gesellschafter insoweit zu akzeptieren. Insoweit greift aber eine eigenständige "Angemessenheitsprüfung" ein. Eine Kapitalgesellschaft ist, anders als eine Genossenschaft, in ihrem Gesellschaftszweck auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. Wird die Erstausstattung nun so konzipiert, dass der von der Gesellschaft erzielbare Gewinn auf Dauer über eine Eigenkapitalverzinsung bzw. eine Risikovergütung für das nicht eingezahlte Kapital oder einen "Mindestgewinn" nicht hinausgehen kann, ist diese unangemessen und kann zur verdeckten Gewinnausschüttung führen.[2]

 

Rz. 198a

M. E. ist die Rspr. zur Erstausstattung nicht mehr anwendbar. Grundsätzlich obliegt es dem Gesellschafter, nach dem Prinzip der Finanzierungsfreiheit zu entscheiden, in welchem Umfang er die Gesellschaft mit Eigenkapital ausstattet. Um insoweit eine als missbräuchlich angesehene hohe Fremdkapitalausstattung zu verhindern, hat der Gesetzgeber die Zinsschranke in § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG eingeführt, wobei § 8a KStG insbesondere eine überhöhte Gesellschafter-Fremdfinanzierung verhindert. Daneben hat ein auf die Finanzierung bezogenes Institut der "Erstausstattung" keine Berechtigung. Wenn die Zinsbelastung sich im Rahmen des § 4h EStG und § 8a KStG hält, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen einer zu niedrigen Eigenkapitalfinanzierung nicht vorliegen. Dabei verdrängt die gesetzliche Regelung zur Zinsschranke die nur auf der Rspr. beruhenden Regeln über die Erstausstattung.

 

Rz. 198b

Ein weiterer Fall dieser Art liegt vor bei Zuwendungen an Gesellschafter im Zusammenhang mit der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen. Angemessene Zuwendungen (Erfrischungen) sind Betriebsausgaben, über dieses Maß hinausgehende Zuwendungen sind verdeckte Gewinnausschüttungen.[3]

 

Rz. 198c

Dagegen ist die (erstmalige) Anstellung eines Geschäftsführers ein Geschäft, das auch mit einem Dritten abgeschlossen werden könnte; es gelten daher die allgemeinen Regeln der Angemessenheitsprüfung.[4]

[1] Rz. 302"Erstausstattung"; BFH v. 23.5.1984, I R 294/81, BStBl II 1984, 673; BFH v. 4.5.1977, I R 11/75, BStBl II 1977, 679.
[2] BFH v. 23.5.1984, I R 294/81, BStBl II 1984, 673; BFH v. 4.5.1977, I R 11/75, BStBl II 1977, 679.
[3] Rz. 302"Gesellschafterversammlung".
[4] Rz. 182; BFH v. 28.6.1989, I R 89/85, BStBl II 1989, 854.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Nur Vergütungen für Überlassung von Fremdkapital unterfallen der Zinsschranke
Bank Schild
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Eine sog. "arrangement fee", mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden, unterfällt nicht der Abzugsbeschränkung.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


Anhang zu § 8: ABC der verd... / Erstausstattung
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Erstausstattung

Literatur: Westerfelhaus, DB 1985, 937; Neufang, INF 1996, 553; Tiedke/Wälzholz, GmbHR 2001, 223 Die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft einschließlich der Zurverfügungstellung der für die Erreichung des Gesellschaftszwecks ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren