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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.4.3.4 Rechtsfolgen des § 8a Abs 3 KStG

Cornelius Link , Lisa Maiworm
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Tz. 174

Stand: EL 124 – ET: 09/2026

Wenn die in § 8a Abs 3 KStG genannten Zusatzvoraussetzungen nicht vorliegen (dh wenn die maßgeblichen Vergütungen für Gesellschafter-FK bei einem zum Konzern gehörenden Rechtsträger mehr als 10 % der Nettozinsaufwendungen insges betragen), kann kein konzernzugehöriger Rechtsträger den in § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG geregelte EK-Escape in Anspruch nehmen (s Tz 161). Damit trifft die Rechtsfolge alle konzernzugehörigen Unternehmen für sämtliche Zinsaufwendungen (also nicht nur für die Zinsen auf diejenigen Darlehen, die für die Prüfung der 10 %-Grenze einzubeziehen sind, s Tz 163; amtl Ges-Begr, s BT-Drs 16/4841, 50). Gewährt also ein an einer konzernzugehörigen Gesellschaft wes beteiligter, aber selbst nicht konzernzugehöriger Gesellschafter (oder eine diesem nahe stehende Pers iSd § 1 Abs 2 AStG oder ein Dritter, der auf diesen Gesellschafter oder auf eine diesem nahe stehende Pers zurückgreifen kann) ein Darlehen an irgendeine inl oder ausl Konzerngesellschaft (oder an eine dieser nachgeschaltete MU-Schaft) und übersteigen die Vergütungen dafür 10 % der gesamten Nettozinsaufwendungen dieser Konzerngesellschaft bzw MU-Schaft, scheidet die Möglichkeit des Nachweises einer konzerndurchschnittlichen EK-Ausstattung generell aus. Wegen der Auswirkungen auf den Zinsvortrag s Tz 119. GlA s Förster (in Gosch, 4. Aufl, § 8a, Rn 104). AA s Herzberg (GmbHR 2009, 367, 371), wonach die Prüfung des § 8a Abs 3 KStG dazu führen kann, dass einer Gesellschaft der EK-Test offensteht, einer anderen Gesellschaft hingegen nicht. Diese Auff ergibt sich aus der abw Berechnung der Vergleichsgröße 2 (s Tz 169). UE ist dem aus den vorstehend erläuterten Gründen (s Tz 169) nicht zu folgen.

 

Tz. 175

Stand: EL 124 – ET: 09/2026

Bei der st-schädlichen Gesellschafterfr...

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