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Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 5.3 Konzernzugehörigkeit, Abs. 3 S. 4 (bisher S. 5, 6)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 154

§ 4h Abs. 3 S. 5, 6 EStG definiert, wann ein Betrieb zu einem Konzern gehört. Ab Vz 2024 ist S. 6 ersatzlos gestrichen worden, während der bisherige S. 5 zu S. 4 geworden ist.[1]

Diese Regelung ergänzt bis Vz 2023 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG, wonach die Zinsschranke nicht anwendbar ist, wenn der Betrieb nicht (oder nur anteilsmäßig) zu einem Konzern gehört (Rz. 64). Ab Vz 2024 ist die Definition in § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG geändert worden, indem auf den Begriff der nahestehenden Person nach § 1 Abs. 2 AStG abgestellt wird. Für § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG spielt der Konzernbegriff ab Vz 2024 daher keine Rolle mehr. Jedoch dient die Definition weiterhin der Abgrenzung des Umfangs des Eigenkapitalvergleichs nach§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG; jeder Betrieb, der nach Abs. 3 S. 5, 6 zu einem Konzern gehört, ist in den Eigenkapitalvergleich einzubeziehen.

 

Rz. 155

Für die Definition der Konzernzugehörigkeit knüpft die Vorschrift an die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung an. Den dafür erforderlichen Konzernrechnungslegungsstandard definiert die Vorschrift durch Verweis auf den Rechnungslegungsstandard nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG (Rz. 89). Ein Betrieb gehört danach zu einem Konzern, wenn er nach dem genannten Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert werden muss (bis Vz 2023) oder tatsächlich konsolidiert wird (ab Vz 2024), also in den Konzernabschluss einbezogen wird. Damit ist nach dem dort definierten Rechnungslegungsstandard zu entscheiden, ob der Betrieb in den Konzernabschluss einbezogen werden kann.[2]

Ab Vz 2024 stellt das Gesetz auf den tatsächlich erstellten Konzernabschluss ab. Allerdings muss dieser Konzernabschluss dem anzuwendenden Rechnungslegungsstandard entsprechen. Im tatsächliche Konzern...

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