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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.7 Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft

Ewald Dötsch , Alexandra Pung
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Tz. 695

Stand: EL 124 – ET: 09/2026

§ 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG ist eine Vorschrift iRd Eink-Ermittlung und betrifft die nach den Vorschriften des EStG und des KStG unter Berücksichtigung des DBA ermittelten negativen Eink eines Wj des OT oder einer OG.

Die in § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG geregelte stliche Nichtberücksichtigung betrifft ausschl negative Eink iSd § 2 Abs 2 Nr 1 EStG eines OT oder einer OG; in der im UntStFG enthaltenen Erstfassung war noch von einem "negativen Einkommen des OT" die Rede.

Enden in einem VZ mehrere Wj, ist für die Anwendung des § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG uE jedes Wj für sich zu betrachten.

 

Tz. 696

Stand: EL 124 – ET: 09/2026

Da § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG keine Sonderregelung enthält, bestimmt sich die Höhe der Eink von OT und OG nach allg Grundsätzen. Dazu s das amtl Einkommensermittlungsschema Pos 21 in R 7.1 Abs 1 KStR 2022; weiter s § 7 KStG Tz 10. Die Eink sind daher ua um vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG; Hinzurechnungen nach § 1 AStG oder §§ 7ff AStG erhöht. Ebenso s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 970d) und s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 502a).

Bei einer PersGes als OT sind auch die Ergebnisse der Sonder- und Erg-Bil in die Eink-Ermittlung einzubeziehen. Ebenso s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 970 f). Während Wagner/Liekenbrock (Ubg 2013, 133, 137) und Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 970 f) auf die Eink der PersGes insges abstellen wollen, spricht sich Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 502a) für eine getrennte Ermittlung je Gesellschafter aus. UE ist der letztgenannten Auff zuzustimmen, weil es für die Anwendung des § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG darauf ankommt, ob die negativen Eink auch im Ausl bei der Besteuerung berücksichtigt werden, was bei den einzelnen Gesellschaftern der PersGes unterschiedlich sein kann.

 

Tz. 697

Stand: EL 124 – ...

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