Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 1531
Stand: EL 121 – ET: 01/2026
Gesondert festzustellen ist das dem OT zuzurechnende Organeinkommen. Damit gemeint ist nicht das von der OG selbst zu versteuernde Einkommen, welches außer bei der Leistung von Az stets null beträgt, sondern das Einkommen, das sich unter Berücksichtigung des § 15 KStG (sog Bruttomethode) vor Zurechnung zum OT ergibt (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 929).
Von der OG bzw vom OT an außenstehende AE geleistete Az sowie das gem § 16 KStG von der OG selbst zu versteuernde Einkommen sind nicht in die gesonderte Feststellung einzubeziehen. Wegen der aA der Fin-Verw s Tz 1536.
Tz. 1532
Stand: EL 121 – ET: 01/2026
Was unter "damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen" im Einzelnen gemeint ist, ist in Teilbereichen fraglich, denn das Ges führt dazu nur aus, dass sie mit dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen im Zusammenhang stehen müssen.
Unstr gehören dazu die von § 15 KStG (außer S 1 Nr 1) erfassten Besteuerungsgrundlagen, ohne deren Kenntnis eine zutr Besteuerung auf OT-Ebene nicht möglich ist.
Die Feststellungsbescheide bis zum VZ 2018 (einschl) enthielten neben dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen zusätzlich die einzelnen Besteuerungsdaten der OG, die für die KSt- bzw die ESt-Besteuerung des OT benötigt werden (verfahrensrechtliches Bruttoverfahren). Dies erfoderte eine hohe Anzahl festzustellender "anderer" Besteuerungsgrundlagen, insbes die zusätzliche Feststellung
- von Erträgen sowie Aufwendungen aus von der OG gehaltenen Beteiligungen an inl Kö, bei denen über die Anwendung des § 8b KStG, des § 3 Nr 40 und § 3c Abs 2 EStG erst auf der Ebene des OT entschieden werden kann (s § 15 S 1 Nr 2 KStG);
- von Gewinnanteilen aus der Beteiligung der OG an einer ausl Gesellschaft, die nach DBA stbefreit sind (s § 15 S 2 KStG);
- eines nac...