Fachbeiträge & Kommentare zu Zahlungsverzug

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Kündigung durch den Vermieter / 2.1.2.5.1 (Un-)Wirksamkeit der Kündigung aufgrund von Zahlungen des Mieters

Die Kündigung kann unter Umständen ausgeschlossen oder unwirksam sein, z. B. durch zwischenzeitliche Zahlung der ausstehenden Miete. Zahlung vor Zugang der Kündigung Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Zugang der Kündigung (§ 130 BGB) vollständig befriedigt wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB). Insofern soll es nach Auffassung des LG Oldenburg grundsätzlich auf ...mehr

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Kündigung durch den Vermieter / 2.1.2.4 Berücksichtigung von Minderungs- und Zurückbehaltungsansprüchen

Auseinandersetzungen über die Berechtigung des Mieters zur Mietminderung muss der Vermieter nicht in einem dem Räumungsprozess vorgehenden Forderungsprozess austragen. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB knüpft die außerordentliche Kündigungsbefugnis des Vermieters allein daran, dass der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug geraten ist. Des Weiteren hängt die Wirksamkeit der...mehr

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Kündigung durch den Vermieter / 2.1.2.1 Verzug

Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB) oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines ...mehr

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Kündigung durch den Vermieter / 2.1.2.2 Kündigungsschreiben

In dem Kündigungsschreiben muss der zur Kündigung führende wichtige Grund angegeben werden (§§ 568, 569 Abs. 4 BGB). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Mieter erkennen kann, welcher Umstand zur fristlosen Kündigung geführt hat. Es genügt daher, dass der geltend gemachte Sachverhalt ausreichend von vergleichbaren anderen Sachverhalten abgegrenzt wird.[1] Keine über...mehr

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Kündigung durch den Vermieter / 2.1.2.5.2 Schadensersatzansprüche des Vermieters

Der Mieter hat dem Vermieter alle Nachteile zu ersetzen, die dem Vermieter aufgrund der vom Mieter veranlassten fristlosen Kündigung entstehen. Dieser Schadensersatzanspruch des Vermieters umfasst insbesondere den Mietausfall, d. h. die ihm entgehende Miete für die vereinbarte feste Vertragsdauer[1] oder (z. B. bei einem unbefristeten Mietverhältnis) bis zu dem Zeitpunkt, zu...mehr

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Kündigung durch den Vermieter / 2.1.2.3 Verschulden des Mieters

Das für den Eintritt des Verzugs notwendige Verschulden wird vermutet (§ 286 Abs. 4 BGB). Die Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trifft damit den Mieter. Ein Verschulden liegt z. B. nicht vor, wenn der Mieter plötzlich so schwer erkrankt ist, dass er keinen Dritten mit der Zahlung beauftragen konnte.[1] Ferner wird dem Mieter das Verschulden des Sozialamts, das die Zahlun...mehr

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Aufrechnung im Mietrecht / 2 Aufrechnungswirkung

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.[1] Für den Zeitpunkt der Erfüllung ist also nicht der Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung, sondern der Zeitpunkt der Aufrechnungslage maßgebend. Dies hat u. a. zur Folge, dass die Ve...mehr

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Kündigung durch den Vermieter / 2.1.1 Unpünktliche Mietzahlung

Hauptanwendungsfall des § 543 Abs. 1 BGB wird wie bei § 554a BGB a. F. die laufende unpünktliche Mietzahlung durch den Mieter sein. Da es sich insofern um die Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag handelt, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 BGB). Abmahnung In einer Abmahnung wegen laufend unpünktlicher Zahlung mu...mehr

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Kündigungsschutz – Sozialkl... / 1.1 Anwendung der Sozialklausel

Diese doppelte Absicherung des Wohnraummieters führt in der Praxis erfahrungsgemäß dazu, dass die Instanzgerichte bestrebt sind, durch verstärkte Anwendung der Sozialklausel einen Ausgleich zu schaffen, wenn die Obergerichte die Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Vermieters reduzieren.[1] Die Sozialklausel gilt auch bei der außerordentlichen Künd...mehr

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Kündigung durch den Vermieter / 2.3.6 Vorzeitige Kündigung durch den Nacherben (§ 2135 BGB)

§ 1056 BGB findet entsprechende Anwendung, wenn der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück vermietet hat und das Mietverhältnis bei Eintritt der Nacherbfolge noch besteht (§ 2135 BGB). Ein Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst dann Erbe wird (sog. Nacherbe), nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Vorerbe). Daher kann ein Nacherbe...mehr

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Garage/Stellplatz im Mietrecht / 2 Selbstständiger Garagenmietvertrag

Die Parteien begründen ein vom Bestand des Wohnraummietvertrags unabhängiges und isoliert kündbares Mietverhältnis über einen Kfz-Stellplatz bzw. eine Garage, wenn sie die Vermietung des Stellplatzes bzw. der Garage in einer gesonderten Mietvertragsurkunde regeln und der Mietvertrag über den Stellplatz an keiner Stelle auf den Wohnungsmietvertrag Bezug nimmt. Dies gilt auch ...mehr

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Eigenbedarfskündigung / 15.2.2 Kein Bestehen eines Schadensersatzanspruches

Hinweis Grundsatz Ein Schadensersatzanspruch des Mieters kann grundsätzlich immer nur dann begründet sein, wenn der Vermieter in unredlicher Weise von dem in § 573 BGB normierten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat, etwa durch wahrheitswidrige Angabe von nicht oder so nicht vorhandenen Kündigungsgründen. Nicht aber, wenn die Kündigung nur deshalb unwirksam ist, weil die dem M...mehr

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Kündigung durch den Mieter / 2.1.1 Fristlose Kündigung wegen Nichtgewährens oder Entziehens des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Ein wichtiger Grund i. S. d. § 543 Abs. 1 BGB, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt vor, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der vermieteten Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Die Kündigung ist aber grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung z...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.4 Fortbestehen der Beschäftigung (Abs. 3)

Rz. 187 Die Vorschrift regelt einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung das Fortbestehen der Versicherungs- und Beitragspflicht, wenn für einen begrenzten Zeitraum der Anspruch auf Arbeitsentgelt entfallen ist, ohne dass eine Entgeltersatzleistung bezogen wird (vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 68). Die Vorschrift fingiert das Fortbestehen der Beschäf...mehr

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Clemens, BBiG Kündigung des... / 4 Schadensersatz nach § 23 BBiG

Rz. 16 Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ende der Probezeit vorzeitig beendet und liegt kein Fall des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG vor, kann nach § 23 Abs. 1 BBiG ein Schadensersatzanspruch gegen die schuldhaft handelnde Vertragspartei bestehen. Der Anspruch muss nach § 23 Abs. 2 BBiG innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemach...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.2 Treuhandvertrag – wichtige Regelungspunkte aus Sicht des Steuerberaters

Der Steuerberater sollte vor jeder Übernahme einer Treuhandschaft den Deckungsschutz seiner Berufshaftpflichtversicherung erfragen/einholen bzw. das übernommene Risiko gesondert versichern. Er kann sich den entsprechenden Beitrag – sicherheitshalber ausdrücklich zu vereinbaren – vom Treugeber erstatten lassen. Unter Umständen ist es sinnvoll, den Entwurf eines Treuhandvertra...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.4.3 ESRS G1-6 – Zahlungspraktiken

Rz. 69 Die Angabepflicht ESRS G1-6 umfasst – sofern wesentlich – die Bereitstellung von Informationen betreffend die Zahlungspraktiken, insbes. hinsichtlich Zahlungsverzug an KMU, des Unternehmens (ESRS G1.31). Die Angabepflicht des ESRS G1-6 spezifiziert somit teilw. die geforderten Informationen des durch die CSRD [1] neu hinzugefügten Art. 29b Abs. 2 Buchst. c) (v) 2013/34...mehr

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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 1.2 Abzudeckende Themen

Rz. 6 ESRS 1.AR16 enthält die Aufstellung der Nachhaltigkeitsaspekte, die bei der Wesentlichkeitsanalyse eines berichtspflichtigen Unternehmens mind. zu würdigen sind (§ 3). Die für ESRS G1 einschlägige Aufstellung von Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen enthält Tab. 1:mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 1.1 Zielsetzung und Inhalt

Rz. 1 Mit der Umsetzung der CSRD [1] erweitert sich auch das Begriffsverständnis der Nachhaltigkeitsterminologie. Angelehnt an das Akronym ESG (Environmental – Social – Governance) werden neben Umwelt- und Sozialaspekten auch Modalitäten der Corporate Governance als Teil der Nachhaltigkeit angesehen, die entsprechend im Nachhaltigkeitsbericht abgebildet werden müssen. Neben z...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.3.3 ESRS G1-2 – Management der Beziehungen zu Lieferanten

Rz. 26 Nach ESRS G1.12 hat ein Unternehmen Informationen über das Management seiner Beziehungen zu seinen Lieferanten und die Auswirkungen auf seine Lieferkette vorzulegen, sofern diese Informationen zuvor bei der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich eingestuft wurden. Diese Informationen sollen nach ESRS G1.12 externen Berichtsadressaten helfen, ein Verständnis hinsichtlic...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgeltliche Ablösung des N... / 5. Musterformulierung zur Aufhebung des Nießbrauchs

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Miethöhe bei Vertragsschlus... / 12 Zweifelhafte Preisvereinbarungen

In manchen Fällen wird der Mieter Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Mietzinsvereinbarung oder der Richtigkeit der Auskünfte des Vermieters haben. Hierauf kann der Mieter unterschiedlich reagieren: Der Mieter kann den nach seiner Sicht wirksam vereinbarten Teil der Miete bezahlen. Dieser Weg ist zu wählen, wenn in der Gemeinde ein Mietspiegel existiert, mit dessen Hilfe die o...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Vermieterpfandrecht gilt allgemein auch für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, also für die Wohnraum- und Geschäftsraummiete. § 562 Abs. 1 regelt den gegenständlichen Umfang des Vermieterpfandrechts (bisher § 559 Satz 1 und 3), Abs. 2 begrenzt die Sicherungswirkung des Pfandrechts in zeitlicher Hinsicht (bisher § 559 Satz 2). Das Sicherungsrecht des § 562 i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zahlungsverzug.

Rn 34 Nr 6 erfasst nur den Zahlungsverzug. Eine Vertragsstrafe ist in diesen Fällen auch dann unzulässig, wenn die Klausel nicht ausdrücklich, sondern nur indirekt darauf abhebt oder statt auf Verzug auf Nichtzahlung abstellt (BGH NJW 94, 1533; Hambg NJW-RR 88, 651). Unwirksam sind etwa Klauseln, wonach der Kunde eine Überziehungsprovision unabhängig von der Höhe und Dauer d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Zahlungsverzug des Mieters (§ 569 III).

I. Überblick. Rn 16 § 569 III enthält ergänzende Regelungen für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs gem § 543 II 1 Nr 3a (s.a. LG Berlin ZMR 22, 638). Die Bestimmungen gelten nur für die Wohnraummiete und sind mit § 543 II 1 Nr 3 zu lesen. § 569 III bezweckt, in bestimmten Konstellationen eine Obdachlosigkeit des Mieters zu vermeiden (BGH NJW 13, 159 Rz 28). II. Erheblicher Za...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erheblicher Zahlungsverzug (§ 569 III Nr 1).

Rn 17 Kündigt der Vermieter wegen Zahlungsverzugs gem § 543 II 1 Nr 3a, ist der rückständige Teil erheblich, wenn er die vereinbarte Miete inkl aller vom Mieter zu leistenden Vorauszahlungen auf Neben- und Betriebskosten für einen Monat übersteigt (Miete + Nebenleistungen + 0,01 EUR). Maßgeblich ist die Gesamthöhe (BGH ZMR 22, 191 Rz 16). Für eine darüber hinausgehende geson...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Besonderheit bei Zahlungsverzug, § 594e II.

Rn 2 Im Landpachtrecht sind längere als monatliche Zahlungsintervalle üblich. Für jährliche Fälligkeit genügt ein Rückstand mit der Jahrespacht oder eines nicht unerheblichen Teils für drei Monate; bei kürzerer Fälligkeit genügt nur ein Rückstand mit mindestens zwei Pachtraten. Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Pachtverhältnisses nach §§ 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 286 BGB – Verzug des Schuldners.1Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Gesetzestext (1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 247 BGB – Basiszinssatz.1Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Gesetzestext (1) 1Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. 2Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 3Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 288 BGB – Verzugszinsen.1Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Gesetzestext (1) 1Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. 2Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / g) Zahlungsverzug; Warnhinweis; Widerrufsrecht; Vorfälligkeitsentschädigung; Vertragsentwurf; Datenschutz (Art 247 § 3 I Nr 11–16 EGBGB).

Rn 23 Der Darlehensnehmer ist über den Verzugszinssatz, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret angegeben werden muss (BGH NJW 22, 1890 Rz 11 f; EuGH WM 21, 1986 Rz 81 ff = ECLI:EU:C:2021:736; nach BGH WM 24, 736 Rz 32 ff hindert die fehlende Angabe des konkreten Verzugszinssatzes das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht; ebenso WM 24, 1955 Rz 24), die Art u Weise seine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zahlungsverzug des Mieters gem § 543 II Nr 3.

Rn 18 Nach dem Wortlaut ist § 543 II Nr 3 auch bei in längeren (BGH NJW-RR 09, 21 [BGH 17.09.2008 - XII ZR 61/07]) oder kürzeren als einem Monat bemessenen Zeitabschnitten für die Mietzahlungen anwendbar. Zur Miete gehören alle laufenden Nebenkosten (BGH NJW 12, 3089), zB Heiz- und Wasserkostenvorauszahlungen; nicht jedoch Einmalleistungen wie die Mietkaution (Schmidt-Futter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Verletzungshandlung.

Rn 10 Die Verletzungshandlung muss über das zu duldende Verhalten (BGH NZM 09, 658 [BGH 14.07.2009 - VIII ZR 165/08]) hinausgehen, aber nicht das Maß der Pflichtverletzung erreichen, das zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, sind deren Voraussetzungen (§ 543) aber erfüllt, kann auch – hilfsweise – eine fristgemäße ordentliche Kündigung erklärt werden; s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 16 § 569 III enthält ergänzende Regelungen für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs gem § 543 II 1 Nr 3a (s.a. LG Berlin ZMR 22, 638). Die Bestimmungen gelten nur für die Wohnraummiete und sind mit § 543 II 1 Nr 3 zu lesen. § 569 III bezweckt, in bestimmten Konstellationen eine Obdachlosigkeit des Mieters zu vermeiden (BGH NJW 13, 159 Rz 28).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 18 § 569 III Nr 2 fingiert, dass die durch die wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 II 1 Nr 3) bewirkte Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend ›als nicht eingetreten‹ gilt (BGH NJW 18, 3517 [BGH 19.09.2018 - VIII ZR 231/17] Rz 24), wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten (Schonfrist) nach Eintritt der Rechtshängigke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Keine entsprechende Anwendung.

Rn 25 Da die rechtskräftige Verurteilung des Mieters nur Voraussetzung für die Sperrfrist, nicht Voraussetzung für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist (BGH NJW 12, 3089 Rz 17), ist § 569 III Nr 3 bei Kündigungen ohne vorangegangene Zahlungsklage nicht einschlägig (BGH NJW 13, 159 Rz 29; NJW 12, 3089 [BGH 18.07.2012 - VIII ZR 1/11] Rz 21); eine Kündigung nach §§ 573 II Nr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Entspr Anwendung (fristgemäße ordentliche Kündigung).

Rn 22 Kündigt der Vermieter wegen Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 III Nr 2 zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen die fristgemäße ordentliche Kündigung (stRspr., BGH v 23.10.24 – VIII ZR 177/23, Rz 9 ff; ZMR 22, 101 Rz 12; 22, 112 Rz 29; NJW-RR 20, 95...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 24 § 569 III Nr 3 will dem Mieter ausreichend Gelegenheit geben, eine Kündigung nach § 543 II 1 Nr 3 zu vermeiden. Voraussetzung ist eine Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung gem § 558b II 1 oder zur Zahlung einer Mieterhöhung gem §§ 559 I, 560 I, IV. Ist der Mieter nach §§ 558–560 verurteilt worden, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zeitpunkt der Kündigung (§ 569 III Nr 3).

1. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 24 § 569 III Nr 3 will dem Mieter ausreichend Gelegenheit geben, eine Kündigung nach § 543 II 1 Nr 3 zu vermeiden. Voraussetzung ist eine Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung gem § 558b II 1 oder zur Zahlung einer Mieterhöhung gem §§ 559 I, 560 I, IV. Ist der Mieter nach §§ 558–560 verurteilt worden, kann der Vermieter das Mietverhäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unwirksamwerden (§ 569 III Nr 2).

1. Allgemeines. Rn 18 § 569 III Nr 2 fingiert, dass die durch die wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 II 1 Nr 3) bewirkte Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend ›als nicht eingetreten‹ gilt (BGH NJW 18, 3517 [BGH 19.09.2018 - VIII ZR 231/17] Rz 24), wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten (Schonfrist) nach Eintritt der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB K

Kabotage Art 9 ROM I 17 Kaffeefahrten Art 6 ROM I 18 Kalendermäßige Befristung § 620 BGB 11 Kalkulationsirrtum § 119 BGB 30 offener Kalkulationsirrtum § 119 BGB 32 verdeckter Kalkulationsirrtum § 119 BGB 31 Kampfsportarten § 254 BGB 41 Kanonisches Recht Vor §§ 2229 ff BGB 6 Kapital- und Zahlungsverkehr Art 9 ROM I 11 Kapitalabfindung § 1585 BGB 2 Abänderungsklage § 843 BGB 7 Berechnung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einzelfälle möglicher ordentlicher Kündigung.

Rn 14 Zahlungsverzug des Mieters (zB mit einer Monatsmiete, vgl Hinz, 10 Jahre MietRRefG S 758) kann auch unterhalb der Werte von § 543 II 1 Nr 3 zur ordentlichen Kündigung berechtigen. Zur Kombination von fristloser Zahlungsverzugs- und hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung bei Schonfristzahlung vgl LG Berlin ZMR 18, 590; BGH ZMR 19, 13; aA LG Berlin ZMR 18, 38. Überb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Prozess.

Rn 23 Der Erlass eines Versäumnisurteils ist – auch im schriftlichen Vorverfahren – vor Ablauf der Schonfrist zulässig (LG Berlin GE 04, 1395; LG Hamburg WuM 03, 375; LG Kiel WuM 02, 149 [LG Kiel 09.01.2002 - 13 T 263/01]). Ist die Kündigung unwirksam geworden, sollte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache gem § 91a ZPO für erledigt erklären. Das Gericht kann, muss be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Öffentliche Stelle.

Rn 21 ›Stelle‹ sind alle öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, juristische Personen des Öffentlichen Rechtes sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen, zB das Wohnungsamt, das Jobcenter oder das Sozialamt. Auf ihre Zuständigkeit kommt es nicht an. Die Erklärung der Stelle muss dem Vermieter (BayObLG WuM 94, 568) oder dessen Prozessvertreter (LG Hamburg ZMR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsstellung des Verkäufers.

Rn 20 Bei wirksamer Vereinbarung eines einfachen EV ist der Verkäufer verpflichtet, die verkaufte Sache zu übergeben und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung zu übereignen. Damit tritt zugleich eine Bindung der Parteien an die dingliche Einigung ein. Eventuelle Gewährleistungspflichten treffen den Vorbehaltsverkäufer wegen Sach- und Rechtsmän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verwirkungsklauseln.

Rn 5 Kraft einer Verwirkungsklausel braucht der Schuldner nicht – wie bei der Vertragsstrafe – eine zusätzliche Leistung zu erbringen. Vielmehr verliert er eigene Rechte. Beim vereinbarten Verlust aller Rechte deutet § 354 das in einen Rücktrittsvorbehalt um. Für eine weniger weitgehende Sanktion gilt das nicht. Doch ist dann der Unterschied zur Vertragsstrafe nicht so gewic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sonstige Erlöschensgründe.

Rn 4 Die Einwilligung kann auch aus anderen Gründen erlöschen, etwa wenn sie bedingt (§ 158) oder befristet (§ 163) erteilt wurde. Wenn der Erteilung der Einwilligung ein Rechtsverhältnis zugrunde lag (Geschäftsbesorgungsvertrag, Ablösevereinbarung), gilt § 168 1 entspr, dh mit der Beendigung dieses Rechtsverhältnisses erlischt im Zweifel auch die Einwilligung (BeckOKBGB/Bub...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Besonderheiten bei verbundenen Verträgen (S 6).

Rn 16 S 6 bezieht sich auf verbundene Verträge (§ 358 III). Die Rücktrittsvermutung greift, wenn der Darlehensgeber die finanzierte Sache, etwa als Sicherungseigentümer, an sich nimmt. Er rückt dann ggü dem Verbraucher, der vor dem Aufspaltungsrisiko geschützt werden soll, in die Rechtsposition des Warenkreditgebers ein. Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers beschränkt si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Höhe und Anpassung des Basiszinssatzes.

Rn 3 § 247 I 1 bestimmt den Prozentsatz des Basiszinssatzes, der bei Inkrafttreten des SchRModG galt; da die erste Veränderung nach Art 229 § 7 III EGBGB bereits gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von § 247 zum 1.1.02 erfolgte (Jauernig/Mansel § 247 Rz 2 [nach einer logischen Sekunde]), handelt es sich allerdings lediglich um eine Ausgangsgröße, an der sich die künftigen Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Qualifizierter Verzug des Darlehensnehmers (S 1 Nr 1).

Rn 7 Ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers setzt zunächst voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz o teilweise in Verzug (§ 286), nicht nur in Rückstand, geraten ist. Sämtliche rückständigen Teilzahlungen einschließlich einer Anzahlungsrate (Bülow/Artz Rz 14; aA Erman/Nietsch Rz 9) sind in die Betrachtung einzubeziehen. ...mehr