Fachbeiträge & Kommentare zu Zahlungsverzug

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Prozess.

Rn 23 Der Erlass eines Versäumnisurteils ist – auch im schriftlichen Vorverfahren – vor Ablauf der Schonfrist zulässig (LG Berlin GE 04, 1395; LG Hamburg WuM 03, 375; LG Kiel WuM 02, 149 [LG Kiel 09.01.2002 - 13 T 263/01]). Ist die Kündigung unwirksam geworden, sollte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache gem § 91a ZPO für erledigt erklären. Das Gericht kann, muss be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsstellung des Verkäufers.

Rn 20 Bei wirksamer Vereinbarung eines einfachen EV ist der Verkäufer verpflichtet, die verkaufte Sache zu übergeben und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung zu übereignen. Damit tritt zugleich eine Bindung der Parteien an die dingliche Einigung ein. Eventuelle Gewährleistungspflichten treffen den Vorbehaltsverkäufer wegen Sach- und Rechtsmän...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die 2014 eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung von Art 7 V der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl EU 2011 L 48/1). Die genannten Vorschriften des BGB verbieten in Umsetzung dieser RL bestimmte Vereinbarungen über lange Zahlungsfristen (§ 271a BGB) oder das Hinausschieben des Verzugs (§ 286 V BGB) sowie über den Ausschluss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Heilung nach § 543 II 2 und 3.

Rn 23 Gem II 2 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Zugang der Kündigungserklärung vollständig befriedigt wird. Teilzahlungen genügen auch bei geringem Restbetrag nicht (BGH NJW 16, 3437 [BGH 24.08.2016 - VIII ZR 261/15]; BGH IMR 17, 476). Die Kündigung wird gem II 3 unwirksam, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs eine Aufrechnungslage (§ 387) bestand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Qualifizierter Verzug des Darlehensnehmers (S 1 Nr 1).

Rn 7 Ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers setzt zunächst voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz o teilweise in Verzug (§ 286), nicht nur in Rückstand, geraten ist. Sämtliche rückständigen Teilzahlungen einschließlich einer Anzahlungsrate (Bülow/Artz Rz 14; aA Erman/Nietsch Rz 9) sind in die Betrachtung einzubeziehen. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Öffentliche Stelle.

Rn 21 ›Stelle‹ sind alle öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, juristische Personen des Öffentlichen Rechtes sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen, zB das Wohnungsamt, das Jobcenter oder das Sozialamt. Auf ihre Zuständigkeit kommt es nicht an. Die Erklärung der Stelle muss dem Vermieter (BayObLG WuM 94, 568) oder dessen Prozessvertreter (LG Hamburg ZMR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bei schuldhafter Pflichtverletzung.

Rn 46 Dargestellt werden muss die Verletzungshandlung (Art, Zahl und Dauer, vgl LG Hamburg WuM 77, 30) und der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Bei Zahlungsverzug wird es nicht immer ausreichen eine Saldoliste vorzulegen (str, vgl Junglas ZMR 08, 673; BGH ZMR 04, 254: bei einfacher und klarer Sachlage genügt Angabe des Gesamtbetrags der rückständigen Miete; aA AG Dortmund ZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist (Nr 1a u 1b).

Rn 15 Die Nrn 1a und 1b wurden durch das G zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr v 22.7.2014 (BGBl I, 1218; dazu Klose NJ 14, 272; Verse ZIP 14, 1809; Haspl BB 14, 771) in das BGB eingefügt. Sie konkretisieren als Spezialregelungen für vereinbarte Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen (s § 271a) das allgemeinere Klauselverbot in § 308 Nr 1. Zugleich wir...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Besonderheiten des Verfahrens.

Rn 13 Zuständig ist das Prozessgericht der Räumungsklage (Zö/Vollkommer Rz 9). Vor Erlass der Räumungsverfügung muss der Mieter entweder schriftlich angehört oder im Rahmen mündlicher Verhandlung die Gelegenheit zur Anhörung erhalten (Abs 4, ThoPu/Seiler Rz 7). Verfügungsanspruch ist der auf Zahlungsverzug gestützte Räumungsanspruch; Verfügungsgrund sind die aus Abs 3 sich e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verwirkungsklauseln.

Rn 5 Kraft einer Verwirkungsklausel braucht der Schuldner nicht – wie bei der Vertragsstrafe – eine zusätzliche Leistung zu erbringen. Vielmehr verliert er eigene Rechte. Beim vereinbarten Verlust aller Rechte deutet § 354 das in einen Rücktrittsvorbehalt um. Für eine weniger weitgehende Sanktion gilt das nicht. Doch ist dann der Unterschied zur Vertragsstrafe nicht so gewic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) 1Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. 2Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. 3Unterbreitet der Darlehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Besonderheiten bei verbundenen Verträgen (S 6).

Rn 16 S 6 bezieht sich auf verbundene Verträge (§ 358 III). Die Rücktrittsvermutung greift, wenn der Darlehensgeber die finanzierte Sache, etwa als Sicherungseigentümer, an sich nimmt. Er rückt dann ggü dem Verbraucher, der vor dem Aufspaltungsrisiko geschützt werden soll, in die Rechtsposition des Warenkreditgebers ein. Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers beschränkt si...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung.

Rn 1 Die Sachaufklärung hat in den letzten Jahrzehnten praktisch an Bedeutung gewonnen; Gläubiger sind insb aufgrund des Rückgangs der Mobiliarvollstreckung mehr und mehr auf die Beschaffung von Informationen über das Vermögen des Schuldners angewiesen (Brunner DGVZ 22, 1). Durch Art 1 Nr 7 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung vom 29.7.09 (BGBl I 2009, 2258) wurden die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. VOB/B.

Rn 10 Teil B der VOB (ebenso die VOL) enthält Vertragsbedingungen, die auf die Besonderheiten der zu erbringenden Leistung abgestimmt sind und einen (im Wesentlichen) ausgewogenen Ausgleich der Beteiligteninteressen gewährleisten (BGHZ 86, 135). Sie bezieht sich grds nur auf Bauleistungen, so dass die in einem Generalunternehmervertrag zusätzlich übernommenen Architekten- un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Z

Zahlung bargeldlose ~ 245 3 Zahlung eines Preises 312 5 Zahlungsanweisung 780 3 Zahlungsaufschub Tatbestand 506 4 Zahlungsauftrag 675f 27 Ablehnung 675o 1 Ausführungspflicht 675o 6 Entgelt 675y 18 Haftungsausschluss 675y 15 Nicht erfolgte Ausführung 675y 1 Regressansprüche 676a 2 Sonstige Ansprüche 675z 1 Terminaufträge 675n 6 Unwiderruflichkeit 675p 2 Verschuldensunabhängige Haftung 675y 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Abs 1.

Rn 2 Bundes- und landesrechtliche Regelungen über die Übermittlung personenbezogener Daten genießen nach der Nr 1 Vorrang ggü den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des EGGVG. Rn 3 In der MiZi (s § 12 Rn 4) sind die meisten im Zivilrecht zu beachtenden Mitteilungsfälle geregelt und die bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung genannt. Von besonderer Bedeu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Regeln zum Verzug haben ggü dem alten Recht erheblich an Bedeutung verloren. Pflichten sind regelmäßig zu einem bestimmten oder bestimmbaren Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfüllen (Fälligkeit). Verzögerungen, dh Überschreitung solcher Termine für die Leistung (s § 271) sind bis zur vollständigen Erfüllung Pflichtverletzung (Grüneberg/Grüneberg ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift wurde zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) unter Aufnahme der bisher in § 503 III aF enthaltenen Sonderregelung für Immobiliardarlehen in den neuen II ohne inhaltliche Änderung redaktionell überarbeitet u neu gefasst. Zu durch die COVID-19-Pandemie veranlasste zeitlich befristete Sonderregeln s § 491 Rn 9a f. Sie gilt für alle Teilzahlungsdarl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Basiszinssatz nach § 247 ist die zentrale Bezugsgröße für Zinsen (S 1. u 2. VO zur Ersetzung von Zinssätzen v 5.4. u 13.5.02, BGBl I 1250 und 1582; Petershagen NJW 02, 1455); im Gegensatz zu § 246 (starre 4 %; s § 246 Rn 9) handelt es sich um einen dynamisierten Zinssatz, der nur dann anzuwenden ist, wenn eine gesetzliche Vorschrift, eine rechtsgeschäftliche Vereinb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Für zwei aufeinander folgende Termine.

Rn 19 Wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts genügt ein einmaliger Mietrückstand auch dann nicht, wenn der Mieter erklärt, er könne künftig nicht mehr zahlen (aA Ddorf NJW-RR 91, 1353). Bei Wohnraumiete ist nach § 569 III Nr 1 ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete erheblich, bei Mietverhältnissen über andere Räume gilt dies erst Recht (BGH NJW 15, 2417: im Ausnahmefa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 36 Für den Inhalt des Schadensersatzanspruchs gelten die §§ 249–255. Im Regelfall kann der Verzögerungsschaden nur in Geld ausgeglichen werden (BGH NJW 86, 987 f [BGH 07.11.1985 - VII ZR 45/85]). Ist der Gläubiger aufgrund der Verzögerung seinerseits ggü einem Dritten schadensersatzpflichtig geworden, kann Naturalrestitution aber auch durch Freistellung von der Haftungsve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 7 Nimmt der Unternehmer die aufgrund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache – gleichgültig bei welcher Eigentumslage – wirtschaftlich betrachtet wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts (unwiderlegliche Vermutung). Dadurch soll verhindert werden, dass der Verbraucher Besitz u Nutzung der Sache verliert, aber zur Entrichtung weiterer Raten verpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtliche Behandlung.

Rn 5 Auf Allgemein-Verbraucherdarlehen aufgrund geduldeter Überziehung sind die Regelungen der §§ 491 ff nur eingeschränkt anwendbar; ausgenommen sind nach IV die §§ 491a–496 u 499–502. Anzuwenden sind also nur §§ 491, 497, 498 u ab 21.3.16 (§ 491 Rn 7) 505a – 505e. Die Unterrichtungspflichten nach § 675d I 1 , Art 248 §§ 1–16 EGBGB bleiben unberührt. Rn 6 Für geduldete Überzi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Schick- oder Bringschuldcharakter der Geldschuld.

Rn 1 Nach seinem Wortlaut stellt § 270 eine Zweifelsregel für Fälle auf, bei denen zweifelhaft ist, wo der Zahlungsort für Geldschulden liegt. Auf diese gesetzliche Auslegungshilfe ist auch zurückzugreifen, wenn die Parteien gar keine Vereinbarung getroffen haben (Soergel/Forster § 270 Rz 1). Der Leistungsort liegt mangels anderer Regelung gem §§ 269 I, 270 IV am Wohnsitz de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. (2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Grenzen.

Rn 102 Ein Rückforderungsanspruch wird verneint, wenn das Mietende durch eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 II Nr 3 hergeführt worden ist und die Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch dazu dienen soll, eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 III Nr 2 herbeizuführen (AG Köln ZMR 07, 281). Rn 103 Ferner wird der Rückforderungsanspruch versagt, we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ähnliche Vereinbarungen zu Lasten des Mieters.

Rn 5 Bei Verfallklauseln bezogen auf Mietkaution oder Mietvorauszahlungen wird eine analoge Anwendung des § 555 allgemein bejaht (BGH NJW 60, 1568; 68, 1625 [BGH 22.05.1968 - VIII ZR 69/66]). Dasselbe gilt für Verzichte des Mieters auf Rückzahlung eines dem Vermieter gewährten Darlehens oder eines nicht abgewohnten Baukostenzuschusses. § 555 ist nicht analog auf Vorschriften...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsfolge: Mietminderung kraft Gesetzes.

Rn 23 Da die Mietminderung kraft Gesetzes erfolgt, begründet § 536 keinen Anspruch, sondern stellt eine rechtsvernichtende Einwendung dar (BGH NJW-RR 16, 1291 [BGH 27.07.2016 - XII ZR 59/14]; NJW 95, 254). § 536 ist somit vAw zu berücksichtigen. Die Miete ist für die Zeit der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit gemindert. Hinsichtlich der zuviel gezahlten Miete für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kreditwürdigkeitsprüfung bei Anschlussfinanzierungen u Umschuldungen (Abs 3).

Rn 11 Der erst mit Wirkung zum 22.7.17 angefügte, richtlinienkonforme (MüKo/Weber Rz 12; Schultheiß ZBB 18, 107, 108) III 1 Nr 1 behandelt unechte u echte Abschnittsfinanzierungen bei Immobiliardarlehen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung im Wesentlichen gleich. Auch bei einer echten Abschnittsfinanzierung, bei der der Darlehensnehmer auf eine Anschlussfinanzierung angewiesen i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verzögerungsgefahr.

Rn 7 Nach bisher hA hat der Schuldner die Leistung rechtzeitig erbracht, wenn die kontoführende Bank den Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag angenommen hatte (vgl Grüneberg/Grüneberg § 270 Rz 6; v Westphalen BB 00, 160; aA Karlsr NJW-RR 98, 1484 [OLG Düsseldorf 28.10.1997 - 4 U 95/96]; Köln NJW-RR 92, 1529; Ddorf DB 84, 2686; Erman/Artz § 270 Rz 7, die bei gedecktem Schuld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beeinträchtigungs- und Vereitelungsverbot (Abs 4).

Rn 19 Nach Überlassung der Wohnung an die verletzte Person hat der Täter alles zu unterlassen, was die Ausübung des Nutzungsrechts erschweren oder vereiteln könnte. Hierzu zählt etwa die Kündigung des der Nutzung zu Grunde liegenden Mietverhältnisses oder der Verkauf des Alleineigentums des Täters. Zum Veräußerungsverbot vgl § 1361b BGB Rn 31. Rn 20 Da mit den Regeln des GewS...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. 2Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. 3Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 4Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. 2Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass bei einem Immob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm setzt die Vorgaben aus Art 3 V der Zahlungsverzugs RL 2011/7/EU um und wurde mit Wirkung zum 22.7.14 ins BGB eingefügt (BGBl I S 1218). Sie beschränkt die Zulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen über Zahlungsfristen, die verhindern, dass ein Schuldner überhaupt in Verzug kommt (Faust DNotZ 15, 645). Der Grundsatz der sofortigen Fälligkeit nach § 271 bleibt du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur kündigen, wennmehr

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Verträge: Gestaltung und Ab... / 1.8.2 Verzugszinsen

Die Höhe der für den Fall des Zahlungsverzuges zu leistenden Zinsen kann vertraglich vereinbart werden. Wird die Höhe nicht vertraglich bestimmt, gelten die gesetzlichen Verzugszinssätze. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt bei Geschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz[19] p. a. Eine Möglichkeit des Nachwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarung.

Rn 5 Nach bislang geltendem Recht war es möglich, individualvertraglich besondere Zahlungsfristen zu vereinbaren. Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen müssen nunmehr ausdrücklich vereinbart werden und dürfen nicht grob unbillig sein. Die grobe Unbilligkeit einer längeren Zahlungsfrist beurteilt sich nach den Kriterien in Art 7 I–III der Zahlungsverzugs RL (zB grobe Abweichu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Berechnungszeitpunkt.

Rn 26 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist im Falle einer fristlosen Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber der Zugang der Kündigung (BGH WM 18, 782 Rz 28, dazu Wehrt ZIP 18, 1212 ff; Stuttg WM 15, 1009, 1014 f u 15, 1148, 1153; Frankf BKR 12, 18, 22; L/B/S/Krepold 14. Kap §§ 489, 490 Rz 143; Welter WuB I E 3. – 1.13; aA OLG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB B

Bagatellunterhalt Ausschluss 1573 1 Bagatellvertrag 359 12 Balkon 566 26 Bank 280 62, 78 Einlösung von Schecks und Wechseln 826 44 Insolvenzverschleppung 826 39 Widerspruch gegen Lastschrift 826 43 Bankgeheimnis 399 10 Bankgeschäft 248 3 Bankkontokorrent 782 3 Banknoten 798 2 Bankvertrag 328 19; vor 328-335 18 Bargeld 245 2 Bargeldlose Zahlungen 675c 3 Barkaution 551 5 Barvermögen 1960 38 Ba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gegen § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Zu den Zuständigkeiten nach § 266 I Nr 1–5 FamFG im Einzelnen.

Rn 19 § 266 I Nr 1 FamFG erfasst Streitigkeiten ›zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses‹. Erfasst sind lediglich Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses (ausf dazu Bömelburg FF 14, 232, 234f), denn aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, § 1297 BGB. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksammehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 28 Der wichtige Grund in der Person des Eintretenden muss nicht das Gewicht der Unzumutbarkeit iSd § 543 I, wohl aber ein höheres als bei § 553 I 2 haben, da es dort nur um die Aufnahme eines weiteren Nutzers geht (Hinz ZMR 02, 642, AG München ZMR 17, 749). Ein Verschulden des Eingetretenen ist nicht erforderlich. Eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erläuterungspflichten (Abs 3).

Rn 28 Neben die Pflichten aus I u II treten seit 2010 bei Allgemein- u Immobiliar-Verbraucherdarlehen Erläuterungspflichten des Darlehensgebers. Danach hat er – nicht nur ›auf Verlangen‹– dem Darlehensnehmer den Vertrag vor dessen Abschluss mit seinen Bedingungen verständlich zu machen. Inhalt u Reichweite der Pflicht sind streitig. Ein Teil der Literatur sieht darin quasi e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abhilfefrist und Abmahnung nach § 543 III.

Rn 25 Mit Ausnahme der Kündigung wegen Zahlungsverzugs gem II Nr 3 (zu dem im Einzelfall auch dort bestehenden Abmahnungserfordernis s Rn 24) ist die fristlose Kündigung erst nach Ablauf einer Abhilfefrist oder nach Abmahnung zulässig (auch bei erheblicher Gesundheitsgefährdung gem § 569 I: BGH NJW 07, 2177 [BGH 18.04.2007 - VIII ZR 182/06], vgl aber Rn 26). Eine Abhilfefris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Treuwidrigkeit.

Rn 6 Bei der Beurteilung der Treuwidrigkeit ist das Gesamtverhalten nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen (Soergel/Wolf Rz 7). An der Treuwidrigkeit fehlt es regelmäßig bei wirtschaftlichen Gründen für das Verhalten, allerdings ist auch hier eine Würdigung des Einzelfalls geboten (BGH NJW 05, 3417 [BGH 16.09.2005 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches; Konkurrenzen.

Rn 1 § 543 wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft. Anknüpfungspunkte sind §§ 542, 544, 553, 554, 554a jeweils aF und § 242. § 543 stellt für das Mietrecht eine Sonderregelung zum außerordentlichen Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen nach § 314 dar. Die § 314 III, IV und § 313 (Wegfall der Geschäftsgrundlage) bleiben mangels entspr Regelung in § 543...mehr