Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 1.2.4 Inhalt des Beschlusses über die Erhebung einer Sonderumlage

Der Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage muss den Beschlussgegenstand, die Gesamthöhe der Umlage[1] und den Kostenverteilungsschlüssel[2] regeln. Grundsätzlich sind auch die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beträge im Beschluss zu regeln. Dies gilt aber dann nicht, wenn der geschuldete Einzelbetrag objektiv eindeutig bestimmbar ist und von den Wohnungs...mehr

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Erhaltungsplanung (ZertVerwV) / 4.2.2 Erhebung einer Sonderumlage

Beschlussmuster: Sonderumlage für eine Erhaltungsmaßnahme (hier: Fassadensanierung)[1] TOP XX: Finanzierung der Fassadensanierung durch Sonderumlage Die Außenfassade der Wohnanlage ist in weiten Bereichen schadhaft und durchfeuchtet. Darüber hinaus ist im Bereich der Außenfassade keine Wärmedämmung vorhanden. Der Verwalter hat mit der Einladung zu dieser Wohnungseigentümerver...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 2.5 Beschlussfassung

Beschlussgegenstand stellt nicht das Rechenwerk "Wirtschaftsplan" dar, sondern die sich auf Grundlage der Einzelwirtschaftspläne ergebenden Vorschüsse. Allerdings führt die pauschale Beschlussfassung wie etwa: "Die Wohnungseigentümer beschließen den Wirtschaftsplan 2025" nicht zur Teilnichtigkeit des Beschlusses. Vielmehr wird der Beschluss naheliegend so ausgelegt, dass die...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 2.2.3 Zuführungen zur Erhaltungsrücklage

Da die Zuführungen zur Erhaltungsrücklage keine Ausgaben oder sonstigen Kosten, sondern Einnahmen der Gemeinschaft darstellen, sind diese auch nicht als Kostenposition im Wirtschaftsplan aufzuführen.[1] Allerdings begründet eine dennoch vorgenommene Darstellung als Kostenposition keine Anfechtungsklage mehr. Gerade solche Klagen, die allein wegen formeller Mängel des Wirtsch...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 4.2.2 Sondereigentum

Die Notgeschäftsführungsbefugnis des Verwalters ist grundsätzlich auf den Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums beschränkt. Der Verwalter ist jedoch über die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Befugnis hinaus nach §§ 683 Satz 1, 680 BGB zum Schutz des von ihm verwalteten Vermögens und in Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer berechtigt, die Maßnahmen zu ergreifen,...mehr

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Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 1.2.1 Beschluss erforderlich

Ebenso wie die periodisch monatlich zu entrichtenden Hausgeldvorschüsse einen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG über die Festsetzung der auf Grundlage des Wirtschaftsplans zu leistenden Hausgeldvorschüsse voraussetzen, muss eine Sonderumlage beschlossen werden.[1] Der Verwalter kann nicht von sich aus die Wohnungseigentümer zur Zahlung auffordern. Das kann er auch dann n...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 1 Überblick

Sämtliche im WEG geregelten Pflichten sind solche der GdWE, auch dann, wenn der Verwalter im Gesetz als Verpflichteter ausdrücklich benannt ist. Insbesondere obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG der GdWE. Der Verwalter fungiert nach § 9b Abs. 1 WEG als deren Vertretungs- und Ausführungsorgan. Erfüllt der Verwalter einzelne Pflichten nicht, ...mehr

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Erhaltungsplanung (ZertVerwV) / 4.2.1 Bildung einer Erhaltungsrücklage

Beschlussmuster: Bildung einer Erhaltungsrücklage[1] TOP XX Bildung einer Erhaltungsrücklage Die Wohnungseigentümer beschließen die Bildung einer Erhaltungsrücklage gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG. In Bemessung der insoweit von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge, orientieren sich die Wohnungseigentümer an den Ansätzen des § 28 Abs. 2 II. BV unter Berücksichtigung eine...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 1 Personen und Sachen

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet Personen von Sachen. Zu den Personen findet man allgemeine Bestimmungen in den §§ 1 bis 54 BGB, zu den Sachen (und Tieren) finden sich hingegen Vorschriften in den §§ 90 bis 103 BGB. Beide Begriffe haben für die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage eine Bedeutung. So muss die Verwaltung bspw. für ihr Tun, z. B. die Ladung zu einer ...mehr

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Erkennen von Mängeln (ZertV... / 2.1.2 Planung und Beschlussfassung

Hat der Verwalter Mängel erkannt, ist das weitere Vorgehen nach Art und Schwere des konkreten Mangels zu beurteilen. Erinnere: Selbstständige Vornahme ohne Beschluss nur bei Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und die nicht z...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 5 Nutzerverhalten

Entscheidend für den Energieverbrauch ist das Nutzerverhalten. Fehlverhalten, wie z. B. falsches Lüften durch Dauerkippstellung der Fenster bei geöffneten Heizkörper-Thermostatventilen, Zustellen von Heizkörpern mit Möbeln, Offenstehenlassen von Türen ungeheizter Räume, Beleuchtung nicht auszuschalten, obwohl niemand im Raum ist, oder Elektrogeräte, die selten benutzt werden, im ...mehr

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Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 1.7 Schuldner der Sonderumlage

Schuldner einer Sonderumlage ist zunächst jeder Wohnungseigentümer. Schuldner einer Sonderumlage ist aber auch jeder werdende Wohnungseigentümer. Insoweit fingiert § 8 Abs. 3 WEG die Eigentümerstellung des Erwerbers, wenn dieser einen Anspruch auf Übertragung von Sondereigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, dieser Anspruch durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und i...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.5 Diskussionsleitung und Ordnungsmaßnahmen

Für eine effektive und straffe Durchführung der Eigentümerversammlung kommt dem Versammlungsleiter entscheidende Bedeutung zu. Er hat zwar jedem Wohnungseigentümer das Wort zu erteilen, wenn dieser einen Diskussionsbeitrag leisten möchte, allerdings ist dabei darauf zu achten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird und Monologe einzelner Wohnungseigentümer nich...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 3.4.4.3 Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen

Neben den Beschlüssen sind gemäß § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 WEG auch die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 WEG unter Angabe des Datums, des Gerichts und der Parteien in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Aufzunehmende Entscheidungen Aufzunehmen sind die Urteilsformeln aller Rechtsstreitigkeiten gemäß § 43 WEG – nicht nur der Verfahren...mehr

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Rechte des Verwaltungsbeira... / 3 Interne Organisation

Für den Fall, dass der Verwaltungsbeirat aus mehreren Wohnungseigentümern besteht, ist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Besteht der Verwaltungsbeirat lediglich aus einem Mitglied, ist dieser Wohnungseigentümer auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats. Wer im Übrigen bestimmt, welcher Wohnungseigentümer als Vorsitzender des ...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.4 Sondernutzungsrecht

Haben die Wohnungseigentümer einem Wohnungseigentümer das Recht eingeräumt, im gemeinschaftlichen Eigentum Stehendes allein zu gebrauchen ("Sondernutzungsrecht"), darf er es allein nutzen und damit auch vermieten oder verpachten.[1] Die Nutzungen (Früchte) der einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Flächen stehen – ist nichts anderes vereinbart – nach Sinn und Zweck abweic...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 2.5.3 Delegation von Entscheidungen

Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer auch die Kompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Verwalter zu delegieren. Im Hinblick auf Erhaltungsmaßnahmen wird eine Delegation regelmäßig jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer selbst die grundlegende Entscheidung über deren...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 3.9 Parteien kraft Amtes

Eine "Partei kraft Amtes" ist eine Person, die von Gesetzes wegen dazu berufen ist, fremde Rechte zu wahren. Nach manchen handelt es sich um gesetzliche Vertreter. Als Partei kraft Amtes werden u. a. der Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und Zwangsverwalter angesehen. Diese können einen Wohnungseigentümer ganz oder teilweise in seinen Rechten gegenüber...mehr

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Gebäudepläne, Bauzeichnunge... / 1 Einführung

Die Immobilienwirtschaft wird durch das Wirtschaftsgut "Immobilie" in vielfältiger Art und Weise geprägt und nimmt in der Volkswirtschaft einen sehr bedeutenden und wichtigen Bereich ein. Das Wirtschaftsgut "Immobilie" unterscheidet sich von anderen Wirtschaftsgütern insbesondere durch die Standortgebundenheit, eine lange Produktions- und Nutzungsdauer, hohe Kapitalbindung, Einm...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.6 Haftungsbeschränkung

Durch Individualvereinbarung kann die Haftung des Verwalters beschränkt werden, wobei eine Haftung für Vorsatz allerdings nicht ausgeschlossen werden kann (§ 276 Abs. 3 BGB). Ein Haftungsausschluss für grobe und einfache Fahrlässigkeit wäre allerdings möglich. Individualvereinbarungen spielen in der Praxis jedoch keine Rolle. Allgemeine Geschäftsbedingungen In aller Regel hand...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.3 Haftung für Erfüllungsgehilfen

Eine Haftung kann den Verwalter stets auch dann treffen, wenn er sich nicht selbst in Person einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, sondern einem seiner Mitarbeiter der Vorwurf einer Pflichtverletzung zu machen ist. Nach § 278 Satz 1 BGB hat der Schuldner nämlich ein Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Um...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.7.1.2 Vereinbartes Stimmrecht

Das gesetzliche Kopfstimmrecht des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer abbedungen werden. So richtet sich das Stimmrecht in vielen Eigentümergemeinschaften nach der Größe der Miteigentumsanteile ("Wertprinzip"), vereinzelt auch nach der Anzahl von Sondereigentumseinheiten ("Objektprinzip"). Eine Abweichung vom gesetzlichen Kopfstimmrecht ist...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 4.5.2 Verfahrenskosten

Mögliche Klagen der GdWE können insbesondere Beschlussklagen, Hausgeldklagen, Klagen auf Eigentumsentziehung, Schadensersatzklagen, Klagen auf Beseitigung von baulichen Veränderungen oder Unterlassungsklagen im Fall zweckbestimmungswidriger Nutzung des Sondereigentums sein. Verfahrenskosten der Gemeinschaft sind stets unter sämtlichen Wohnungseigentümern nach dem geltenden Kostenver...mehr

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Verkehrssicherungspflichten... / 4.2.1 Grundsätze

Verletzt der Verwalter seine Organpflichten, insbesondere weil er erforderliche Maßnahmen der Verkehrssicherung unterlässt bzw. nicht für eine entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer sorgt, kann er wegen Verletzung der der GdWE im Außenverhältnis obliegenden Verkehrssicherungspflichten in Anspruch und in Regress genommenen werden. Eine unmittelbare Haftung des V...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.6.2 Abschließende Beschlussfassung noch nicht möglich

Für den Fall, dass den Wohnungseigentümern im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung eine abschließende Beschlussfassung nicht möglich sein sollte, etwa weil für eine Beschlussfassung noch nicht alle Informationen vorliegen oder für die Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der erstellten Jahresabrechnung nach § 28 Abs. ...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 3.5.3.2 Keine aufschiebende Wirkung

Die Beschlussanfechtungsklage hat also keine aufschiebende Wirkung.[1] Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen z. B. Zahlungspflichten der einzelnen Wohnungseigentümer aus einem angefochtenen Beschluss über die Festsetzung von Hausgeldvorschüssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Grundlage des Wirtschaftsplans oder...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 4.2 Vorgehen: Leistungsklage oder Mahn-/Vollstreckungsbescheid?

Die Verwaltung kann beim gerichtlichen Inkasso auf 2 Wegen vorgehen, einen Titel, der Grundlage einer Zwangsvollstreckung ist, zu erstreiten. Zahlungsklage Der eine ist die Erhebung einer Klage auf Zahlung der rückständigen Vor- und/oder Nachschüsse. Ziel dieser Klage ist ein Urteil. Diese Klage wird in aller Regel Erfolg haben, da die Möglichkeiten der Verteidigung sehr begre...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 3.1 Begriff des Miteigentumsanteils

Die Wohnungseigentümer sind Miteigentümer des Grundstücks, der darauf stehenden Gebäude, der Räume unter der Erdoberfläche, z. B. Tiefgaragen, sowie der wesentlichen Gebäudebestandteile, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 WEG etwas anderes gilt. Jeder Wohnungseigentümer hat am Grundstück einen Miteigentumsanteil (MEA). Wie in Kap. B.I.1.1.2.1 zum Teilungsvertrag und in ...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 8.7.4 Nachschüsse

Der Insolvenzverwalter schuldet den vollständigen Ausgleich des Nachschusses. Denn die Forderung auf Zahlung des Nachschusses entsteht erst mit dem Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Erst durch diesen Beschluss wird eine eigene selbstständige Zahlungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer begründet. Ist der Nachschuss nach Eröffnung des Insolvenz...mehr

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Bauliche Veränderungen (Zer... / 2 Systematik der baulichen Veränderungen

Die Systematik des Rechts der baulichen Veränderungen ist nach § 20 WEG geprägt von Gemeinschafts- bzw. Vornahmemaßnahmen einerseits und Gestattungsmaßnahmen andererseits. Systematik baulicher Veränderungen Vornahmebeschluss Zunächst regelt § 20 Abs. 1 WEG die Befugnis zur Beschlussfassung über bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums in Form von Maßnahmen, die seitens...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 2.7 Besonderheiten des Wirtschaftsplans

Im Gegensatz zu sonstigen Beschlüssen der Wohnungseigentümer, die stets ein exaktes Maßnahmenprofil umschreiben und einen exakten Maßnahmenumfang zum Gegenstand haben müssen, weil ihnen sonst ein Anfechtungs-, wenn nicht sogar ein Nichtigkeitsmangel anhaften kann, stellt sich die Situation beim Wirtschaftsplan anders dar. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit unter B...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.1.4 Zuständigkeit

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG hat die GdWE ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück i. S. v. § 1 Abs. 5 WEG liegt. Klagen Dritter und Mahnverfahren Diese Anordnung hat Bedeutung für die Klagen Dritter gegen die GdWE sowie für die Mahnverfahren. Verlangt ein Werkunternehmer Vergütung oder der Verwalter sein Honorar, muss er die GdWE bei dem...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 7.1 Überblick

Die Wohnungseigentümer haben bei der Ordnung ihres Gemeinschaftsverhältnisses als Teilhaber des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung bewusst weitgehend freie Hand.[1] § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG stellt diese Privatautonomie deklaratorisch fest: § 10 Abs. 1 WEG (1) 1Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur GdWE bestimmt sich nach den Vorschriften diese...mehr

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Verkehrssicherungspflichten... / 2.1 Wohnungseigentümergemeinschaft

Das Gemeinschaftseigentum ist Eigentum der Wohnungseigentümer in Form einer Bruchteilsgemeinschaft. Vom Grundsatz her sind also die Wohnungseigentümer zur Verkehrssicherung verpflichtet. Allerdings handelt es sich bei der Pflicht zur Verkehrssicherung um eine Pflicht, die aus dem gemeinschaftlichen Eigentum resultiert und daher nach § 9a Abs. 2 WEG von der GdWE wahrgenommen ...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.3.1.4 Einberufung durch Nichtberechtigte

Die Einberufung durch einen Nichtberechtigten führt zunächst zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Mangels Anfechtung können sie also durchaus bestandskräftig werden.[1] Beruft allerdings ein gänzlich außenstehender Dritter zu einer Eigentümerversammlung ein, handelt es sich nicht um eine Wohnungseigentümerversammlung, weshalb gefasste Beschlüsse Ni...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 1.3.2 Ausstattungen zur Verbrauchserfassung

Der Gebäudeeigentümer hat nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen und dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen. Heizkostennovelle 2021 Die am 1.12.2021 in Kraft getretene Novelle der HeizkostenV sieht neue Techniken und Verbrauchsinformationen[1] vor, die innerhalb bestimmte...mehr

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Bauliche Veränderungen (Zer... / 5 Gestattungsmaßnahmen

§ 20 Abs. 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung bestimmter privilegierter baulicher Veränderungen. § 20 Abs. 3 WEG verleiht den Wohnungseigentümern darüber hinaus einen Anspruch auf Gestattung von Baumaßnahmen, wenn das Einverständnis hiervon beeinträchtigter Wohnungseigentümer vorliegt. 5.1 Privilegierte Maßnahmen § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG verleiht...mehr

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Verkehrssicherungspflichten... / 4.4 Mitverschulden

Stets ist bei einer Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen. Ein Mitverschulden i. S. v. § 254 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Geschädigte diejenigen Sorgfaltspflichten missachtet, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Es handelt sich hierbei um e...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.4.8 Insolvenzverwalter

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist neben dem Wohnungseigentümer ein eingesetzter vorläufiger Insolvenzverwalter zu laden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Wohnungseigentümers ist allein der Insolvenzverwalter zu laden. Hat der Insolvenzverwalter die Sondereigentumseinheit aus der Insolvenzmasse freigegeben, so ist wieder der Wohnungseigen...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.5 Abnahme von Sondereigentum

Bedeutsam für die Abnahme ist zunächst die Doppelstellung des Wohnungseigentümers, der nicht nur Eigentümer seiner Wohnung oder Teileigentumseinheit ist, sondern auch Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums, was über seinen Miteigentumsanteil zum Ausdruck kommt. Der Wohnungseigentümer ist insoweit allein und ausschließlich zuständig für die Abnahme seines Sondereigentums. D...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 7.1 Beginn der Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Praxis-Beispiel Vorschüs...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 3.2.3.2 Aufklärung/Hinweise

Darlehensaufnahme Im Rahmen der Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens hat der Verwalter die Wohnungseigentümer über das Risiko ihrer auf ihren Miteigentumsanteil beschränkten Teil-Außenhaftung nach § 9a Abs. 4 WEG aufzuklären. Die entsprechende Unterrichtung der Wohnungseigentümer ist im Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren.[1] Fehlt es an der Dok...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 9.2 Schuldverhältnisse aus Gesetz

Ein Schuldverhältnis kann aber auch schon durch die bloße Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehen (vgl. § 311 Abs. 2 BGB) oder durch das Gesetz begründet werden (gesetzliches Schuldverhältnis). Ein gesetzliches Schuldverhältnis soll unter den Wohnungseigentümern als gemeinsame Eigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums bestehen.[1] Ein Wohnungseigentümer hat auch im Ra...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.3.2 Nachträgliche Zuweisung durch Miteigentümer

Ein anderer "Zuweisungsweg" besteht darin, dass die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass ihr (Mit-)Gebrauchsrecht (erst) ausgeschlossen ist, wenn ein Zuweisungsberechtigter den Gegenstand einem Wohnungseigentümer zum Alleingebrauch "zuweist". Bis zum Bedingungseintritt sind dann alle Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch und auch zur anteiligen Fruchtziehung befugt. Die Wohnung...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 1.1.6 Hausgeldgläubigerin

Gläubigerin des Hausgelds ist die GdWE.[1] Nur diese kann von einem Wohnungseigentümer das von ihm geschuldete Hausgeld verlangen und ist im Fall eines Hausgeldausfalls die Geschädigte. Nur die GdWE muss auch einen Titel erwirken, bspw. einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, und kann durch ihre Organe eine Zwangsvollstreckung durchführen. Erfüllt ein Wohnungseigentüme...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 4.10 Beschlussfassung über die Jahresabrechnung

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Festsetzung der Nachschüsse und Anpassungsbeträge und nicht die Jahresabrechnung als "Rechenwerk". Allerdings wird ein Beschluss, durch den "die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes" genehmigt wird, nächstliegend dahingehend ausgelegt, dass die Wohnungseigentümer da...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.4.2 Natürliche Personen

Zum Verwalter können natürliche Personen bestellt werden. Voraussetzung ist ihre Volljährigkeit und unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Auch einer der Wohnungseigentümer kann zum Verwalter bestellt werden. Seit 1.12.2023 entspricht allerdings die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG nur noch unter 2 Voraussetzungen ordnungsmäßiger Verwal...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2.1.2 Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften

Schließt die GdWE einen Wohngebäudeversicherungsvertrag für das gesamte Gebäude ab, wird die Wohnungseigentümergemeinschaft Versicherungsnehmerin (§ 9a Abs. 1 Satz 1 WEG), der einzelne Miteigentümer ist Mitversicherter. Hierdurch wird neben dem gemeinschaftlichen Eigentum auch das Sondereigentum mitversichert. Vor diesem Hintergrund sind in den VGB "Spezielle Regelungen für W...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.4 Geschäftsordnungsbeschlüsse

Die Wohnungseigentümer können sich für die Eigentümerversammlung eine Geschäftsordnung geben.[1] Mit Geschäftsordnungsbeschlüssen werden die Modalitäten des Versammlungsablaufs geregelt. Entsprechende Anträge zur Geschäftsordnung seitens der Versammlungsteilnehmer sind jederzeit – also insbesondere zu Beginn und im Laufe der jeweiligen Versammlung – zulässig. Geschäftsordnung...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 7.2.2 Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der GdWE bei der Zwangsversteigerung eines Dritten sind mit denen bei einem Eigenantrag nicht identisch. Die GdWE muss allerdings auch in diesem Fall gegen einen Wohnungseigentümer über titulierte Forderungen verfügen. Fallen die Forderungen unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, darf der Höchstbetrag des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ZVG auch hier ...mehr