Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Straßenreinigung

Rz. 129 Zu den Betriebskosten und somit zu den umlagefähigen Kosten gehören auch die Kosten der Straßenreinigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV). Grundsätzlich sind sie Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs, so dass eine Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 erfolgen kann.[428] Dennoch ist dieser Maßstab nicht zwingend.[429] Eine Kostenverteilung nach Wohnungen ist m.E. zulässig.[430] In B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Verschulden

Rz. 39 Entgegen der missverständlichen Formulierung in § 17 Abs. 1 WEG, wonach sich der betroffene Miteigentümer der Verletzung seiner Verpflichtungen "schuldig gemacht" haben muss, setzt die Entziehung kein schuldhaftes Verhalten voraus.[64] Der Schutz der Gemeinschaft gebietet es, die Möglichkeit der Entfernung unzumutbarer Wohnungseigentümer auch dann zu eröffnen, wenn di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Vollversammlung und Rügeverzicht

Rz. 56 Die Vorschriften zur Eigentümerversammlung sind kein zwingendes Recht. Die Wohnungseigentümer können ohne Weiteres auf ihre Einhaltung verzichten. Da aber jeder nur auf seine eigenen Rechte, nicht auf diejenigen eines Miteigentümers verzichten kann, ist die Durchführung einer Eigentümerversammlung unter Verstoß gegen die hierfür geltenden Vorschriften grundsätzlich nu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Nachschüsse

Rz. 145 Ist der Wirtschaftsplan zu niedrig bemessen, die Abrechnungssumme (z.B. 5.000 EUR) also höher als das Wohngeldsoll (z.B. 4.800 EUR) ergibt sich ein Nachschussanspruch (– 5.000 EUR plus 4.800 EUR = – 200 EUR). Vor dem WEMoG war die Terminologie hier teils positive oder negative Abrechnungsspitze.[391] Mit dem Beschluss nach § 28 Abs. 2 wird in Höhe der negativen Abrec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Schuldner = Eigentümer

Rz. 52 Die Zwangsverwaltung darf grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder wenn der Schuldner Erbe des eingetragenen Eigentümers ist (§ 17 Abs. 1 ZVG). Rz. 53 Lautet der Titel gegen den Erblasser und hatte der Gläubiger bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Erblasser durchgeführt, z.B. eine Kontenpfändun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Voraussetzungen

Rz. 16 § 11 Abs. 3 setzt im Regelfall voraus, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einvernehmlich aufgehoben wird. § 11 Abs. 3 greift nicht, wenn die Miteigentümer die Sondereigentumsrechte zwar aufheben und neu ordnen wollen, die Gemeinschaft als solche aber bestehen bleiben soll. Durch die bloße Zerstörung des Gebäudes geht die Gemeinschaft noch nicht unter, § 11 Ab...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Alleingebrauch und Umfang der Kostentragung

Rz. 15 Der Sondernutzungsberechtigte hat in der Regel die Kosten des ihm zum ausschließlichen Gebrauch überlassenen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Entsprechende Beschlussfassungen einer abweichenden Kostentragung können u.U. nichtig sein.[62] Die Last der Erhaltungsmaßnahmen und die Kostentragung können bereits in der Teilungserklärung geregelt werden. Denn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Grenzen beim E-Mail-Verkehr

Rz. 62 Eine gewisse Grauzone besteht bei E-Mailverkehr mit einzelnen Wohnungseigentümern und Dritten. Schon aus Gründen des Datenschutzes darf der Verwalter den Einsichtsberechtigten nicht ungehinderten Zugang zu allen seinen E-Mails gewähren, da sich darunter auch sensible Daten anderer Gemeinschaften befinden. Zudem setzt schon die Kapazität des Postfachs Grenzen, da der V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gesamtabrechnung

Rz. 76 Die Gesamtabrechnung dient auch weiter in Teilen der turnusmäßigen Rechnungslegung des Verwalters und damit auch dessen Kontrolle.[187] Die im alten Recht in § 28 Abs. 3 und 4 enthaltenen speziellen Regeln zur Rechnungslegung hat der Reformgesetzgeber gestrichen. Damit ist aber kein Wegfall der Rechnungslegungspflicht verbunden, diese folgt jedoch weiter aus der allge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 4. Ehrverletzungen

Rz. 105 Handelt es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind (§ 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGZPO), ist in der Regel ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Umfasst sind Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Widerruf. Ob auch damit einhergehende Schmerzensgeldans...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Begriff der Verwaltungskosten (§ 16 Abs. 2 Fall1)

Rz. 55 Verwaltungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.d. § 16 Abs. 2 sind, wie unter anderem aus § 1 Abs. 2 BetrKV folgt, solche, die zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung anfallen.[195] Auf die Aufwendung der Kosten für die Ausführung der ordnungsmäßigen Verwaltung hat jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 einen Individualanspruch. Allgemein lassen sich Verw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 2. Umfang

Rz. 66 Die Beschlagnahme umfasst alle Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt (§§ 146 Abs. 1, 20, 21 ZVG). Auch ein Sondernutzungsrecht wird nach § 146 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZVG von der Beschlagnahme des Wohnungseigentums erfasst.[29] Miet- und Pachtforderungen werden nach Maßgabe des § 1124 Abs. 2 BGB erfasst, Forderungen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Herabsetzung des Formerfordernisses

Rz. 18 Zu diesem Zweck setzt § 25 Abs. 3 WEG die Anforderungen an die Vollmachtsurkunde herab. Demnach bedürfen Vollmachten gemäß § 25 Abs. 3 WEG nur noch der Textform. Folglich genügt mithin die Übersendung einer E-Mail. Dies kann sogar zur Einholung eines Vollmachtnachweises noch in der Versammlung führen, wenn der abwesende Wohnungseigentümer dem Verwalter etwa auf entspr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Berichtigung von Beschluss-Sammlung und Niederschrift

Rz. 111 Häufig wird die Unrichtigkeit der Beschluss-Sammlung mit entsprechenden Fehlern der Niederschrift einhergehen, insbesondere dann, wenn eine Person für beide Dokumentationsarten zuständig ist. In diesem Fall kann der für die Niederschrift Verantwortliche bereits im Verfahren der Protokollberichtigung[198] darauf hinweisen, dass der Fehler auch in der Beschluss-Sammlun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mustertexte / XIII. Vollstreckung gem. § 877 ZPO

Rz. 24 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.24: Vollstreckung gem. § 877 ZPO 65 C 700/24 Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walter, Nußallee 25, 60300 Frankfurt am Mai...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Durch die Novelle 2007 außer Kraft gesetzte Regelungen

Rz. 5 Weniger eindeutig ist die Behandlung von Vereinbarungen, deren Fortgeltung durch die Anordnung der Unabdingbarkeit abweichender Vorschriften in der Novelle 2007 ausgeschlossen wurde. Auch hier dürfte die nunmehr betonte Gestaltungsfreiheit der Wohnungseigentümer für ein Wiederaufleben sprechen. Denn die Novelle hob solchermaßen abweichende Vereinbarungen bzw. kraft Öff...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Willensbildungsorgan

Rz. 5 § 23 Abs. 1 WEG fokussiert sich sehr auf die Funktion der Eigentümerversammlung als Ort der Mehrheitsentscheidung durch Beschluss. Um dieser Zielsetzung unter Wahrung der Eigentümerinteressen gerecht zu werden, hat jeder Wohnungseigentümer das unabdingbare Recht, in der Versammlung seine Auffassung zu einem Tagesordnungspunkt darzulegen und so auf die Meinungsbildung i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 8. Stromkosten

Rz. 136 Zu den Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs (Betriebskosten) zählen gemäß § 2 Nr. 11 BetrKV auch die Kosten der Beleuchtung.[453] Sie unterfallen der gesetzlichen Umlage nach § 16 Abs. 2 S. 2. Hierzu gehört sowohl die Treppenhausbeleuchtung als auch die Beleuchtung gemeinschaftlicher Wege. Eine vom allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Regelung durch Mehrheitsbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 6. Beschlussklagen/Bedeutung für das WEG

Rz. 107 § 15a EGZPO spielt in der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis insgesamt kaum eine Rolle. Denn die Regelung des § 15a Abs. 1 EGZPO findet keine Anwendung auf Klagen, die binnen einer gesetzlich angeordneten Frist zu erheben sind (§ 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGZPO). Vor Erhebung der Anfechtungsklage, für die die Fristen in § 45 WEG gelten, ist somit kein Schlichtungsverfah...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Feststellung der Veränderung

Rz. 11 Eine bauliche Veränderung und kann und wird in vielen Fällen leicht auszumachen sein. Es gibt aber Fälle, in denen müssen Vorliegen und Ausmaß einer Veränderung erst festgestellt werden. Eine solche Feststellung erfordert einen Vorher-Nachher-Vergleich. Dabei ist in wertender Betrachtung der Zustand von gemeinschaftlichem Grundstück und Gebäude und ihr etwa veränderte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Regelungen für die gesamte Liegenschaft

Rz. 39 Die Gemeinschaftsordnung kann zum einen die Nutzung der gesamten Liegenschaft etwa hinsichtlich der Tierhaltung,[155] des Musizierens[156] oder der Vermietung[157] regeln oder einen für alle Einheiten verbindlichen Zweck wie etwa betreutes Wohnen vorsehen.[158] Derartige Regelungen können die Wohnungseigentümer auch nachträglich durch Vereinbarung gemäß § 19 Abs. 1 WE...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Recht und Inhalt der Antragstellung

Rz. 81 Ohne Antrag kann kein Beschluss gefasst werden.[191] Wenn Alternativen zu einem Beschlussantrag in Betracht kommen, muss der Antragsteller Hilfsanträge stellen.[192] Zu angekündigten Beschlussgegenständen darf jeder Wohnungseigentümer Anträge stellen. Seine Anwesenheit auf der Versammlung ist dabei nicht erforderlich; er darf seine Anträge vorab schriftlich unterbreit...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Beschlusskompetenz

Rz. 50 Sowohl eine beschlossene als auch eine vereinbarte Verteilung der Kosten kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.[95] § 16 Abs. 2 S. 2 WEG begründet die Beschlusskompetenz, den Verteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluss abweichend von dem in § 16 Abs. 2 S. 1 WEG bestimmten Maßstab, aber auch abweichend von einem durch die Wohnungseigentümer vereinbarten oder ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Löschung für ungültig erklärter Beschlüsse

Rz. 90 Im Gegensatz zur Aufhebung durch Zweitbeschluss hat die gerichtliche Ungültigerklärung im Zusammenhang mit der Löschung keine eigenständige Regelung erfahren, so dass § 24 Abs. 7 S. 6 WEG Anwendung findet. Danach genügt es für die Löschung nicht, dass der Beschluss für ungültig erklärt wurde. Vielmehr ist sie nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zulässig, dass die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mustertexte / XV. Vollstreckung gem. § 888 ZPO

Rz. 26 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.26: Vollstreckung gem. § 888 ZPO 65 C 700/24 Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walter, Nußallee 25, 60300 Frankfurt am Mai...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Grundlagen

Rz. 82 Im alten Recht war der Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung der Jahresabrechnung Teil des Individualanspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 21 Abs. 4 a.F.) und konnte daher von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich durchgesetzt werden.[198] Hier hat das WEMoG eine Strukturänderung vorgenommen. Gläubiger des Anspruchs ist nun die GdWE, der Verwalter m...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mustertexte / XVI. Vollstreckung gem. § 888 ZPO

Rz. 27 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.27: Vollstreckung gem. § 888 ZPO (Ersatzzwangshaft) 65 C 700/24 Haftanordnung und Haftbefehl In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Objektbezogenheit

Rz. 6 Das Gesetz stellt auf Verfehlungen eines Wohnungseigentümers ab. Gleichwohl wird es als objektbezogen angesehen,[4] was bei Mehrfacheigentümern von Bedeutung ist. Ihnen kann nur die Einheit entzogen werden, für die ein entsprechender Grund vorliegt, was insbesondere bei Zahlungsrückständen der Fall sein kann. Aber auch bei sonstigen Verfehlungen, z.B. unzulässigen Nutz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Ankündigungsfrist

Rz. 26 Die Ankündigung ist dem Drittnutzer nach Nummer 2 Halbs. 1 spätestens drei Monate vor dem Beginn der baulichen Maßnahme (in Textform) zu erklären. Mit Beginn meint Nummer 2 Halbs. 1, wie sich aus Nummer 2 Halbs. 2 i.V.m. § 555a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ergibt, nicht den tatsächlichen, sondern den voraussichtlichen Beginn. Daraus folgt aber nicht, dass die GdWE oder der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Mehrheitserfordernisse

Rz. 9 Für den Beschluss gelten nunmehr die allgemeinen Mehrheitserfordernisse. Es bedarf also nicht mehr der Mehrheit aller Wohnungseigentümer, vielmehr genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Gegensatz zum früheren Recht gilt hierfür die allgemeine, also auch eine vom gesetzlichen Kopfstimmprinzip gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 WEG abweichende Stimmkraft, sofern in der Geme...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Vorgehen bei absehbaren Fehlern in in der Beschlussverkündung

Rz. 87 Das Vorgehen im Wege der Beschlussklage gegen eine unterlassene oder fehlerhafte Beschlussverkündung stellt nur eine nachträgliche Reparaturmöglichkeit dar, die zum einen mit Kosten für die Gemeinschaft verbunden ist, weil es sich um Kosten der Verwaltung handelt. Zum anderen ermöglicht das gerichtliche Vorgehen regelmäßig keine rasche Umsetzung des richtigen Beschlus...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Entscheidung über ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung

Rz. 17 Sofern nicht der Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ohne Beschluss tätig werden kann, entscheiden die Wohnungseigentümer vorbehaltlich einer Vereinbarung gemäß § 19 Abs. 1 WEG über die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und über die Benutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum durch Beschluss. Diese weitgesteckte Beschlusskompetenz entspr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 S. 1 WEG

Rz. 5 Auf die Eintragungsbewilligung aller Wohnungseigentümer kann verzichtet werden, wenn der Beschluss durch eine gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 7 Abs. 2 S. 1, 26 Abs. 4 WEG qualifizierte Niederschrift nachgewiesen wird.[1] Das kann einerseits durch eine vorhandene Niederschrift geschehen, die diesen Anforderungen genügt, weil sie etwa bereits seinerzeit zum Nachweis der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / ee) Veränderung von Bauteilen

Rz. 59 Verändert ein Eigentümer den Bodenbelag in seiner Wohnung (z.B. Fliesen statt Teppich) und verringert sich dadurch der Trittschallschutz mehr als unerheblich, kann der beeinträchtigte Eigentümer Beseitigung der Störung, d.h. Wiederherstellung des bei Errichtung der Anlage maßgeblichen Trittschallniveaus, verlangen.[181] Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Tritt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Vertretungsmacht des Verwalters

Rz. 212 Ohne ausdrückliche Ermächtigung (§ 185 BGB) darf der Verwalter das Bankkonto der GdWE nicht kostenpflichtig überziehen oder in anderer Weise einen Kredit für die GdWE aufnehmen.[174] Dies gilt nicht nur im Innen-, sondern gem. § 9b Abs. 1 S. 1 WEG auch im Außenverhältnis. Der Verwalter benötigt deshalb zur Kreditaufnahme bei der Besorgung seiner Geschäfte einen ermäc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Herausgabepflicht bei Amtsende

Rz. 15 Nach Beendigung des Amtes hat der Verwaltungsbeirat gemäß § 667 BGB alle Unterlagen, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betreffen im Original herauszugeben.[61]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Feststellung als Abwägungsvorgang

Rz. 28 Die Feststellung einer nicht zu rechtfertigenden Härte ist ein Abwägungsvorgang. Er erlischt nach Nummer 2 Halbs. 1 nicht schon, wenn die bauliche Maßnahme für den Drittnutzer, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde. Sie muss vielmehr ein Gewicht habe, das die Maßnahme auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Regelungen zum Gebrauch gemeinschaftlicher Einrichtungen

Rz. 42 Neben diesen Regelungen zur Art der Nutzung kann die Gemeinschaftsordnung spezielle Regelungen zum Umfang der Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum vorsehen. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn die gleichzeitige Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Waschkeller, Trockenraum oder Parkplätzen durch alle Wohnungseigentümer nicht möglich ist. Hier kommen Turnu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Prozesskostenhilfe

Rz. 297 Der Wohnungseigentümergemeinschaft kann theoretisch Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil sie im Hinblick auf die der Klage zugrunde liegenden Forderung ein rechtsfähiger Verband (vgl. 9a Abs. 1) und damit eine parteifähige Vereinigung (§ 50 Abs. 1 ZPO) i.S.v. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO ist.[725] Die Unterlassung der Rechtsverfolgung würde allgemeinen Interessen zuwide...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Inhalt des Sondereigentums

Rz. 39 In die Teilungserklärung können – müssen aber nicht[96] – Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander aufgenommen werden, die Inhalt des Sondereigentums werden sollen (vgl. § 5 WEG Rdn 47). Werden Regelungen, die nur durch einen Mehrheitsbeschluss erfolgen können (z.B. die Bestellung eines Verwalters) in die Teilungserklärung aufgenommen, s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Ermessensausübung durch das Gericht

Rz. 46 Die Entscheidung ist auch nach Streichung von § 21 Abs. 8 WEG a.F. in das Ermessen des Gerichtes für Wohnungseigentumssachen gestellt, da dieses nach der Nicht- oder Fehlausübung des Ermessens durch die Eigentümerversammlung auf das Gericht übergeht. Das Gericht ist somit nicht an Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden; eines solchen bedarf es noch nicht einmal, s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Keine Fristbindung

Rz. 118 Der Berichtigungsanspruch muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Denn der Beschluss-Sammlung kommt keine konstitutive Wirkung zu. Maßgeblich für den Inhalt eines Beschlusses ist seine Verkündung, nicht die Eintragung in der Beschluss-Sammlung. Diese stellt nur eine Dokumentation von Beschlusslage und gerichtlichen Entscheidungen dar. Ist ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Anfechtbarkeit

Rz. 19 Die unterlassene Ladung eines Teilnahmeberechtigten ist ein formeller Fehler. Er führt grundsätzlich lediglich zur Anfechtbarkeit der gleichwohl auf der Versammlung gefassten Beschlüsse. Aus diesen Gründen führt auch die Änderung der Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluss zur Anfechtbarkeit der neu auf die Tagesordnung gesetzten Beschlussgegenstände, allerdings nicht zu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Unauflöslichkeit der GdWE

Rz. 1 § 22 bestimmt seinem Inhalt nach "nur" die Grenze der Pflicht der GdWE nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 zur Erhaltung des Gebäudes auf dem gemeinschaftlichen Grundstück. Sie steht aber in einem systematischen Zusammenhang mit einer der Grundlagenvorschriften des WEG, nämlich mit § 9a Abs. 5, § 11 über die Unauflöslichkeit der GdWE. Nach § 11 Abs. 1 und 2 können weder ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Stimmenthaltungen

Rz. 4 Mittlerweile geklärt ist die früher streitige Behandlung von Enthaltungen. Diese sind grundsätzlich nicht als Gegenstimmen,[11] sondern wie nicht abgegebene Stimmen zu werten.[12] Diese ganz h.M. hat § 25 Abs. 1 WEG kodifiziert, wonach es bei der Ermittlung der Mehrheit auf die abgegebenen Stimmen ankommt, weshalb Stimmenthaltungen nicht zählen. Es genügt somit die Meh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / f) Rechtsstreit mit dem Verwalter nach § 43 Abs. 2 Nr. 3

Rz. 88 Auch die Kosten für Streitigkeiten mit dem Verwalter, die unter § 43 Abs. 2 Nr. 3 fallen sind Kosten der Verwaltung i.S.v. § 16 Abs. 2. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den aktuellen oder ausgeschiedenen Verwalter klagt.[275]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Einzelfälle

Rz. 38 So umfasst etwa die Ankündigung der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan auch die Erhöhung der jährlichen Zuführung zur Instandhaltungsrücklage;[82] die Ankündigung "Erklärungen zum Verwaltervertrag" erfasst auch eine Beschlussfassung zur Beschränkung der Verwalterhaftung.[83] Von dem angekündigten Tagesordnungspunkt "Neuwahl eines Verwalters" ist die Bestätigung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Herausgabepflicht

Rz. 238 Nach Beendigung seines Amtes hat der Verwalter alles, was er zur Ausführung seiner Tätigkeit erhalten hat und was er aus dieser erlangt hat, herauszugeben (Herausgabepflicht; §§ 675, 667 BGB).[193] Rz. 239 Der vertragliche Anspruch der GdWE aus den §§ 675, 667 BGB auf Herausgabe besteht auch dann, wenn die Verwaltertätigkeit deshalb beendet wird, weil der Beschluss de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Prozessuale Durchsetzung der Ansprüche

Rz. 20 Wesentlich vereinfacht hat sich die prozessuale Durchsetzung derartiger Ansprüche in Aktivprozessen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es bedarf nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der Ermächtigung des Verwalters durch Beschluss der Eigentümerversammlung. Das WEMoG hat hier segensreich eingegriffen und das komplizierte Vorgehen nach § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG a.F...mehr