Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / dd) Inhalt

Rz. 35 Die Abmahnung muss eine bestimmte Verfehlung rügen,[53] die, wenn sie vorliegt, die Entziehung rechtfertigt, was bereits in der Anfechtung eines Abmahnungsbeschlusses zu überprüfen sein soll.[54] Unbestimmte Floskeln wie "unzumutbares Verhalten" genügen nicht.[55] Ferner muss sie den Wohnungseigentümer auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen, da ansonsten die Entz...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung

Rz. 34 Jeder Beschluss über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums muss den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Was hierunter zu verstehen ist, erläutert das Gesetz nicht. Nach Rechtsprechung und Schrifttum entspricht eine Maßnahme im Rahmen der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie unter Berücksi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Pflichten

Rz. 49 Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums obliegen gemäß § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 der GdWE. Dies gilt grundsätzlich auch für Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht. Dem Sondernutzungsberechtigten kann jedoch durch Vereinbarung die Verwaltung, insbesondere die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung,...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Schaden

Rz. 350 Ist der GdWE ein Schaden entstanden, richtet sich die Ersatzpflicht nach den §§ 249 ff. BGB. Rz. 351 Grundsätzlich ist ein Schaden anzunehmen, wenn das Vermögen der GdWE ausgehend von der Differenzhypothese verringert worden ist. Dies ist nicht unproblematisch, sofern der Schaden bei der GdWE darin liegt, dass ihr eine Inanspruchnahme durch einen Wohnungseigentümer we...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Erhaltungspflichten und Abwehrrechte des Sondernutzungsberechtigten

Rz. 16 Das Sondernutzungsrecht kann demzufolge beim Garten, Terrasse, Dachterrasse ausschließlich durch den begünstigten Wohnungseigentümer wie Sondereigentum genutzt werden. Die übliche Gartenpflege, zu der auch der Ersatz abgestorbener Pflanzen, das regelmäßige Rasenmähen und das Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen gehört, ist Teil der Sondernutzung einer Gar...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Einzelabrechnungen

Rz. 79 Die Einzelabrechnungen dienen der Feststellung, in welcher Höhe die Wohnungseigentümer über die Zahlungsverpflichtungen aus dem Wirtschaftsplan hinaus Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums leisten müssen. Zu diesem Zweck sind die verteilungsrelevanten Einnahmen und Ausgaben aus der Gesamtabrechnung nach dem jeweiligen Verteilungsschlüssel ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Zustimmungsfreiheit

Rz. 185 Ist § 20 Abs. 1 durch Vereinbarung wirksam abbedungen, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere die §§ 906 ff. BGB und das jeweils landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit sie drittschützenden Charakter haben (z.B. Abstandsflächenvorschriften), entsprechend anzuwenden.[614] Bestimmt die Gemeinschaft...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 8. Tenor und Wirkung des Entziehungsurteils

Rz. 43 Der Tenor des Entziehungsurteils lautet gemäß § 17 Abs. 4 WEG nach wie vor dahingehend, dass der Beklagte "zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird". Dieser Ausspruch ist ein Titel, der die Vollstreckung nach den Regelungen des ZVG gestattet. Dabei genügt bereits die vorläufige Vollstreckbarkeit. Das Betreiben der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 235 Tritt ein Wohnungseigentümer einem Rechtsstreit bei, ist dieser (streitgenössische) Beitritt mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. Zu den allgemeinen Risiken der Prozessführung tritt bei einem Beitritt auf Seiten der beklagten GdWE die Sonderregelung in § 44 Abs. 4 WEG. Rz. 236 § 44 Abs. 4 WEG betrifft lediglich die Frage der Erforderlichkeit der Nebeninterven...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Gelder der Erhaltungsrücklage; zweckgebundene Gelder

Rz. 197 Der Verwalter hat Gelder zur Erhaltungsrücklage (hierzu siehe i.Ü. § 19 WEG Rdn 116 ff.) – soweit möglich und in möglichst risikoarmen, üblichen Rahmen – verzinslich anzulegen.[160] Dies gilt jedenfalls für höhere Summen, die voraussichtlich nicht zeitnah für größere Erhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Grundsätzlich ist der Verwalter zwar nicht verpflichtet, für die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Saldo aus der Vorjahresabrechnung

Rz. 150 Der Saldo aus der Vorjahresabrechnung gehört nicht in die Einzelabrechnung.[402] Er kann zur Information über offene Zahlungspflichten mitgeteilt werden. Eine solche Information über den nach der Berechnung des Verwalters noch geschuldeten Fehlbetrag, ist nicht Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung.[403] Rz. 151 Enthält die Einzelabrechnung einen N...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Frist zur Anfertigung des Protokolls

Rz. 63 Gesetzlich ist die Frist, innerhalb derer die Niederschrift angefertigt werden muss, nicht geregelt. Sie ergibt sich jedoch aus dem Sinn, auch auf der Eigentümerversammlung nicht erschienene Wohnungseigentümer über die dort gefassten Beschlüsse zu informieren und ihnen die Gelegenheit zu geben, diese gegebenenfalls anzufechten. Diesen Zweck kann die Niederschrift nur ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Fehler bei der Durchführung der Veranstaltung nach dem Beschluss gemäß§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG

Rz. 35 Fehler bei der Durchführung der Eigentümerversammlung ziehen die allgemeinen Folgen nach sich. Wird etwa gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar. Hierauf wird sich allerdings nach Treu und Glauben nicht derjenige berufen können, der den Fehler herbeigeführt hat, etwa durch die Möglichkeit der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Bedeutung von Teilnahme- und Stimmrecht

Rz. 23 Das Recht zur Teilnahme an Eigentümerversammlungen ist ein unverzichtbares Recht, das mit der Zugehörigkeit zur Eigentümergemeinschaft verbunden ist. Es kann auch durch die Gemeinschaftsordnung nicht auf Dauer Dritten übertragen werden. Selbst im Falle des Stimmrechtsausschlusses ist der betroffene Wohnungseigentümer jedenfalls zur Teilnahme berechtigt und kann durch ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Voraussetzung für die Änderung

Rz. 51 Gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 HeizkostenV ist Voraussetzung für eine Änderung das Vorliegen sachgerechter Gründe. Das Kriterium des sachgerechten Grundes ist ebenso wie bei § 16 Abs. 3 WEG (siehe § 16 WEG Rdn 65) lediglich eine Ausprägung des Willkürverbots, wobei aufgrund eines Verstoßes gegen das Willkürverbot eine ordnungsmäßige Verwaltung zu verneinen ist.[97] Die A...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Entbehrlichkeit der Eintragungsbewilligung bei Beschlüssen (Abs. 2)

Rz. 17 Durch den im Zuge des WEMoG neu eingefügten Abs. 2 ist für die Eintragung von Beschlüssen nach § 5 Abs. 4 S. 1 WEG eine Verfahrenserleichterung eingefügt worden. Aus § 5 Abs. 4 S. 1 WEG ergibt sich, dass auch Beschlüsse, die auf Grundlage einer Vereinbarung getroffen wurden (d.h. einer vereinbarten Öffnungsklausel) zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden können;...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Geringstes Gebot/Mindestbargebot

Rz. 230 Bei einer Versteigerung aus Rangklasse 2 ohne gleichzeitig laufendes Zwangsverwaltungsverfahren umfasst das geringste Gebot (§ 44 ZVG) lediglich die Verfahrenskosten. Ist ein Zwangsverwaltungsverfahren anhängig, fallen in das geringste Gebot weiterhin etwaige Auslagen des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Wohnungs...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Abgrenzungskriterien

Rz. 62 Für die Abgrenzung der kritischen Fälle hat die von den Wohnungseigentümern gewählte Form eine erhebliche, wenn auch nicht alleine ausschlaggebende Bedeutung. Wollen sie einen Beschluss fassen und verkündet der Versammlungsleiter auch einen solchen, spricht auch bei Einstimmigkeit viel dafür, dass diese Form der Entscheidung tatsächlich gewollt war. Im Zweifel steht a...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Zugang

Rz. 14 Die Frist berechnet sich nach dem nicht ausdrücklich geregelten, aber implizit vorausgesetzten Zugang der Einberufung bei dem zu Ladenden. Zwischen dem Zugang und der Eigentümerversammlung müssen drei voll Wochen liegen. Geht die Ladung nicht fristgerecht zu, liegt darin zwar ein formeller Mangel. Er führt jedoch nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn das Abstimmungsergebn...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Werbeschilder, Bekleben von Bauteilen

Rz. 53 Der Teileigentümer, der in der Wohneigentumsanlage ein nach der Gemeinschaftsordnung zulässiges Geschäft betreibt, darf ein ortsübliches und angemessenes Werbeschild an der Außenfront des Hauses anbringen.[169] Dies gilt auch für einen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung einen nicht störenden Beruf ausübt.[170] Der Wohnungseigentümerversammlung steht hinsichtlic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / H. Anspruch auf Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen

Rz. 33 Unter strengen Voraussetzungen besteht aus der aus dem Gemeinschaftsverhältnis folgenden Treuepflicht ein Anspruch auf Änderung des sachenrechtliche Grundverhältnisses gemäß § 242 BGB, d. h auf Änderung der Miteigentumsanteile oder auf Umwandlung von Sonder- in gemeinschaftliches Eigentum. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind gesetzlich nicht geregelt worden, ins...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / II. Besonderheiten bei Beschlussmängelklagen

Rz. 171 Der Kläger trägt die Darlegungs- und die Beweislast für die Umstände, welche zur Wahrung der in § 45 WEG normierten Fristen geführt haben.[129] Rz. 172 Der Kläger muss diejenigen Tatsachen, die für die Beurteilung formeller oder materieller Beschlussmängel von Bedeutung sind, darlegen und bei Bestreiten beweisen.[130] So trägt der Kläger etwa die Darlegungs- und Beweis...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Maßnahmen

Rz. 23 Dem Verwalter kommt durch § 27 Abs. 1 WEG unzweifelhaft eine eigene Entscheidungskompetenz zu. Rz. 24 Ob hieraus unmittelbar auch eine Vollzugskompetenz folgt, wird unterschiedlich beurteilt.[19] Ungeachtet der Frage, ob man diese nun aus § 27 Abs. 1 WEG oder der Amtsstellung des Verwalters selbst herleitet, ist der Verwalter zur Organisation und Durchführung der jewei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Rechte und Pflichten des amtierenden Verwalters

Rz. 227 Den Verwalter trifft qua seines Amtes die Pflicht, die von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse zu vollziehen (Vollzugspflicht), ohne dass es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gäbe.[190] Rz. 228 Zu den Aufgaben und Befugnissen des Verwalters betreffend die Vertretung der Gemeinschaft siehe die Kommentierung zu § 9b WEG. Rz. 229 Unabhängig von der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Verstoß gegen Zweckbestimmung (Rechtsprechungsbeispiele)

Rz. 52 Widerspricht der vom Wohnungseigentümer praktizierte Gebrauch der Zweckbestimmung, begründet dies allein noch keinen Unterlassungsanspruch. Die übrigen Wohnungseigentümer können nur dann Unterlassung des zweckbestimmungswidrigen Gebrauchs verlangen, wenn dieser mehr stört als der zweckbestimmungsgemäße Gebrauch.[142] Ob dies der Fall ist, wird anhand einer typisierend...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Abweichender Verteilungsmaßstab

Rz. 27 Im Einzelfall gebotene Abweichungen stehen im billigen Ermessen der Wohnungseigentümer. Sie können durch abweichende Beschlussfassung gem. § 16 Abs. 2 S. 2 geregelt werden (zur Systematik der Beschlusskompetenz Rdn 179 ff.). Die Wohnungseigentümer konnten im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung daher auch einen Verteilungsschlüssel beschließen, der nur eine Annäherung an...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Abweichende Regelungen

Rz. 45 § 24 Abs. 2 WEG ist vom Gesetzgeber nicht unabdingbar ausgestaltet. Die Gemeinschaftsordnung kann also abweichende Regelungen treffen, etwa ein geringeres Quorum festsetzen oder die Anforderungen an die Darlegung von Zweck und Grund der begehrten Eigentümerversammlung verschärfen. Da § 24 Abs. 2 WEG aber dem Schutz unabdingbarer Minderheitsrechte dient, kann das Einbe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Ansprüche aus dem Auftragsrecht

Rz. 237 Macht der Verwalter zugunsten der GdWE eigene Aufwendungen, z.B. für Baumaßnahmen oder einen Kredit, über den die Wohnungseigentümer nicht beschlossen und den sie nicht genehmigt haben, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, steht ihm nach den §§ 675, 670 BGB ein vertraglicher Ersatzanspruch bzw. ein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit (...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Für die Durchführung von Modernisierungen und anderen baulichen Maßnahmen war die mangelnde Koordinierung des Wohnungseigentums- und des Mietrechts bis zum 1.12.2020 nicht selten eine nicht leicht zu meisternde Hürde. Wohnungseigentümer, die ihre Wohnungen vermietet hatten, konnte ihren wohnungseigentumsrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, weil der Mieter...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Allgemeines

Rz. 352 Die Vollstreckung eines Leistungsurteils richtet sich nach den §§ 704 ff. ZP und den Regelungen des ZVG (§ 869 ZPO). Rz. 353 Neben der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der GdWE kommt ein Zugriff auf das unbewegliche Vermögen, d.h. das Gemeinschaftseigentum, durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsv...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Negativbeschlüsse

Rz. 89 Beschlüsse der Eigentümerversammlung liegen nicht nur dann vor, wenn eine positive Regelung beschlossen wird. Auch mit der Ablehnung eines Beschlussantrags treffen die Wohnungseigentümer eine verbindliche Regelung, die sogar einer abweichenden Regelung in der Zukunft entgegenstehen kann.[225] Negativbeschlüsse sind zwar nicht isoliert anfechtbar, da hierfür das Rechts...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines und Normzweck

Rz. 1 Durch die Einführung der Regelung zum "zertifizierten Verwalter" soll gewährleistet werden, dass die Verwaltung des Wohnungseigentums durch eine sach- und fachkundige Person erfolgt.[1] Hierbei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass aufgrund des Verwaltungsumfanges eine ordnungsmäßige Verwaltung durch eine Person, welche die erforderlichen Qualifikationen nicht be...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Beschlussfassung zur Berichtigung

Rz. 119 Gerade bei Auseinandersetzungen mit dem Verwalter kann es dazu kommen, dass eine Mehrzahl von Wohnungseigentümern die Protokollierung für falsch hält. Erreichen sie auf der Eigentümerversammlung die Mehrheit, kann dies die Durchsetzung des Begehrens erheblich vereinfachen. Denn sie können den Verwalter durch Beschluss zur Berichtigung auffordern. Hieran ist er nach §...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Nebenräume

Rz. 40 Ein Schwimmbad (oder eine Sauna) schafft hingegen nur persönliche Annehmlichkeiten und geht über den Bedarf hinaus, der sich aus dem Interesse der Wohnungseigentümer an einem zweckgerechten Gebrauch der Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums ergibt. Es wäre deshalb nicht zwingend gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentümer und ist damit sondereigentums...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gerichtliche Verpflichtung der GdWE

Rz. 46 Gerade in größeren Anlagen kann es schwierig sein, das Quorum nach § 24 Abs. 2 WEG zu erreichen. Der einzelne Wohnungseigentümer ist indessen auch in diesen Fällen nicht schutzlos. Er kann nach § 18 Abs. 2 WEG gerichtlich die Einberufung einer Eigentümerversammlung durchsetzen. Da die Verwaltung nunmehr exklusiv Sache der GdWE ist, muss diese in Anspruch genommen werd...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Ersatz der Willensbildung durch gerichtliche Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WEG (§ 21 Abs. 4 WEG a.F.)

Rz. 13 Lehnt die Eigentümerversammlung die Beschlussfassung über ein Veräußerungsverlangen und somit die Einleitung eines Entziehungsverfahrens ab, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann diese Entscheidung nach den allgemeinen Regeln gerichtlich angegriffen werden. Danach ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 WEG die Ersetzung des positiven Beschlusses durch das Gericht zu ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Fehlende Auswirkung des Mangels auf die Beschlussfassung

Rz. 20 Wie bei allen formellen Mängeln scheidet eine Ungültigerklärung aus, wenn der angefochtene Beschluss mit Sicherheit nicht hierauf beruht.[35] Dies ist dann der Fall, wenn feststeht, dass der Beschluss auch bei korrekter Ladung unverändert gefasst worden wäre.[36] Alleine der Umstand, dass der Anfechtende Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt ist, rechtfertigt diese...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Auswirkung einer Zerstörung des Gebäudes

Rz. 2 An diesem Ausschluss kann das Gesetz schon im Hinblick auf Art. 14 GG nicht uneingeschränkt festhalten, wenn das Gebäude, in dem sich das Sondereigentum der belasteten Wohnungs- und Teileigentumsrechte befindet, zerstört ist. Denn es kann nicht jedem Wohnungseigentümer ohne weiteres zugemutet werden, sich an dessen Wiederaufbau zu beteiligen. Der Gesetzgeber lässt in §...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Vermietung von Gemeinschaftseigentum

Rz. 251 Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum, d.h. der Abschluss entsprechender Mietverträge, kann im Einzelfall ebenfalls unter § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG fallen. Rz. 252 Dies kann etwa der Fall sein, wenn einzelne Gegenstände, die im Eigentum der Gemeinschaft stehen, kurzfristig vermietet werden (z.B. ein Aufsitzrasenmäher an einen der Wohnungseigentümer) oder wenn der Vermi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Frist zur Erteilung

Rz. 34 Der Zustimmungsberechtigte – meist die Gemeinschaft – hat die Veräußerungszustimmung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.[138] Eine sofortige Zustimmung kann nicht verlangt werden, da der Zustimmungsberechtigte die Möglichkeit haben muss, das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu prüfen. Da die Einholung von A...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Vorgehen nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG

Rz. 45 Sofern eine Regelung zum Gebrauch von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum völlig fehlt oder sich u.U. erst nachträglich, etwa bei der Verknappung von Parkraum durch die Zunahme des Individualverkehrs – als ungenügend erweist, kann der Erlass einer Gebrauchsregelung durch das Gericht im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG beantragt werden. Hierbei handelt es sich um ei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Rechtsgeschäftlich übertragene Aufgaben

Rz. 28 In Betracht kommt, dem Beirat zusätzliche Aufgaben durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer oder einen Vertrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats zu übertragen. Denn es obliegt dem Verwaltungsbeirat nicht etwa schon kraft Gesetzes die Pflicht zur Einholung von Alternativangeboten bzgl. der Verwaltung.[94]...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Anzahl der Verwalter

Rz. 19 Zum Verwalter bestellt werden kann nur eine natürliche und geschäftsfähige oder juristische Person bzw. Personengesellschaft (zu den Besonderheiten bei der GbR siehe Rdn 31, 213 ff.). Rz. 20 Mehrere Personen, die keine rechtlich selbstständige bzw. handlungsfähige Einheit bilden, etwa eine Personengruppe (Sozietäten, Ehepaare, Unterabteilungen eines Unternehmens usw.),...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Ergänzende Zweitbeschlüsse

Rz. 93 Vom abändernden Zweitbeschluss mitunter nicht einfach abzugrenzen ist der ergänzende Zweitbeschluss. Ein solcher liegt vor, wenn der Zweitbeschluss zwar auf dem Erstbeschluss aufbaut, aber nicht in dessen Regelungsgehalt eingreift. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich der Erstbeschluss bewusst oder unbewusst zu diesem Regelungsgegenstand nicht äußert.[240] Ver...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Einführung

Rz. 26 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 fassen die Nummern 3 und 4 des früheren § 14 zusammen, erweitern sie von Einwirkungen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 13 Abs. 2) auf alle zulässigen Einwirkungen, teilen sie aber zugleich nach Duldungspflichten gegenüber der GdWE und solche gegenüber anderen Wohnungseigentümern auf. Absatz 1 Nr. 2 handelt von den Dul...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / hh) Befreiungsklauseln (§ 181 BGB)

Rz. 560 Der Verwalter kann durch eine individuelle Regelung im Verwaltervertrag von dem Verbot des Insichgeschäftes nach § 181 BGB befreit werden und auch eine Befreiung durch einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer kann im Einzelfall ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Rz. 561 In einem vorformulierten Verwaltervertrag benachteiligt eine grundsätzliche Befre...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Weitergehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung

Rz. 48 Die Gemeinschaftsordnung kann über § 24 Abs. 2 WEG hinausgehen und weitere zwingende Gründe bzw. abweichende Modalitäten für die Einberufung einer Eigentümerversammlung festlegen, da es sich um abdingbares Recht handelt (§ 10 Abs. 2 S. 2 WEG).[73] Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Maßnahme nur mit Zustimmung des Verwalters zulässig ist, die aber verweigert ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Antrag

Rz. 71 Beim Klageantrag, welcher auszulegen ist, ist das mit der Klage verfolgte Rechtschutzziel maßgeblich; nicht dessen Wortlaut.[46] Rz. 72 Insofern sieht die Rechtsprechung zwischen den unterschiedlich formulierten Anträgen der Anfechtungs- und denen der Nichtigkeitsklage lediglich einen Ausdruck der unterschiedlichen rechtstechnischen Charaktere der gerichtlichen Entsche...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Beschlüsse im Allgemeinen

Rz. 83 Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß § 23 wirken grundsätzlich ohne Eintragung im Grundbuch für und gegen Sondernachfolger. Dies gilt auch für Beschlüsse, die vom Gesetz abweichen oder eine Vereinbarung ändern, wenn diese Beschlüsse aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung (z.B. § 16 Abs. 2 S. 2) oder aufgrund einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung (sieh...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Haftung aus unerlaubter Handlung

Rz. 431 Ob der Verwalter Dritten unmittelbar auf Schadenersatz infolge einer unerlaubten Handlung haftet, hängt davon ab, ob und inwieweit er für Verletzungen an deren Rechten und Rechtsgüter verantwortlich ist. Rz. 432 Verletzt eine konkrete Handlung, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit steht, d.h. ein aktives Tun, des Verwalters die Rechte oder Rechtsgüter eines Dritte...mehr