Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.10.3 Zugang bei den Wohnungseigentümern

Die Beweislast für den (rechtzeitigen) Zugang der Ladung bei den Wohnungseigentümern trägt die GdWE. Die bloße Aufgabe bei der Post beweist keinen Zugang. Der Sendebericht im Rahmen der Übermittlung per Telefax beweist ebenso keinen Zugang. Entsprechendes gilt beim Versand per E-Mail, soweit der betreffende Wohnungseigentümer nicht eine Lesebestätigung rückübermittelt hat. S...mehr

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Trinkwasserverordnung (Zert... / 5 Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Kosten, die der GdWE im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsanlage entstehen, sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer umzulegen. Daran ändert der Umstand, dass Kosten bspw. nur entstanden sind, weil ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum vermietet, nach h. M. nichts.[1] Die Wohnungseigentümer können allerdings etwas anderes vereinbaren oder nac...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 4.5.3 Einzelbelastung von Wohnungseigentümern

Häufig wird von einzelnen Wohnungseigentümern Verwaltungsaufwand verursacht, sei es in Form von Mahnungen, der Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren oder dem Erfordernis einer vereinbarten Veräußerungszustimmung nach § 12 WEG. Auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer eine verursacherbezogene Kostenbelastung beschließen. Insoweit können sie besc...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.3.1.3 Wohnungseigentümer

§ 24 Abs. 3 WEG sieht die Möglichkeit vor, dass die Wohnungseigentümer einen von ihnen als zur Einberufung ermächtigte Person bestellen können. Hierfür bedarf es allerdings eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Verwalterlose Gemeinschaft In verwalterlosen Gemeinschaften, bei denen es sich überwiegend um kleine Eigentümergemeinschaften handelt und in denen in aller Regel au...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.4.2 Werdende Wohnungseigentümer

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 entsteht die GdWE auch im praxisrelevanten Fall der Teilung nach § 8 WEG bereits mit dem Anlegen der Grundbücher. Zunächst also entsteht eine Ein-Personen-Gemeinschaft, bestehend aus dem teilenden Eigentümer. Erwerber gelten gegenüber der GdWE und anderen Wohnungseigentümern nach § 8 Abs. 3 WEG dann als Eigentümer, wenn sie einen Ans...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 3.5.8.1 Information der Wohnungseigentümer

Ist mit der Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer ein Rechtsanwalt beauftragt, wird diesem das Urteil zugestellt und nicht dem Verwalter. Nach Weiterleitung des Urteils an den Verwalter hat dieser die Urteilsformel der entsprechenden Entscheidung in die Beschluss-Sammlung einzutragen. Weitergehende Informationspflichten den Wohnungseigentümern gegenüber bestehen nicht.mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.3.1 Partei: Nur Wohnungseigentümer

Eine Beschlussklage kann nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG nur von einem "Wohnungseigentümer" erhoben werden. Die Möglichkeit, dass ein Verwalter, der kein Wohnungseigentümer ist, eine Beschlussklage erhebt, vor allem eine Anfechtungsklage gegen seine Abberufung, besteht nicht. Die Beschlussklagen sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die GdWE zu richten.mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.6 Unterteilung eines Wohnungseigentums

Bei größeren Wohnungen ergibt sich zuweilen der Wunsch, das Wohnungseigentumsrecht zu unterteilen und 2 rechtlich selbstständige Wohnungseigentumsrechte zu schaffen. Daneben kann vor allem bei unausgebauten Dachgeschossen eine spätere Unterteilung sogar planmäßig vorgesehen sein. Denn auf diese Weise kann der aufteilende Eigentümer einem Interessenten nicht nur die Gestaltun...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2 Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

2.1 Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern 2.1.1 Pflichtverletzungen des Verwalters Zentrales Haftungssubjekt im Bereich des Wohnungseigentums stellt die GdWE dar. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der GdWE die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Insoweit obliegen sämtliche Verwaltungsmaßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betr...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 3 Entziehung des Wohnungseigentums (Veräußerungsverlangen)

3.1 Überblick Die GdWE kann von einem Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass er sein Wohnungseigentum veräußert (Veräußerungsverlangen). 3.2 Voraussetzungen Voraussetzung für ein Entziehungsverlangen ist nach § 17 Abs. 1 WEG, dass sich ein Wohnungseigentümer einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der GdWE obl...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.5 Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern

1.5.1 Vertragliche Haftung Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 hatte der Verwaltervertrag Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer entfaltet.[1] Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG nunmehr der GdWE obliegt, wird der Verwalter nur noch als ihr Ausführungsorgan tätig. Für Pflichtverletzungen des V...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3 Haftung der Wohnungseigentümer

3.1 Einführung Das Wohnungseigentumsgesetz sieht in § 9a Abs. 4 eine teilschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft vor. Danach haften die einzelnen Wohnungseigentümer Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber unmittelbar – der Höhe nach anteilig beschränkt auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil – sowohl für vertragliche Verbindlichkeite...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 1.1.3 Wohnungseigentümer

Jede Person kann in einer Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich Eigentum erwerben und dadurch zu einem Wohnungs- (vgl. § 1 Abs. 2 WEG) und/oder Teileigentümer (vgl. § 1 Abs. 3 WEG) werden. In diesem Fall muss sich die Verwaltung im Einzelfall damit auseinandersetzen, wer diesen Wohnungseigentümer nach außen vertritt (dazu noch näher in Kap. B.II.1.3). Dies gilt z. B. für ein...mehr

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Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (ZertVerwV)

Zusammenfassung Überblick Das Thema "Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.3. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3. 1 Überblick Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist im Rahmen des Verbandsrechts keiner bekannten Rechtsform eindeutig zuzuordnen. Sie ist nach ...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 3.2.1 Verstöße gegen die Pflichten aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 WEG

Nach § 17 Abs. 2 WEG ist ein Veräußerungsverlangen insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 WEG obliegenden Pflichten verstößt. Infrage kommt die konkrete Ausgestaltung einer Vermietung eines Wohnungseigentums an Feriengäste[1] oder der Fall, dass derjenige, der ein Wohnungseigent...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 3.1 Überblick

Die GdWE kann von einem Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass er sein Wohnungseigentum veräußert (Veräußerungsverlangen).mehr

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Datenschutz (ZertVerwV) / 8.3 Informationsrechte der Wohnungseigentümer

Eigentümerliste Bereits zur effektiven Verwaltung des Gemeinschaftseigentums führt der Verwalter eine Eigentümerliste. Jeder Wohnungseigentümer hat insoweit einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Übermittlung der Eigentümerliste. Diese kann zur Kontaktaufnahme oder aber auch zur Klageerhebung erforderlich sein. Insoweit besteht allerdings nur ein Ans...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 4.3.2 Einzelner Wohnungseigentümer

Der einzelne Wohnungseigentümer kann etwa im Fall des gestatteten Dachgeschossausbaus als Bauherr fungieren. Werden im Übrigen bestimmte Anforderungen an das Sondereigentum gestellt, ist der jeweilige Wohnungseigentümer verpflichtet.[1]mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.10.2.2 Beschlussanträge von Wohnungseigentümern

Auf die Tagesordnung sind auch Beschlussanträge von Wohnungseigentümern zu setzen, soweit deren Behandlung in der Wohnungseigentümerversammlung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.[1] Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Gesetz, gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat aber jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung. Sollte sich der Verwalter weigern, der...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.4.2 Werdende Wohnungseigentümer

Wer gegenüber dem teilenden Eigentümer nach § 8 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf Übertragung von Sondereigentum hat, der durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert ist, und wenn ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben worden ist, gilt im Innenverhältnis zur GdWE und anderen Wohnungseigentümern als Eigentümer. Folglich sind auch diese we...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 3.3 Verfahren

Steht ein Veräußerungsverlangen im Raum, sollte die Verwaltung den Wohnungseigentümer, der sich einer schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der GdWE obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, mehrfach abmahnen. Bleiben die Mahnungen fruchtlos, ist das Veräußerungsverlangen zum Gegenstand einer Versammlung der Wohnungseigentümer zu mach...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 3.3.2 Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer?

Als Vertragsparteien des Verwaltervertrags stehen sich der Verwalter auf der einen Seite und die GdWE als rechtsfähiger Verband auf der anderen Seite gegenüber. Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 wurde der Verwaltervertrag als ein solcher mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer angesehen, da ihnen zwar die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums oblag, sie in das Ve...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.10 Rechte der anderen Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer können nach § 19 Abs. 1 WEG Regelungen zum Gebrauch eines Raums oder einer Fläche treffen, der oder die einem Sondernutzungsrecht unterliegt.[1] Etwas anderes gilt, wenn durch die Bestimmung das Sondernutzungsrecht "ausgehöhlt" werden würde.[2] Gebraucht der Berechtigte die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile, Räume und Flächen des gemeinsch...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 4 Entwicklung/Bedeutung des Wohnungseigentums

4.1 Ursprung Das Wohnungseigentumsgesetz stammt aus dem Jahr 1951. Es hatte ursprünglich 64 Paragrafen. Der Anlass für die Schaffung der neuen Rechtsform eines Wohnungseigentums waren die verheerenden Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs. In den Nachkriegsjahren hatte sich gezeigt, dass die "klassischen" Rechtsformen des Wohnungsrechts, nämlich das Eigentum und die Miete, nich...mehr

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Verkehrssicherungspflichten... / 4.1 Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

4.1.1 Grundsätze Die originäre Haftung der GdWE folgt aus § 823 Abs. 1 BGB als Schädigerin. Ihre Haftung aus einer Verletzung eines Schutzgesetzes folgt aus § 823 Abs. 2 BGB. Die Haftung als Grundstücksbesitzer trifft die Gemeinschaft über § 836 BGB. Für Pflichtverletzungen des Verwalters haftet die Gemeinschaft entsprechend §§ 31, 89 BGB. Soweit der Verwalter für die GdWE Dritt...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 8 Insolvenz eines Wohnungseigentümers

8.1 Allgemeines Es kann dazu kommen, dass über das Vermögen eines Wohnungseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Wohnungs- oder Teileigentum des Hausgeldschuldners ist dann als Vermögenswert des Schuldners der Insolvenzmasse zugehörig und unterliegt der Verwertung durch den Insolvenzverwalter. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bringt für die Verwaltung ein...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 2.1 Überblick

Ein Wohnungseigentum kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen des Wohnungseigentums zu ziehen und dieses zu gebrauchen (Nießbrauch). Ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit bietet sich als ein Modell der vorweggenommenen Erbfolge an oder um Pflichtteilsansprüche zu verkleinern. Es bewirkt, dass der E...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.6.4 Abnahme durch Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Vergemeinschaftung aufgrund Gesetz Gemäß § 9a Abs. 2 WEG übt die GdWE die Rechte aus, die aus dem gemeinschaftlichen Eigentum resultieren, und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trif...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE und Wohnungseigentümern (ZertVerwV)

1 Haftung des Verwalters 1.1 Grundsätze Die Haftung des Verwalters ist nicht davon abhängig, dass ein Verwaltervertrag abgeschlossen ist. Dem Verwalter obliegen vielmehr bereits gesetzlich geregelte Pflichten, bei deren Verletzung er sich insbesondere der Eigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Diese gesetzlich geregelten Pflichten des Verwalters ...mehr

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Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV)

Zusammenfassung Überblick Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.5. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3. 1 Gebrauchs-/Nutzungsrechte Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer 1.1 Gebrauch des Sondereigentums 1.1.1 Überblick Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 13 Abs. 1 WEG ...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.2.2 Rechtsfolge

Der Gesetzgeber entlehnt den Aufopferungsanspruch der Wohnungseigentümer dem § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.[1] Insoweit ist zwar kein Verschulden erforderlich, allerdings muss der Schaden des betreffenden Wohnungseigentümers eine Sonderopfergrenze überschreiten. Es besteht also kein Anspruch auf Ersatz jedes adäquat-kausal verursachten Schadens, sondern nur auf eine angemessene En...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.1.1 Überblick

Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, sein Wohnungseigentum an jeden beliebigen Dritten zu veräußern. Damit die anderen Wohnungseigentümer eine gewisse Kontrolle haben, wer in ihre Gemeinschaft eintritt – vor allem in kleinen Wohnungseigentumsanlagen wird es hieran ein Interesse geben – kann nach § 12 Abs. 1 WEG als Inhalt des Sondereigentums (§ 5 Abs. 4 Satz 1 WEG) verei...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.3.3 Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Will oder muss die GdWE als Vermieter eine Erklärung abgeben, geschieht dieses grundsätzlich durch den Verwalter (§§ 9b Abs. 1 Satz 1, 27 WEG), z. B. bei der Erklärung einer Mieterhöhung oder einer Ankündigung im Rahmen einer Modernisierung. Sind im Laufe des Mietverhältnisses Erklärungen entgegenzunehmen, z. B. eine Kündigung, nimmt diese nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG grundsät...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 5.1 Der Wohnungseigentümer

Haben die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme oder eine bauliche Veränderung beschlossen, sind nicht nur sie, sondern auch Drittnutzer, vor allem Mieter, Nießbraucher und Pächter, von der Umsetzung betroffen. Es kann bspw. zu Gestank oder Lärm kommen, das Dach wird ggf. abgedeckt oder die Fassade wird eingerüstet, außerdem ist es bspw. vorstellbar, dass es zu Unterbre...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.2.3 Grenzen des Mitgebrauchs

Der Mitgebrauch findet seine Grenzen in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG und damit in der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme der Wohnungseigentümer und zum ordnungsmäßigen Gebrauch.[1] Ein Mitgebrauch ist ferner ausgeschlossen, wenn an der Fläche und/oder dem Raum ein Sondernutzungsrecht besteht (dazu Kap. B.I.2.5), und unzulässig, wenn durch den Gebrauch die anderen Wohnungseige...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.1.2 Begriff der Veräußerung

Veräußerung i. S. d. § 12 Abs. 1 WEG ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Wohnungseigentums unter Lebenden im Gegensatz zur Enteignung, zum Eigentumsübergang kraft Gesetzes (Erbfall, Zuschlag in der Zwangsversteigerung) oder zur Erbteilsabtretung und zur Belastung des Wohnungseigentums. Ob die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist unerheblich, es se...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.2.2 Vermietung oder Verpachtung

Mitgebrauch ist nach h. M. ferner die Vermietung oder Verpachtung im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Flächen oder Räume.[1] Hierin liegt – dogmatisch betrachtet – allerdings kein Mitgebrauch, sondern eine Mitnutzung (= die GdWE zieht aus der Vermietung oder Verpachtung Früchte), die an die Stelle des Mitgebrauchs tritt. Wenigstens aus Gründen der Praktikabilität sollte...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 7.2.1 Allgemeines

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 und Abs. 2 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, bestimmte Einwirkungen auf sein Sondereigentum zu dulden.[1] Unerheblich ist, ob die Einwirkungen ihren Ausgang im gemeinschaftlichen Eigentum oder im Sondereigentum genommen haben. Beispiele für solche Einwirkungen sind das Aufbrechen, Beschädigen und Zerstören der im Sondereigentu...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 4.5 Ansprüche und Pflichten der Wohnungseigentümer

4.5.1 Ansprüche Wie ausgeführt, handelt es sich bei den nach GEG erforderlichen Maßnahmen um solche der ordnungsmäßigen Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer gegen die GdWE einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung und somit auch auf Erfüllung der Maßgaben des GEG, weshalb der Verwalter entsprechenden Beschlussinitiat...mehr

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Trinkwasserverordnung (Zert... / 9.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Pflichten im Zusammenhang mit einer Wasserversorgungsanlage treffen die GdWE. Für die Erhaltung folgt dies auch § 18 Abs. 1 WEG, da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der GdWE obliegt, für die Verkehrssicherung aus § 9a Abs. 2 WEG.[1]mehr

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Bauliche Veränderungen (Zer... / 7.2 Kostenverteilung unter allen Wohnungseigentümern

7.2.1 Qualifiziert beschlossene Maßnahmen Wird eine Maßnahme der baulichen Veränderung mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die dabei die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, werden die Kosten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG dann unter allen Wohnungseigentümern verteilt, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind. "Mehr" oder "mindes...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.4.1 Grundsätze

Da Rechtsgeschäfte – insbesondere Verträge – im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums mit der GdWE geschlossen werden und nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit, steht für Gläubiger der GdWE zunächst auch nur ein Schuldner zur Verfügung, nämlich die GdWE. Da es zur Stärkung der Kreditfähigkeit der GdWE weiterer Zugriffsmöglichkeiten der Gl...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 4 Gebrauchspflichten

Ein Wohnungseigentümer ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 WEG verpflichtet, das Sondereigentum nur so zu gebrauchen und zu nutzen, wie es den Gesetzen, Vereinbarungen oder Beschlüssen entspricht. Nach §§ 16 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG ist er ferner verpflichtet, bei einer Benutzung des Sondereigentums das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigen...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.2.1 Voraussetzungen

§ 14 Abs. 3 WEG verleiht dem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Geldausgleich, wenn er Einwirkungen auf sein Sondereigentum dulden muss, die über das zumutbare Maß hinausgehen. Ein entsprechender Aufopferungsanspruch besteht insoweit nicht nur gegenüber der GdWE, sondern auch gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern, da § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG jeden Wohnungseigentümer auch g...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.2.3 Keine Einschränkung durch Beschluss

Durch Beschluss kann der Ersatzanspruch des Wohnungseigentümers aus § 14 Abs. 3 WEG weder ausgeschlossen noch gekürzt werden.[1] Den Wohnungseigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, dem einzelnen Wohnungseigentümer Leistungspflichten aufzuerlegen. Ihnen fehlt aber auch die Beschlusskompetenz, dem Wohnungseigentümer Ansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer oder die GdW...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / Zusammenfassung

Überblick Das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.4. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3.mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 5.1 Wohnungseigentümer

Gem. § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Insoweit müssen sachliche Gründe dargelegt werden, die die Verfolgung unberechtigter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen ers...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.2.2 Obstruktives Stimmverhalten

Nicht nur Maßnahmen der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums infolge Alterung oder Verschleiß, sondern auch solche, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben erforderlich werden, können mit erheblichen Kosten für die einzelnen Wohnungseigentümer verbunden sein, weshalb die Bereitschaft, freiwillig Geld in die Hand zu nehmen, nicht bei jedem Wohnungseigentümer vorhan...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 2.2 Rechte und Pflichten des Nießbrauchers

Der Nießbraucher ist kein Wohnungseigentümer – er hat keine Pflichten und keine Rechte als Wohnungseigentümer. Infolgedessen schuldet er kein Hausgeld, ist nicht zu einer Versammlung zu laden und hat dort keine eigenen Rechte und ist nicht berechtigt, die Verwaltungsunterlagen einzusehen. Aus dem zwischen Nießbraucher und Wohnungseigentümer bestehenden (Begleit-)Schuldverhältnis...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.1 Pflichtverletzungen des Verwalters

Zentrales Haftungssubjekt im Bereich des Wohnungseigentums stellt die GdWE dar. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der GdWE die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Insoweit obliegen sämtliche Verwaltungsmaßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, der GdWE. Im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern ist sie auch zur Organ...mehr