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Mustertexte / XVI. Vollstreckung gem. § 888 ZPO

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch, Dr. Nicole Reh
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Rz. 27

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Muster 4.27: Vollstreckung gem. § 888 ZPO (Ersatzzwangshaft)

65 C 700/24

Haftanordnung und Haftbefehl

In der Zwangsvollstreckungssache

der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walter, Nußallee 25, 60300 Frankfurt am Main,

Gläubigerin/Antragstellerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Meier und Müller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2001 –,

gegen

den Wohnungseigentümer Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München,

Schuldner/Antragsgegner,

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 65 – durch den Richter am Amtsgericht Adam nach Anhörung des Schuldners im schriftlichen Verfahren am 24.2.2025 beschlossen:

Der Schuldner ist verpflichtet, aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2023 über seine Verwaltertätigkeit für die im Rubrum genannte Liegenschaft für die Jahre 2020 und 2021 und für die Zeit vom 1.1.2022 bis 10.8.2022 Rechnung zu legen.

Zur Erzwingung dieser Handlung wird auf Antrag der Gläubigerin gegen den Schuldner die Ersatzzwangshaft von 5 Tagen angeordnet.

Aufgrund dieses Haftbefehls und eines Antrags der Gläubigerin ist der Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zu verhaften.

Der Schuldner kann die Vollziehung dieses Haftbefehls dadurch abwenden, dass er den vorgenannten Verpflichtungen nachkommt.

Gründe

Der Schuldner ist der Verpflichtung, über seine Verwaltertätigkeit für die im Rubrum genannte Liegenschaft für die Jahre 2020 und 2021 und für die Zeit vom 1.1.2022 bis 10.8.2022 Rechnung zu legen, nicht nachgekommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3.4.2024, der dem Schuldner am 9.4.2024 zugestellt wurde, wurde ...

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