Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnrecht

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 20 Die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO ist sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Stpfl. nur möglich, wenn und soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. "Tatsache" ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller und imma...mehr

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Die ErbschaftsteuerBerater-... / 4. Grundstücksübertragungen/Familienheim

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Schenkung unter Auflage – B... / 2. Bewertung der Auflagen

Der Wert der Auflage, die in einem Wohn- oder Nießbrauchsrecht besteht, ist sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei Grunderwerbsteuer nach § 14 Abs. 1 BewG zu ermitteln, da es sich um lebenslängliche Nutzungen und Leistungen handelt. Bei der Wertermittlung kann es zwischen beiden Steuerarten jedoch zu unterschiedlichen Werten kommen (Vgl. BFH v. 9.2.2017 – II B 38/15, BFH...mehr

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Schenkung unter Auflage – B... / c) Grunderwerbsteuer

Bei der Grunderwerbsteuer unterliegen Grundstücksübergänge im Wege einer Schenkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Allerdings sind Grundstücksschenkungen i.S.d. ErbStG nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Das gilt allerdings nicht hinsichtlich des Wertes für Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abzugsfähig sind (§ 3 Nr. 2 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / de) Abgrenzung des Geschäftswerts/Firmenwerts von immateriellen Einzel-WG

Rn. 99 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Immaterielle WG zerfallen in (BFH BStBl II 1998, 775):mehr

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Hausgeld und Hausgeldverzug... /   Versorgungssperre

Benötigt der Verwalter in jedem Fall einen Beschluss für eine Versorgungssperre, auch wenn der Eigentümer als vermutlicher Erbe nicht im Grundbuch eingetragen ist? Nach wohl herrschender Meinung bedarf es eines Beschlusses, da die Entscheidung nicht unerheblich ist. Zu § 27 Abs. 1 Satz 1 WEG gibt es aber noch keine Rechtsprechung. Ist eine Versorgungssperre auch bei vermie...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.8 Einstweilige Verfügung

Rz. 300 Die einstweilige Verfügung ist im Mietverhältnis bisher nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Mietvertragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Wohnrecht nach § 1093 BGB

Rz. 4 Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte unterscheiden sich vom Wohnungsrecht nach § 1093 BGB zum einen durch seine Verkehrsfähigkeit. Wie aus § 37 Abs. 3 WEG hervorgeht, ist es veräußerlich. Zum anderen muss es nicht persönlich genutzt werden müssen. Wie § 37 WEG zeigt, können die Räume, an denen ein Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht besteht, auch vermietet werden.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Veräußerlichkeit

Rz. 1 Der wesentliche Unterschied des Dauerwohnrechtes zum Wohnrecht nach § 1093 BGB besteht darin, dass es gemäß § 33 Abs. 1 WEG veräußert und vererbt werden kann. Deshalb gehört diese Vorschrift zum zwingenden dinglichen Inhalt des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes. Diese Bestimmung kollidiert allerdings mit § 35 Abs. 1 WEG, wonach Veräußerungsbeschränkungen grundsätzlic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Vererblichkeit

Rz. 2 Anders als das Wohnrecht nach § 1093 BGB können Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht grundsätzlich auch vererbt werden. Dem steht eine nach § 36 WEG zulässige zeitliche Befristung nicht entgegen. Denn ihr Ablauf führt zum Heimfall des Rechtes, so dass es beim Erbfall nicht mehr existiert. Allerdings wird auch die Befristung auf Lebenszeit für zulässig befunden, die tatsäc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 238 Nach dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB) gehen auf den Erben auch die Nachlassverbindlichkeiten über. Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 1967 Abs. 2 BGB zunächst die Verbindlichkeiten, die der Erblasser eingegangen ist, aber nicht mehr erfüllt hat (sog Erblasserschulden). Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 1967 Abs. 2 BGB zudem die den Erben al...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Einigung und Eintragung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Einräumung von Sondereigentum ist eine Inhaltsänderung des Miteigentums (§ 3 WEG Rdn 34). In Anlehnung an §§ 873, 877 BGB schreibt § 4 Abs. 1 daher vor, dass für die vertragliche Einräumung die Einigung aller Miteigentümer über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung im Wohnungsgrundbuch (vgl. hierzu § 7) erforderlich ist. Die Einräumung eines umfassende...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Eignung zu einem dauerhaften Aufenthalt von Menschen

Rz. 7 Allerdings genügt nicht jede Baulichkeit. Wie aus dem Begriff des Wohnrechtes hervorgeht, muss es zu einem dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet sein. Sonstige Baulichkeiten wie Masten, Parkflächen, Trafostationen o.Ä. sind keine Gebäude gem. § 31 Abs. 1 S. 1 WEG.mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / 2. Leibrenten-Modell

Beim Leibrenten-Modell wird die Immobilie zu 100 % an einen Investor verkauft. Damit der Verkäufer in seiner Immobilie wohnen bleiben kann, wird auch zu seinen Gunsten ein Nießbrauchrecht (§ 1030 BGB) oder ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)[6] im Grundbuch eingetragen. Weiter wird eine monatliche Rentenzahlung vereinbart, die der Investor an den Verkäufer zahlt. Der Wert des Nieß...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ausstattungen

Rz. 12 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[50] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Fristbeginn bei Einräumung eines Wohnungsrechts

Rz. 98 Nach h.M.[405] ist die Einräumung eines Wohnungsrechts der eines Nießbrauchs jedenfalls dann gleichzustellen, wenn es sich auf den Zuwendungsgegenstand insgesamt bezieht.[406] Die Frist des Abs. 3 S. 2 beginnt erst dann zu laufen, wenn das Wohnungsrecht erlischt oder der Berechtigte vom Wohnungsrecht keinen Gebrauch mehr macht bzw. machen kann.[407] Nicht abschließend...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Klage

Rz. 16 Der Bedachte hat die Möglichkeit, auf Leistung zu klagen. Da das Gericht weder die Auswahl noch die Bestimmung der Gattung ersetzt, ist der Klageantrag[34] so konkret zu fassen, dass hierdurch die maßgeblichen Grundsätze für die Auswahl der Sache aufgestellt werden können.[35] Der Kläger muss in seinem Antrag nicht einen konkreten Gegenstand aus der Gattung benennen. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Berechnungsschritte

Rz. 2 Schritt 1: Bewertung der faktisch vorhandenen Teilungsmasse, also des Überschusses i.S.d. § 2047 Abs. 1 BGB. Hierbei kommt es nur auf den Geldeswert an; eine Unterscheidung zwischen Geld, Sachen und sonstigen Gegenständen ist nicht veranlasst.[7] Die Wertbestimmung für den Nachlass erfolgt nach BGH auf den Stichtag des Erbfalls.[8] Demgegenüber halten zahlreiche und be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gattungsvermächtnis

Rz. 2 Durch ein Gattungsvermächtnis räumt der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Gattungsforderung i.S.d. § 243 Abs. 1 BGB ein, wobei die Regelung zur Gattungsschuld durch § 2155 BGB modifiziert wird. Von einer Gattung von Gegenständen ist auszugehen, wenn diese durch gemeinschaftliche Merkmale, wie bspw. Preis, Sorte oder Typ, näher bestimmt werden. Dabei ist auch eine Fe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unmögliche Leistung

Rz. 2 Die Vorschrift des § 2171 BGB findet sowohl bei tatsächlicher als auch bei rechtlicher Unmöglichkeit Anwendung, bspw. wenn der Gegenstand in der Zeit zwischen Testamentserrichtung und Erbfall untergegangen ist. Möglicherweise ist dann jedoch ein Anspruch auf Wertersatz nach § 2169 Abs. 3 BGB entstanden. Ist eine vermachte Forderung erloschen, sind die §§ 2173, 2175 BGB...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 111 Soweit der gemeine Wert nicht anhand eines tatsächlich erzielten Kaufpreises bestimmt werden kann, kommen für die Schätzung des Verkehrswerts verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht. In diesem Zusammenhang differenziert die h.M. zwischen verschiedenen Arten von Grundstücken, deren Bewertung sich jeweils nach unterschiedlichen Grundsätzen richtet.[438] Dies entspr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / g) ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 53 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätze

Rz. 42 Rechtspositionen, die nicht vermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[218] sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Auch Vermögenswerte, die entgegen dem Grundsatz des § 1922 BGB nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Erblasser auf den Erben übergehen, bleiben unberücksichtigt. Rz. 43 Das sind insbesondere Rech...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Berücksichtigen des Vorbehaltsnießbrauchs

Rz. 129 Erfolgt eine Schenkung unter dem Vorbehalt von Nutzungsrechten,[540] z.B. eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts, bereitet die Feststellung des Wertes nach dem Niederstwertprinzip erhebliche Schwierigkeiten.[541] Über die Frage, ob und wie der Nießbrauch berücksichtigt werden soll, bestehen in Rspr. und Lit. unterschiedliche Auffassungen.[542] Der BGH favorisiert ins...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Fortgesetztes Tun oder Unterlassen

Rz. 6 Weiter setzt § 2075 BGB voraus, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut. Handelt es sich um einmalige Handlungen, ist § 2075 BGB nicht anwendbar. Rz. 7 Unter § 2075 BGB fallen die Verwirkungsklauseln [9] (siehe hierzu Rdn 14 ff.) sowie die Wiederverheiratungsklauseln,[10] die zulässige Anordnung der Beibehalt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsfolgen

Rz. 4 Es sind grundsätzlich nur die tatsächlich gezogenen Früchte (§ 99 BGB) herauszugeben. Sie müssen auf den Vermächtnisgegenstand entfallen und nach dem Vermächtnisanfall (§ 2176 BGB) entstanden sein. Ist das Vermächtnis nach den §§ 2177, 2178 BGB hinausgeschoben, verbleiben die während der Schwebezeit gezogenen Nutzungen bei dem Beschwerten.[12] Rz. 5 Bei einer Geldforder...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 95 Besonderheiten gelten aber, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wurde.[387] Nach Ansicht des BGH[388] kann eine den Fristbeginn auslösende Leistung i.S.d. Abs. 3 S. 2 nur dann vorliegen, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Prozessuale Durchsetzung der Dürftigkeitseinrede

Rz. 12 Beantragt der Nachlassgläubiger im Prozess gegen den Erben lediglich eine auf den Nachlass beschränkte Verurteilung, ist das Prozessgericht bereits nach § 308 Abs. 1 ZPO daran gebunden. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Klage begründet ist, hat es – ohne die Prüfung des § 1990 BGB, auch wenn sich der Erbe darauf beruft – der Klage stattzugeben. Es ist dabei gehalten,...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / XIII. Sicherung des Rückübereignungsanspruchs

Rz. 62 Ohne eine entsprechende grundbuchliche Sicherung des Rückübereignungsanspruchs ist dieser, insbesondere für Fälle der Zwangsvollstreckung Dritter, möglicherweise nicht werthaltig. Es ist also sinnvoll und notwendig, diesen unbedingten oder bedingten Rückübereignungsanspruch durch eine Vormerkung zugunsten des Schenkenden zu sichern. Regelmäßig bietet es sich an, für d...mehr

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§ 15 Familienrecht / hh) Berücksichtigung und Verteilung von Verbindlichkeiten/Gesamtschuldnerausgleich

Rz. 81 Das Vermögen bei Eheschließung, privilegierter Erwerb und das Endvermögen sind jeweils nach Abzug der Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, §§ 1374, 1375 BGB. Zu den Verbindlichkeiten können – je nach Bewertungsmethode – auch latente Steuerlasten[151] gehören.[152] Rz. 82 Zu den im Endvermögen zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten gehören auch Verbindlichkeiten gegen...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / XII. Rückübertragungsverpflichtung

Rz. 61 Zur Absicherung von rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten ist es üblich und zulässig, die Schenkung einer Immobilie mit der Vereinbarung eines unentgeltlichen Rückübertragungsrechts zu verbinden. Ein solches Recht kann wie oben erwähnt, völlig unbedingt vereinbart oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Übliche Voraussetzungen sind Fälle, wenn der Be...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / IV. Schenkungsteuer

Rz. 53 Entsprechende Verträge unterliegen aber der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Es ist deshalb außerordentlich wichtig, den Verwandtschaftsgrad der Vertragsparteien in der notariellen Urkunde anzugeben. Die Höhe der jeweils anfallenden Steuer basiert auf der der Übertragung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage. Dies hat sich in den vergangenen Jahren aufgrund der Änder...mehr

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§ 15 Familienrecht / Literaturtipps

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§ 18 Grundstücksrecht / 6. Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs

Rz. 12 Sind in Abteilung II des Grundbuches Eintragungen vorhanden, so muss geklärt werden, ob sie gelöscht werden können (Verpflichtung des Verkäufers) oder vom Käufer übernommen werden müssen. Bei zu übernehmenden Belastungen in Abteilung II des Grundbuchs (z.B. Geh-, Fahr-, Leitungsrechte, Grunddienstbarkeiten zugunsten von Nachbargrundstücken etc.) ist zu prüfen, ob sie ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei übernommenem Wohnungsrecht

Leitsatz Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei dem persönlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes. Normenkette § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 GrEStG, § 1093, § 446 Satz 2 BGB Sachverhalt Die Klägerin erwarb im Jahr 2021 zwei Grundstücke. Eines davon war mit einem ...mehr

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Kündigung durch den Mieter / 2.2.8 Vorzeitige Kündigung eines Vertrags über mehr als 30 Jahre (§ 544 BGB)

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, kann nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache jede Partei das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Hinweis Verträge von bestimmter Dauer Das Kündigungsrecht gilt nur bei Verträgen von bestimmter Dauer über 30 Jahre, nicht aber für Mietverhältnisse von unbestimmter D...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.2.3 Begrenzung des Kostenersatzanspruchs (Abs. 3)

Rz. 28 In bestimmten Fällen, die in Abs. 3 Nr. 1 bis 3 abschließend geregelt sind, ist der nach Abs. 1 entstandene Kostenersatzanspruch vom Träger der Sozialhilfe nicht geltend zu machen. Es besteht kein Ermessen, es handelt sich um den gesetzlichen Ausschluss der Geltendmachung des Anspruchs in der in Nr. 1 bis 3 genannten Höhe (Petersen, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 102 R...mehr

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Kündigungsgrund – Wirtschaf... / 1.2 Erheblicher Nachteil bei Fortsetzung des Mietverhältnisses

Voraussetzung für eine Kündigung ist, dass das bestehende Mietverhältnis eine angemessene wirtschaftliche Verwertung hindert. Dies ist der Fall, wenn diese wegen des Mietverhältnisses nicht erfolgen kann, z. B. die Wohnung bzw. das Grundstück in vermietetem Zustand nicht oder nur zu einem erheblich geringeren Kaufpreis verkauft werden kann. Wichtig Vermieter muss Nachweis erb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Nutzungsrechte

Rz. 21 Da die aufgrund von § 199 Abs. 1 BauGB ergangenen Vorschriften gelten, sind auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte (z. B. Nießbrauch, Wohnrecht) bei der Ermittlung des Werts zu berücksichtigen. Auch beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts über den Kaufpreis haben sich auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte grds. auf den Kaufpreis niedergeschlagen. Da sich in di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.3 Begünstigtes Objekt, Wohnnutzung und Behaltensfrist

Rz. 133 Die Ausführungen zur begünstigten Wohnung, zur Nutzung durch den Erblasser und den Erwerber, zur Behaltensfrist sowie zur Weitergabe des erworbenen Vermögens gelten entsprechend (s. Rn. 94 bis 126). Insb. bei erwachsenen Kindern mit eigener Familie kann die Freistellung daran scheitern, dass sie – bspw. aus beruflichen Gründen – nicht ohne Weiteres in die geerbte Woh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.4 Begünstigtes Objekt

Rz. 94 Satz 1 der Nr. 4b fordert ein im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes belegenes bebautes Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG, wie auch bei der Nr. 4a (s. Rn. 66, 67). Es liegt nur dann ein begünstigtes Objekt vor, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes bereits zivilrechtlicher Eigent...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.1.2 Detailfragen und Berechnungsbeispiele

Rz. 333 Die Finanzverwaltung folgt in Altfällen (vor dem 01.01.2009) der Rechtsprechung des BFH zur gemischt-freigebigen Zuwendung und hat zu Detailfragen der Berechnung in R E 17 ErbStR 2003 Stellung genommen. In Neufällen (ab dem 01.01.2009) wendet sie die Einheitstheorie an. Rz. 334 Gem. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 ErbStR ermittelt sich die Bereicherung des Bedachten beim Besteh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.9 Nutzungsrechte an Inlandsvermögen (§ 121 Nr. 9)

Rz. 77 Während § 121 Nr. 1 bis 8 BewG explizit aufzählt, unter welchen Tatbestandsmerkmalen steuerpflichtiges Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen vorliegt, stellt § 121 Nr. 9 BewG einen Auffangtatbestand dar. Demnach erfasst § 121 Nr. 9 BewG Nutzungsrechte (ausschließlich) am zuvor definierten Inlandsvermögen. Dabei spielt es keine Rolle, von welcher (zivil-)r...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.5 Art des Erwerbs

Rz. 81 Der Regelfall der Steuerbefreiung der Nr. 4a ist die Übertragung von Eigentum (ganz oder teilweise) an einer begünstigten Wohnung innerhalb des begünstigten Personenkreises zu Lebzeiten (nicht von Todes wegen). Der Erwerb eines Nutzungsrechts (z. B. Wohnrecht) ist nicht begünstigungsfähig (s. BFH vom 03.06.2014, BStBl II 2014, 806 bzgl. einer von Todes wegen erfolgten...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.2.1 Historische Entwicklung

Rz. 392 Freigebige Zuwendungen unter Auflage sind, soweit es sich um Schenkungen unter Auflage handelt, zivilrechtlich in den §§ 525ff. BGB geregelt und stellen eine Vollschenkung bzw. steuerrechtlich zunächst eine reine freigebige Zuwendung dar. Die Auflage kann darin bestehen, dass der Bedachte in der Verfügungsmöglichkeit über den Zuwendungsgegenstand beschränkt ist (z. B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.1 Ertragsteuerliche Behandlung von Nießbrauchsrechten

Rz. 95 Beim Zuwendungsnießbrauch als Fall des § 23 ErbStG sind neben den erbschaftsteuerlichen auch die ertragsteuerlichen Konsequenzen von Relevanz. Auf diese soll an dieser Stelle näher eingegangen werden. Rz. 96 Das BMF hat in seinem Schreiben vom 30.09.2013 (BStBl I 2013, 1184) zur Behandlung von Nutzungsrechten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genom...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.2 Sonstige Nutzungsüberlassungen und dingliche Nutzungsrechte

Rz. 90 Bei sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassungen wird man in Anlehnung an Gebel (in T/G/J/G, § 7 Rn. 28; zustimmend Geck in K/E, § 7 Rn. 11.2; a. A. Weinmann in M/W, § 7 Rn. 17) danach zu unterscheiden haben, ob die Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung zu einer Entreicherung des Überlassenden führt. So wird bei einer kurzfristigen Wohnungsüberlassung oder Mitbenutzu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.2 Bereicherung des Bedachten

Rz. 251 Die Vermögensmehrung (Bereicherung) stellt im gewissen Sinne ein Spiegelbild zur Entreicherung dar. Zwar muss keine wertmäßige oder gegenständliche Identität gegeben sein, erforderlich ist allerdings, dass ebenso, wie es beim Zuwendenden zu einem Vermögensabfluss kommt, beim Bedachten eine Vermögensmehrung entsteht, die – im Regelfall – im Zugang des zugewendeten Geg...mehr