Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnrecht

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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FF 11/2022, Vorzeitige Aufh... / 2. Gefährdung der Ausgleichsforderung

Die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann gemäß § 1385 Nr. 2 verlangt werden, wenn Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist. Gemäß § 1365 kann ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1.1 Vermietung und dingliches Wohnrecht

Einer Versorgungssperre steht nicht entgegen, dass ein Wohnungs- oder Teileigentum vermietet ist.[1] Der Mieter wird nicht im Besitz gestört.[2] Eine Versorgungssperre ist ferner möglich, wenn das Sondereigentum von einem Nutzer aufgrund eines dinglichen Wohnrechts genutzt wird.[3] Ist das Sondereigentum vermietet, dürften Zwangsverwaltungsmaßnahmen einer Versorgungssperre a...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Entreicherung

Rz. 160 Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verlangt ausdrücklich eine Bereicherung "auf Kosten" des Zuwendenden. Im Einklang mit dem Schenkungsrecht muss durch die Zuwendung eine Entreicherung beim Schenker eintreten.[1] Dies bedeutet, dass die gegenwärtige Vermögenssubstanz dauerhaft gemindert werden muss.[2] Der Schenker muss "ärmer" werden.[3] Auf dieser dogmatisc...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 21 Schenkung zur Belohnung unter Auflage oder in Form eines lästigen Vertrags (§ 7 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 500 § 7 Abs. 4 ErbStG hat im Grundsatz nur klarstellenden Charakter. Da bereits das Zivilrecht die belohnende Schenkung als Schenkung behandelt (§ 534 BGB), vollzieht das Schenkungsteuerrecht hier die zivilrechtliche Wertung nach. Das klassische Beispiel bildet die aus Dankbarkeit erfolgende, belohnende Rück- oder Gegenschenkung. Keine Belohnung liegt vor, wenn es sich u...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9 Schenkung unter Auflage

Rz. 360 Die Schenkung unter Auflage[1] verknüpft die Zuwendung des Schenkers mit einer (Neben-)Leistungspflicht des Beschenkten. Typische Fälle sind die vom Beschenkten übernommene Verpflichtung zur Einräumung eines Nutzungsrechts oder die Herausgabe künftiger Nutzungen, wie sie regelmäßig bei der sog. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen[2] erfolgt. Zivil- und sche...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 4.12 Anschaffungskosten bei Wohnrechtsbelastungen

Rz. 268 Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes Grundstück, so erhält er zunächst ein um das Nutzungsrecht gemindertes Eigentum. Seine Befugnisse als Eigentümer i. S. v. § 903 BGB, zu denen u. a. das Recht auf Nutzung des Vermögensgegenstandes zählt, sind beschränkt. Ein Nutzungsrecht stellt nach ständiger Rechtsprechung keine Gegenlei...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 4.13 Nachträgliche Anschaffungskosten

Rz. 272 Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB können Anschaffungskosten auch nachträglich, d. h. nach Abschluss des Anschaffungsvorgangs entstehen. Auch nach R 7.4 Abs. 9 EStR und H 7.4 EStH sind nachträgliche Erhöhungen der Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Nachträgliche Aufwendungen sind jedoch nur dann nachträgliche Anschaffungskosten, wenn sie von vornherein in sachlichem Zu...mehr

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ZErb 09/2022, Zur Reichweit... / 1 Gründe

I. Die Beklagte und Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Wohnsitz im Bezirk des LG Bonn, der Beklagte und Antragsgegner zu 2) hat seinen Wohnsitz im Bezirk des LG Köln. Der Erblasser hatte zum Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des LG Flensburg. Die Klägerin war mit dem Erblasser bis zu dessen Tod am … 2013 verheiratet. Die Beklagten sind die Kinder d...mehr

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Dienstbarkeiten: Grunddiens... / 1 Allgemeines

Was sind Dienstbarkeiten? Dienstbarkeiten sind dingliche Rechte[1] an Grundstücken, die den Eigentümer des belasteten Grundstücks in dessen Benutzung beschränken und umgekehrt dem jeweils Berechtigten die Befugnis geben, das dienstbar gemachte Grundstück in einem bestimmten Umfang zu nutzen. Durch ihren dinglichen, d. h. gegenüber jedermann wirkenden Charakter unterscheidet ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 10.2.12.7 Erwerb gegen Übernahme dinglicher oder schuldrechtlicher Belastungen

Rz. 191 Ein Erwerb gegen Übernahme einer dinglichen oder schuldrechtlichen Belastung führt insoweit nicht zu Anschaffungskosten, als die Belastung keine Verbindlichkeit, sondern nur eine Wertminderung des belasteten Wirtschaftsguts darstellt. Die Rspr. hat dies dann bejaht, wenn die Übernahme der Belastung den Erwerber des belasteten Wirtschaftsguts nur zu einem Dulden oder ...mehr

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ZErb 08/2022, Die Abgründe ... / b) Mit Wohnrecht oder Nießbrauch

Anders als bei der Forderungsersteigerung, wo diese – regelmäßig nachrangigen – Rechte mit dem Zuschlag wegfallen und aus etwaigem Überschuss abgelöst werden, § 92 ZVG, bleiben sie in der Teilungsversteigerung nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 ZVG als Teil des geringsten Gebots bestehen und werden vom Erwerber übernommen. Auch ein Sonderkündigungsrecht betreffend Mietverhältniss...mehr

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ZErb 08/2022, Die Abgründe ... / I. Synopse

Das Verfahren kann im Idealfall stolperfrei durchlaufen: A und B stehen in Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft zu je ½, A beantragt die Versteigerung, das Grundstück ist unbelastet und das Haus unbewohnt, der Gutachter wird hineingelassen und ermittelt einen Wert, der vom Gericht so auch festgesetzt wird, im Versteigerungstermin werden mehr als 5/10 dieses Werts bar geb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / had) Grundsatz: Prima facie besteht Überschusserzielungsabsicht

Rn. 109 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Grds spricht danach der Beweis des ersten Anscheins für Überschusserzielungsabsicht (BFH IX R 39/07, BStBl II 2009, 138; FG Mchn 7 K 2102/13, DStRE 2017, 17 rkr), auch wenn sich über längere Zeiträume WK-Überschüsse ergeben (BFH BStBl II, 2000, 676; 2001, 789; 2005, 692; BFH IX R 39/08, BStBl II 2009, 776; BFH IX R 13/12, BStBl II 2013, 533...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / hh) Berücksichtigung und Verteilung von Verbindlichkeiten/Gesamtschuldnerausgleich

Rz. 40 Das Vermögen bei Eheschließung, privilegierter Erwerb und das Endvermögen sind jeweils nach Abzug der Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, §§ 1374, 1375 BGB. Zu den Verbindlichkeiten können – je nach Bewertungsmethode – auch latente Steuerlasten[81] gehören.[82] Rz. 41 Zu den im Endvermögen zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten gehören auch Verbindlichkeiten gegenüb...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Wohnvorteil

Rz. 223 Eheliche Lebensverhältnisse werden nicht nur vom Einkommen der Ehegatten, sondern auch von den Kosten für Wohnen bestimmt. So ist nach Nr. 5 der Düsseldorfer Tabelle im notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) von 1.160 EUR ein Betrag für Wohnen in Höhe von 430 EUR eingearbeitet, beim angemessenen Eigenbedarf in Höhe von 1.400 EUR der Betrag von 550 EUR, jeweils Warmmi...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / cc) Ehewohnung im Miteigentum eines Ehegatten mit einem Dritten

Rz. 199 Hat nur ein Ehegatte Eigentum (oder Nießbrauch, Erbbaurecht, dingliches Wohnrecht) an der Ehewohnung, aber zusammen mit einem Dritten, gilt § 1568a Abs. 2 BGB. Der an der Ehewohnung nicht dinglich berechtigte Ehegatte kann deren Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Wird die Ehewohnung aus Gründen der Billigkeit dem ...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / 1. Gesetzeslage

Rz. 179 Mit dem zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001 erwähnte der Gesetzgeber Möglichkeiten des – auch präventiven – Gewaltschutzes, welche bei Gewaltanwendung (widerrechtliche Körper, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung) au...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Abweichende Vereinbarungen

Rz. 52 Modernisierungsvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 4.7.1989, 2/11 S 2/89). Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist aber eine zum Nachteile des Mieters von § 555c Abs. 1-2 abweichende Vereinbarung unwirksam (§ 555c Abs. 5); die Neuregelung entspricht § 554 Abs. 5 a. F., so dass die Rechtsprechung dazu weiter zu berücksichtigen is...mehr

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Haftung / 1.3 Haftung des Eigentümers an Gegenständen

Bei der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO [1] handelt es sich um eine echte Ausfallhaftung.[2] Überlässt der Eigentümer Gegenstände einem Unternehmen, an dem er wesentlich beteiligt ist, dauerhaft zur Nutzung (Fälle der Betriebsaufspaltung)[3], haftet er mit diesen Gegenständen für die betrieblich begründeten Steuern des Unternehmens.[4] Eine wesentliche Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.3.6 Übertragung von Einkunftsquellen

Rz. 110 Wie in Rz. 85 ausgeführt, betrifft § 12 Nr. 2 EStG lediglich den Bereich der Einkommensverwendung. Der Begriff der Zuwendung bezieht sich nur auf die Einkünfte aus einer Einkunftsquelle, nicht aber auf die Einkunftsquelle selbst. Bei der Übertragung von Ertragsgrundlagen ist nicht entscheidend, ob dingliche Rechte bestellt oder übertragen worden sind, sondern ob der ...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Grundbuch

Das Grundbuch ist ein Grundstücksregister. Darin sind Grundstücke und deren Eigentümer verzeichnet. Auch mit dem Grundstück verbundene Rechte und Lasten finden sich dort, z. B. Wegerechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte, Grunddienstbarkeiten, Grundschulden oder Hypotheken. Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt.mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / b) Wohnungsrecht

Das Wohnrecht ist eine Form der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1093 ff. BGB). Es beinhaltet das Recht, ein Gebäude oder ein Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Im Unterschied zum Nießbrauch darf der Gegenstand nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Wohnrecht endet mit Ablauf des Zeitraums, für das es bestellt ist. Wenn der Berechtig...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Nutzungsrechte

Rz. 21 Da die aufgrund von § 199 Abs. 1 BauGB ergangenen Vorschriften gelten, sind auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte (z. B. Nießbrauch, Wohnrecht) bei der Ermittlung des Werts zu berücksichtigen. Auch beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts über den Kaufpreis haben sich auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte grds. auf den Kaufpreis niedergeschlagen. Da sich in di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.3 Begünstigtes Objekt, Wohnnutzung und Behaltensfrist

Rz. 133 Die Ausführungen zur begünstigten Wohnung, zur Nutzung durch den Erblasser und den Erwerber, zur Behaltensfrist sowie zur Weitergabe des erworbenen Vermögens gelten entsprechend (s. Rn. 94 bis 126). Insb. bei erwachsenen Kindern mit eigener Familie kann die Freistellung daran scheitern, dass sie – bspw. aus beruflichen Gründen – nicht ohne Weiteres in die geerbte Wohn...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / c) Verzicht auf Nießbrauch- oder Wohnungsrecht

Der Verzicht auf einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht stellt eine eigene Schenkung dar. Zur Berechnung gilt das unter II. 6. Ausgeführte.mehr

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FF 06/2022, Rechtsprechung ... / Schwiegerelternschenkung

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 12.10.2021 – 6 UF 67/20 Es kommt zu keinem Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine Immobilienschenkung bei Scheidung der Ehegatten, wenn den Schwiegereltern ein dinglich gesichertes lebenslanges Wohnrecht und ein Widerrufsrecht mit Rückauflassungsvormerkung im Fall der Veräußerung, Belastung oder Vermietung ohne ihre Zustimmung zusteht.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 16 BewG Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

Rz. 1 Bei der Ermittlung des Kapitalwerts darf der Jahreswert der Nutzungen nach § 16 BewG höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut anzusetzende Bedarfswert durch 18,6 geteilt wird (Jahreswert-Begrenzung). Diese Begrenzungsvorschrift ist nur auf die Ermittlung der Kapitalwerte von Nutzungsrechten anzuwenden. Sie relat...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.2.1 Historische Entwicklung

Rz. 392 Freigebige Zuwendungen unter Auflage sind, soweit es sich um Schenkungen unter Auflage handelt, zivilrechtlich in den §§ 525ff. BGB geregelt und stellen eine Vollschenkung bzw. steuerrechtlich zunächst eine reine freigebige Zuwendung dar. Die Auflage kann darin bestehen, dass der Bedachte in der Verfügungsmöglichkeit über den Zuwendungsgegenstand beschränkt ist (z. B...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / II. Testamentarische Gestaltung

Sofern eine Übertragung zu Lebzeiten nicht gewünscht wird, bietet auch die testamentarische Gestaltung Möglichkeiten, Immobilien sach- und interessenegerecht in die nächste Generation zu übertragen. In Betracht kommt hier insbesondere bei der Vererbung einer selbstgenutzten Immobilie von Eltern an ihre Kinder die Einräumung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts[34] zugunsten des...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.1.2 Detailfragen und Berechnungsbeispiele

Rz. 333 Die Finanzverwaltung folgt in Altfällen (vor dem 01.01.2009) der Rechtsprechung des BFH zur gemischt-freigebigen Zuwendung und hat zu Detailfragen der Berechnung in R E 17 ErbStR 2003 Stellung genommen. In Neufällen (ab dem 01.01.2009) wendet sie die Einheitstheorie an. Rz. 334 Gem. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 ErbStR ermittelt sich die Bereicherung des Bedachten beim Besteh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.9 Nutzungsrechte an Inlandsvermögen (§ 121 Nr. 9)

Rz. 77 Während § 121 Nr. 1 bis 8 BewG explizit aufzählt, unter welchen Tatbestandsmerkmalen steuerpflichtiges Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen vorliegt, stellt § 121 Nr. 9 BewG einen Auffangtatbestand dar. Demnach erfasst § 121 Nr. 9 BewG Nutzungsrechte (ausschließlich) am zuvor definierten Inlandsvermögen. Dabei spielt es keine Rolle, von welcher (zivil-)r...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Steuererklärungsinhalt (§ 31 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 11 Die gesetzlich geforderte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen, für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben werden durch die FinVerw bereits mit den Steuererklärungsvordrucken abgefragt. Eine zusätzliche Aufstellung ist i. d. R. nicht notwendig, es sei denn, der amtliche Vordruck ist – z. B. a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.5 Art des Erwerbs

Rz. 81 Der Regelfall der Steuerbefreiung der Nr. 4a ist die Übertragung von Eigentum (ganz oder teilweise) an einer begünstigten Wohnung innerhalb des begünstigten Personenkreises zu Lebzeiten (nicht von Todes wegen). Der Erwerb eines Nutzungsrechts (z. B. Wohnrecht) ist nicht begünstigungsfähig (s. BFH vom 03.06.2014, BStBl II 2014, 806 bzgl. einer von Todes wegen erfolgten...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind zeitliche Bezüge und Vorteile aufgrund eines dinglichen oder schuldrechtlichen Anspruchs. Nutzungsrecht ist z. B. der Nießbrauch, also das Recht, die Nutzungen eines bestimmten Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch behalten sich Eltern bei der Übertragung von Vermögenswerten (z. B. Grundstüc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind zeitliche Bezüge und Vorteile aufgrund eines dinglichen oder schuldrechtlichen Anspruchs. Nutzungsrecht ist z. B. der Nießbrauch, also das Recht, die Nutzungen eines bestimmten Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch behalten sich Eltern bei der Übertragung von Vermögenswerten (z. B. Grundstü...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.1 Ertragsteuerliche Behandlung von Nießbrauchsrechten

Rz. 95 Das BMF hat in seinem Schreiben vom 30.09.2013 (BStBl I 2013, 1184) zur Behandlung von Nutzungsrechten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen. Ertragsteuerlich wird grundsätzlich nicht zwischen dinglichen Nutzungsrechten (Nießbrauch) und obligatorischen Nutzungsrechten (Wohnrecht) unterschieden. Rz. 96 Die Einkünfte werden ertragsteuerlich demj...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.2 Sonstige Nutzungsüberlassungen und dingliche Nutzungsrechte

Rz. 90 Bei sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassungen wird man in Anlehnung an Gebel (in T/G/J/G, § 7 Rn. 28; zustimmend Geck in K/E, § 7 Rn. 11.2; a. A. Weinmann in M/W, § 7 Rn. 17) danach zu unterscheiden haben, ob die Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung zu einer Entreicherung des Überlassenden führt. So wird bei einer kurzfristigen Wohnungsüberlassung oder Mitbenutzu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Gebäudeabschreibungen und Erhaltungsaufwendungen

Rz. 23 Beim Nießbrauch (bzw. Wohnrecht) ist für die Frage, wer Abschreibungen in Anspruch nehmen kann, u. a. zwischen Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauch zu unterscheiden. Einzelheiten zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – insb., wer welche AfA-Berechtigung hat – klärt das BMF-Sch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.2 Bereicherung des Bedachten

Rz. 251 Die Vermögensmehrung (Bereicherung) stellt im gewissen Sinne ein Spiegelbild zur Entreicherung dar. Zwar muss keine wertmäßige oder gegenständliche Identität gegeben sein, erforderlich ist allerdings, dass ebenso, wie es beim Zuwendenden zu einem Vermögensabfluss kommt, beim Bedachten eine Vermögensmehrung entsteht, die – im Regelfall – im Zugang des zugewendeten Geg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.2.2 Teilentgeltliche Vermögensübertragungen im betrieblichen Bereich

Rz. 836 Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil i. R.d. vorweggenommenen Erbfolge teilentgeltlich übertragen, ist die Einheitstheorie anzuwenden, wonach der gesamte Betrieb(steil)/Mitunternehmeranteil nebst den Betriebsschulden das Übertragungsobjekt bildet (BFH GrS vom 05.07.1990, BStBl II 1990, 847). Dies hat zur Folge, dass Gegenleistungen, die der Überneh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 20 Einem Nutzungsberechtigten sind bei Vermietung des Grundstücks die Einkünfte i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet. Erzielt der Nießbraucher demnach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist bei der Ermittlung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2 Unentgeltlichkeit

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 08.10.2003, BStBl II 2004, 234; BFH vom 26.08.2004, BFH/NV 2005, 57; BFH vom 11.05.2005, BFH/NV 2005, 2011; BFH vom 24.08.2005, DStR 2006, 178. Rz. 285 Eine freigebige Zuwendung liegt nur dann vor, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, die den Vermögenszuwachs des Bedachten kompensiert. Der Wert der Gegenleistung ist dabei nach bürgerlic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Grundbesitzwerte

Rz. 8 Wird Grundvermögen oder ein teilweise zu betrieblichen Zwecken genutztes Grundstück erworben, ist gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG der jeweilige Grundbesitzwert gesondert festzustellen. Das Grundvermögen umfasst nach § 176 Abs. 1 BewG neben dem Grund und Boden, den Gebäuden und sonstigen Bestandteilen sowie Zubehör auch Erbbaurechte sowie Wohnungs- und Teileigentum,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Die Immobilie... / a) Pflichtteil

Wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten Vermögenswerte auf Dritte überträgt, so schmälert er dadurch den späteren Nachlass. Für die Bemessung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers zugrunde zu legen. Um zu verhindern, dass der Erblasser zum Nachteil der Pflichtteilsberechtigten rechtzeitig Teile sei...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / 7. Selbstnutzung (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken)

Rz. 270 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Eine Wohnung wird nur zu Wohnzwecken genutzt, wenn sie tatsächlich bewohnt wird. Der Zulageberechtigte muss nicht Alleinnutzer der Wohnung sein. Ein Ehegatte/Lebenspartner nutzt eine ihm gehörende Wohnung, die er zusammen mit dem anderen Ehegatten/Lebenspartner bewohnt, auch dann zu eigenen Wohnzwecken, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Umfang der abziehbaren Aufwendungen

Rz. 72 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Als SA kommen die Aufwendungen nur in Betracht, soweit sie keine WK/BA sind (vgl § 10 Abs 1 Eingangssatz EStG). Im Gedankenmodell der ‚unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen’ (> Rz 20, > Rz 30 f) entstehen aber keine Aufwendungen für den Erwerb eines Betriebs oder Betriebsanteils (> Rz 35 ff). Auch die spätere Ablösung...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Übertragbares Vermögen

Rz. 35 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Seit dem VZ 2008 ist der Anwendungsbereich von § 10 Abs 1a Nr 2 EStG auf einen Kernbereich zurückgeführt worden; zu den Ursachen > Rz 7. Dahinter steht die Absicht des Gesetzgebers, die steuerliche Begünstigung der Unternehmensübergabe neben der traditionellen Hofübergabe an die nachfolgende Generation zielgenauer zu regeln. Diese Bestimmung...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / 8. Aufgabe der Selbstnutzung der eigenen Wohnung

Rz. 276 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Die Auflösung des Wohnförderkontos und Besteuerung des Auflösungsbetrags erfolgt, wenn der Zulageberechtigte die Selbstnutzung der geförderten Wohnung nicht nur vorübergehend oder das Eigentum an der geförderten Wohnung vollständig aufgibt. Bei anteiliger Aufgabe des Eigentums erfolgt die Auflösung des Wohnförderkontos und die Besteuerung de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Begrenzung des Kapitalwerts durch den gemeinen Wert der Nutzungen oder Leistungen

Rz. 78 [Autor/Stand] Auch bei Nutzungen oder Leistungen, die auf die Lebenszeit einer Person beschränkt sind, ist an Stelle des Kapitalwerts der gemeine Wert anzusetzen, wenn der gemeine Wert nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert ist (§ 14 Abs. 4 BewG). Diese Vorschrift, die erstmals im BewG 1934 in § 16 Abs. 5 enthalten war, beruht auf einer Rspr. des RFH.[2]...mehr