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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Grundstück

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Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Veräußert der > Arbeitgeber ein Grundstück an einen > Arbeitnehmer unter dem Marktwert (üblicher Endpreis am Abgabeort, § 8 Abs 2 Satz 1 EStG), ist ein geldwerter Vorteil gegeben, der idR stpfl > Arbeitslohn ist (§ 19 EStG, § 2 Abs 1 LStDV; > Sachbezüge). Dies gilt auch, wenn der ArbN das Grundstück von einer Tochtergesellschaft des ArbG erwirbt (EFG 1998, 463; > Lohnzahlung durch Dritte). Wird das Grundstück je zur Hälfte an den ArbN und seine Ehefrau veräußert, wird dem Arbeitslohn der gesamte geldwerte Vorteil zugerechnet (EFG 1978, 23). Entsprechendes gilt für ein > Fertighaus.

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Es gibt aber Ausnahmen: Veräußert ein ArbG von 17 in etwa wertgleichen Baugrundstücken 16 an seine ArbN, so kann gegen einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis sprechen, dass auch das 17. Grundstück zu gleichen Bedingungen an einen fremden Dritten verkauft worden ist (EFG 1991, 615; uE zweifelhaft, weil vergleichbare Grundstücke nur in unerheblichem Umfang an fremde Dritte verkauft worden sind; vgl auch > Dienstwohnung Rz 3, anders aber bei der Veräußerung von 7 der 17 Grundstücke an Fremde). Eine verbilligte Grundstücksveräußerung führt selbst dann zu > Arbeitslohn, wenn der ArbG die Grundstücke außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs auch ArbN einer (Minderheits-)Beteiligungsgesellschaft zum Kauf anbietet (EFG 1997, 1511). Übereignet ein Bergbauunternehmen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs seines ArbN diesem ein mit Mitteln der Kohleabgabe gefördertes Hausgrundstück zu einem "angemessenen" Kaufpreis, der unter dem ortsüblichen Verkehrswert liegt, so ist der darin liegende Vorteil für den ArbN kein Arbeitslohn (BFH 169, 22 = BStBl 1993 II, 45; zum Grundsätzlichen > Arbeitslohn Rz 45).

 

Rz. 3

Stand: EL 137 – ET: 03/2...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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